Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 06.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2007 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.03. bis zum 31.03.2006 auf und forderte vom Antragsteller 574,95 EUR zuviel gezahltes Arbeitslosengeld zurück. Die hiergegen erhobenen Klage, S 22 AL 171/07, nahm der Kläger am 17.04.2008 zurück. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin dem Hauptzollamt B einen Vollstreckungsauftrag.
Mit Vollstreckungsankündigung vom 13.08.2008 zeigte das Hauptzollamt B dem Antragsteller an, dass es die Vollstreckung wegen der Forderung der Antragsgegnerin aus dem Bescheid vom 06.07.2008 in Höhe von 578,10 EUR durchführen wird.
Am 01.02.2008 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollstreckung zu verpflichten.
Durch Beschluss vom 21.10.2008 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Am 10.11.2008 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln eingelegt und beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 aufzuheben und die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 06.07.2007 auszusetzen
2. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren
II.
1.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert der Beschwerde nicht den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes – SGGArbGÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Bescheid vom 06.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2007, in dem eine Erstattungsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 574,95 EUR festgestellt ist. Damit übersteigt die Beschwer (574,95 EUR) nicht den Betrag von 750,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Antrags nach § 86b SGG ist zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR nicht erreicht.
Eine Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichtete statthaft, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2008, S 3 S 355/08 mit Darstellung des Meinungstands). Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. ab dem 01.04.2008 greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn nach § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGG sind nach dem eindeutigen Wortlaut nur Beschwerden gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Das Sozialgericht hat im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die Beschwerde ist auch nicht nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen. die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 2. Alt. ZPO, wonach die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht statthaft ist, wenn die Hauptsache nicht rechtsmittelfähig ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (siehe LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2007, L 19 B 42/06 AL; OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2008, S 3 S 355/08 mit Darstellung des Meinungstands).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag der Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG hat zum Entscheidungszeitpunkt, dem 21.10.2008, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht geboten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO).
Das Sozialgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verneint. Der Antragsteller hat sich im Antragsverfahren nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, wofür die richtige Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland gewesen wäre und der Rechtsweg zu den Finanzgerichten hätte eingeschlagen werden müssen (siehe zur Gewährung von Vollstreckungsschutz,Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 198 Rdz. 3), sondern gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 06.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2007 als Vollstreckungstitel gewandt. Der nach der Klagerücknahme bestandskräftige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.07.2007 ist für die Beteiligten wie auch für die Gerichte nach § 77 SGG bindend und ist ein Vollstreckungstitel, der nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vollstreckt werden kann. Bis zum Entscheidungszeitpunkt am 21.10.2008 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin auch keine Verfahren eingeleitet, in denen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels – Verfahren nach § 44 SGB X – oder die Höhe der Erstattungsforderung – Antrag auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung der Forderung – von der Antragsgegnerin hätte überprüft werden müssen und damit gfls. für die Antragsgegnerin ein Anlass zur Rücknahme der Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 VwVG bestanden hätte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 15.12.2008
Zuletzt verändert am: 15.12.2008