Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Münster vom 15.11.2007 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung der Steuererstattung für das Jahr 2005 (Steuerbescheid vom 01.03.2006) in Höhe von 424,58 Euro. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Erstattung im März 2006 als Einkommen zu werten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 15.11.2007 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Bedenken bestehen jedoch, weil das SG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung nur § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X geprüft hat. Die Beklagte hat jedoch, wie im Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 ausgeführt, nicht nur unter dem 24.01.2006, sondern auch unter dem 21.04.2006 einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum von Februar 2006 bis Juli 2006 erlassen. Damit dürfte für den Bescheid vom 21.04.2006 eine Aufhebung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage ausscheiden. Denn § 48 SGB X verlangt, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorlegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine solche Änderung liegt nach Erlass des Bescheides vom 21.04.2006 nicht vor, weil die Steuerrückerstattung im März 2006 erfolgt ist. Als Rechtsgrundlage kommt eine Aufhebung nach § 45 SGB X in Betracht. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 auch § 45 SGB X als Rechtsgrundlage geprüft. Ob jedoch eine Ermessensausübung entbehrlich gewesen ist, richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten, hier § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), entsprechend anwendbar sind. § 330 Abs. 2 SGB III enthält eine Abweichung von § 45 SGB X. Danach werden die Rechte des Leistungsempfängers insoweit eingeschränkt, als die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kein Ermessen mehr ausüben muss. Die Beklagte ist von einer Bösgläubigkeit der Klägerin ausgegangen. Das SG wird im Klageverfahren zu klären haben, ob diese Annahme gerechtfertigt ist. Bedenken bestehen deshalb, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 10.03.2006 auf die Steuerrückzahlung für das Jahr 2005 hingewiesen hat. Sofern das SG eine Bösgläubigkeit bejaht, wird es zu beachten haben, dass die Beklagte bei der Erstattungsforderung einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro für angemessene Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V nicht berücksichtigt hat.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.03.2008
Zuletzt verändert am: 11.03.2008