Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 30.11.2007, der das SG mit Beschluss vom 09.01.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Die Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II).
Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der rückständigen Energiekosten bereits deshalb nicht "gerechtfertigt" im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, weil die Antragsteller von Anfang an nicht in der Lage waren, die Energiekosten für das angemietete Objekt zu tragen. So hat die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2006 rückständige Energiekosten darlehensweise übernommen; im Jahr 2007 haben die Antragsteller die von ihnen geforderten Versorgungsabschläge nicht gezahlt. Die Antragstellerin zu 1) ist bereits vor Abschluss des Mietvertrages von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten darlehensweise Übernahme der rückständigen Energiekosten (Gasnachzahlung) die Antragsteller zudem weiter in eine "Schuldenfalle" treiben würden.
b) Die Antragsteller haben darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Gasbelieferung für ihr Mietobjekt eingestellt worden ist; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Antragsteller haben jedoch nicht vorgetragen, dass diese Einstellung der Gasversorgung eine Unbewohnbarkeit ihres Mietobjektes zur Folge hat, die es rechtfertigen könnte, diesen Fall mit einer "Wohnungslosigkeit" im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II gleichzusetzen. Denn die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass auch die Strombelieferung ihres gemieteten Hauses – hierfür ist offenbar ein anderes Energieversorgungsunternehmen (NEW Energie GmbH) zuständig – eingestellt worden ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Nach einem Aktenvermerk vom 14.12.2007 waren die Stromkostenrückstände auf den Betrag von 2.917,81 EUR angewachsen. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlung der Antragsgegnerin vom 16.08.2007 in Höhe von 500,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen reduzierte sich der ursprüngliche Betrag von über 3.500,00 EUR auf den vorgenannten Betrag. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass ihr Energieversorgungsunternehmen wegen dieses Rückstandes die Stromversorgung zwischenzeitlich eingestellt hat.
3. Da die Rechtsverfolgung der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bot, war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar.
Erstellt am: 16.07.2008
Zuletzt verändert am: 16.07.2008