Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 03.02.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.03.2006), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 ff. Zivilprozessordnung liegen nicht vor. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 07.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005, mit dem die Beklagte ihren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligenden Bescheid vom 16.12.2004 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.08.2005 aufgehoben hat, erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit der am 00.06.2005 erhaltenen Erbschaft von 7.500 EUR hat die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nach Antragstellung Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II erzielt, das zum Wegfall der Bedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II im streitigen Zeitraum und zugleich des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt hat. Gemäß § 330 Abs. 3 SGB III ermächtigt diese Sachlage ohne Ausüben von Ermessen zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung.
Der Senat teilt die Einschätzung des SG, dass es sich bei der Erbschaft zunächst um Einkommen und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelte.
Dieser Einschätzung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) genannten Leistungen und Zuwendungen (BGBl I, 2004, 2622 i. d. Fassung der letzten Änderung durch VO vom 22.08.2005, BGBl I, 2005, 2499). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 35/97, BVerwG 108, 296ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 11.02.1976, Az. 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 f) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungeberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt ("Zuflusstheorie"). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazuerhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. etwa Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 RdNr. 19; Brühl in: LPK-SGBII, 2005, § 11 RdNr. 9).
Auch Erbschaften sind daher grundsätzlich als einmalige Einnahme als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzustufen (vgl. Mecke a.a.O., RdNr. 26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, aaO). Ohne Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung ist entgegen der Beschwerdebegründung, ob eine Erbschaft zivil- und steuerrechtlich als Einkommen oder Vermögen einzustufen ist, weil dem SGB II ein spezifischer Einkommensbegriff zugrunde liegt.
Gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Leistungen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (Satz 1). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (Satz 2). Die konkrete und im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung ist von der Klägerin nicht beanstandet worden und begegnet auch aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte einen Betrag von 564 EUR monatlich zur freiwilligen Weiterversicherung zusätzlich zum Bedarf von 805 EUR monatlich und die Pauschale gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR berücksichtigt. Insgesamt sind daher für 160 (ganze) Tage keine Leistungen zu erbingen, so dass jedenfalls der hier streitige Zeitraum erfasst ist. Zutreffend haben das SG und die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin dadurch, dass entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V die Leistungen erst beginnend mit dem 01.07.2005 nicht mehr erbracht wurden, nicht beschwert ist.
Die von der Klägerin zur Intention des Verordnungsgebers geäußerten Mutmaßungen, er habe Manipulationsmöglichkeiten entgegentreten wollen, die bei dem nicht beeinflussbaren Zeitpunkt des Eintritts eines Erbschaftsfalles gerade nicht beständen, findet in der Begründung keine Stütze. Vielmehr wird in der Begründung zur Vorschrift des § 2 Abs. 3 Alg II-V ausgeführt:
"Die Regelung knüpft an die Rechtslage bei der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes) an. Diese steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einnahmen anfallen, wenn sie tatsächlich oder – wie im Falle des Absatz 3 – normativ zufließen (vgl. BVerwGE 108, 296; BVerwG DVBl. 2004, 54). Einmalige Einnahmen sollen für einen angemessenen Zeitraum berücksichtigt werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und einer leichten Handhabung durch die Verwaltung wird näher bestimmt, welcher Zeitraum angemessen ist. Die Ausgestaltung von Satz 2 als Regel(soll-)vorschrift soll klar stellen, dass die Verwaltung in begründeten Einzelfällen von dieser Vorschrift abweichen kann, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde, z.B. weil eine Berufsunfähigkeitsrente oder andere Sozialleistungen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Säumnis der Verwaltung nachgezahlt werden. Die Berücksichtigung dieser Einnahme als Vermögen bleibt davon unberührt."
Die Praxis der Beklagten wird dem Willen des Verordnungsgebers insbesondere die Verteilung einmaliger Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum betreffend gerecht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls, der ein Abweichen von der "Regel(soll-)vorschrift" rechtfertigt, sind von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan und für den Senat derzeit auch nicht ersichtlich.
Eine Übertragung der von der Klägerin ins Auge gefassten Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf Einkommen ist angesichts der vom Gesetzgeber gewollten, unterschiedlichen Regelungen von § 11 und § 12 SGB II nicht vertretbar.
Kosten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.05.2006
Zuletzt verändert am: 11.05.2006