Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar nicht fristgerecht eingelegt worden, sie ist aber gleichwohl als zulässig anzusehen, weil die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vom Kläger nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 S. 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen. Die Monatsfrist begann am 4. September 2013, denn das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer ausweislich der gemäß § 202 SGG i.V.m. § 182 ZPO formell ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten Zustellungsurkunde vom 4. September 2013 an diesem Tag durch Einlegen in den Briefkasten entsprechend §§ 63,202 SGG i.V.m. § 180 ZPO wirksam zugestellt worden. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum lief die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 64 SGG bis zum 4. Oktober 2013 (einem Freitag) und war am 7. Oktober 2013, dem Tag der Einlegung, bereits abgelaufen. Da der Beschwerdeführer in dem angefochtenen Urteil über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, den Ort seiner Anbringung und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt wurde, greift hier nicht die in § 66 Abs. 2 SGG bei unrichtiger Belehrung vorgesehene Jahresfrist ein, sondern es verbleibt bei der Monatsfrist.
Wegen der Fristversäumnis ist dem Kläger allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, denn der nicht rechtzeitige Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht beruht nicht auf einem Verschulden des Klägers. Wird eine Fristsache – so wie hier – per Post versandt, muss sie zur Vermeidung von schuldhafter Fristversäumnis so rechtzeitig auf den Weg gebracht werden, dass sie bei regelmäßigem Ablauf der Dinge fristgerecht bei Gericht eintreffen kann. Dazu gehört auch, dass das Schriftstück mit einer richtigen Empfängeranschrift versehen und ordnungsgemäß frankiert worden ist. Ausweislich des auf dem für die Versendung der Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger verwendeten Briefumschlag angebrachten Poststempels befand sich der ordnungsgemäß frankierte und mit einer richtigen Anschrift versehene Brief am 1. Oktober 2013 im Postumlauf. Bei im Bundesgebiet versendeten Briefen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den inländischen Empfänger am nächsten und spätestens am übernächsten Werktag erreichen. Der Kläger konnte deshalb darauf vertrauen, dass sein Brief spätestens am 4. Oktober (nach dem Feiertag am 3. Oktober) beim Landessozialgericht noch fristgerecht eingehen würde. Ein Posteingang am 7. Oktober beruht auf überlangen Postlaufzeiten, mit denen der Kläger nicht rechnen musste.
Die mithin zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass er das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz anfechten kann, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über 750 EUR liegt. Streitig ist die vom Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2011 beantragte "Beihilfe zur Grabelandpachterhöhung". Dazu macht er geltend, er könne die erstmals für das Pachtjahr 2009 von zuvor 62 EUR auf 121,50 EUR erhöhte und am 1. April eines jeden Kalenderjahres fällig werdende Pacht für das ihm zur gärtnerischen Nutzung aus städtischem Grundbesitz überlassene Grundstück nun nicht mehr aus den ihm als Arbeitslosen zur Verfügung stehenden Mitteln aufbringen. Als Rechtsgrundlage für diesen geltend gemachten Anspruch kommen sowohl § 21 Abs. 6 als auch § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) jeweils in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Betracht (der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genannte § 23 Abs. 1 SGB II war bis Ende 2010 in Kraft und wurde dann durch § 24 Abs. 1 SGB II ersetzt, der hier wegen des im Januar 2011 gestellten Antrags maßgeblich ist). Unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage abgestellt wird (wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gemäß § 21 Abs. 6 und keine Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II begehrt), werden auch Mehrbedarfe längstens für den jeweiligen Bewilligungszeitraum gewährt (siehe von Bötticher in Münder, Lehr-und Praxiskommentar zum SGB II, 5. Auflage 2013, § 21 Rn. 44). Ausgehend davon, dass der Kläger zum 1.4.2011 eine Pacht von 202,50 EUR zu zahlen hatte, wird damit die Berufungssumme nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn entsprechend dem "mit Rückwirkung" vom Kläger gestellten Antrag auch die Vorjahre seit der Einführung des SGB II als mitumfasst angesehen würden, denn nach den vorgelegten Unterlagen betrug der Pachtzins 2010 162 EUR, 2009 121,50 EUR und bis 2008 62 EUR. Wegen des mithin 750 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über diese entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Da ein Verfahrensmangel weder ersichtlich ist noch gerügt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des §§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen (danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht), kommt nur eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund in Betracht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des geltenden Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Streitig ist hier in einem Einzelfall, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang neben der Regelleistung, deren Höhe verfassungsgemäß ist (siehe dazu Urteile des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R, sowie Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R) dem Kläger zusätzliche Leistungen für die Pacht eines nicht Wohnzwecken dienenden Grundstücks zu gewähren sind. Der Rechtsstreit wirft bereits keine Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, denn die im Streit stehenden Leistungen stellen ersichtlich keinen unabweisbaren Bedarf dar. Das Vorhalten eines privaten Gartengrundstücks zur Freizeitgestaltung geht offensichtlich über das zur Sicherung des Existenzminimums Erforderliche hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil erlangt damit Rechtskraft (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 11.12.2013
Zuletzt verändert am: 11.12.2013