Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 16.10.2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Klägerin begehrt anlässlich der Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs, der in der Zeit vom 09.01.2006 bis 31.03.2006 stattfand, eine Kursgebühr in Höhe von 196,00 Euro und für die Fahrtkosten in Höhe von 186,00 Euro.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die erforderliche Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ein Antrag auf Alg II erfasst allerdings nicht automatisch einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden (Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 21b).
Zudem nimmt das SG in seiner Entscheidung, wie auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007, auf § 16 Abs. 2 SGB II Bezug. Damit kann auch keine Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zwischen der Entscheidung des SG und der von der Klägerin zitierten h.M. zu § 16 Abs. 1 SGB II vorliegen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Mängel, die den sachlichen Inhalt des Urteils zum Gegenstand haben, stellen insoweit keine Verfahrensmängel dar, denn es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer, a.a.O. § 144 Rn. 32). Die Vernehmung des Herrn B S als Zeugen wurde zu keiner Zeit zurückgewiesen. Herr S ist von der Klägerin zu keiner Zeit als Zeuge benannt worden. Es war auch für das SG nicht geboten, bei der Beklagten nachzuforschen, ob unter dem Namen B S eine allgemeine Rechtssache eingetragen war. Unabhängig davon ergibt sich aus den von der Beklagten im Beschwerdeverfahren übersandten Verwaltungsvorgänge betreffend Herrn B S kein Anhaltspunkt, dass die Klägerin bereits vor dem 28.04.2006 einen Antrag gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 23.07.2009
Zuletzt verändert am: 23.07.2009