Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten der Klägerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für den Monat April 2007.
Die am 00.00.1968 geborene Klägerin ist geschieden (Urteil vom 15.12.2006). Sie hat zwei minderjährige Kinder, den am 00.00.1998 geborenen Sohn N und den am 00.00.2001 geborenen Sohn E.
Im Jahr 2007 bezog die Klägerin Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von jeweils 154,00 EUR mtl. und erhielt eine Unterhaltszahlung von ihrem geschiedenen Ehemann in Höhe von 405,00 EUR mtl … Der geschiedene Ehemann zahlte für seinen Sohn N einen Unterhalt von 225,00 EUR mtl. sowie für seinen Sohn E von 180,00 EUR mtl …
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 90 qm großen Hauses in C-H, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche und zwei Bädern. Im Jahr 2007 fielen für das Hausgrundstück Grundbesitzabgaben von 345,32 EUR, Abgaben für Wasser und Abwasser von 730,12 EUR, ein Gebäudeversicherungsbeitrag von 189,93 EUR und Kosten für den Schornsteinfeger von 75,00 EUR sowie Kosten für die Heizungswartung von 35,52 EUR an. Das Haus wurde mit Erdgas beheizt. Das Warmwasser wurde über die Heizung erzeugt, die Kosten nicht getrennt erfasst. Die Heizkosten beliefen sich im Jahr 2007 auf insgesamt 1.306,10 EUR.
Durch notariellen Vertrag vom 05.10.1992 hatte der Großvater der Klägerin, Herr X T, das Eigentum an dem Hausgrundstück unentgeltlich auf die Klägerin übertragen. In § 3 des Vertrages war vereinbart, dass Herr T einen lebenslänglichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz hatte und die Klägerin für die Zeit ab seinem Tod ihrer Mutter, der Zeugin I A, ein lebenslängliches Wohnrecht an der gesamten Wohnung im Obergeschoss des Hauses einräumt. Dabei wurde dieser schuldrechtlich die Befugnis eingeräumt wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tode von Herrn T zu verlangen, dass ihr stattdessen das Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss eingeräumt wird. Die Klägerin verpflichtete sich, nicht ohne Zustimmung von Herrn T und nach dessen Tod nicht ohne Zustimmung der Zeugin A den Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten. Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung wurde ein Übertragungsanspruch auf Herrn T bzw. nach dessen Tod auf die Zeugin A vereinbart (§ 4). Zur Sicherung des (Rück)Übertragungsanspruchs wurde. u. a. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Zeugin A vereinbart (§ 6).
Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Juni 2003 zog die Klägerin mit ihren beiden Kindern in das Obergeschoss des Hauses in C-H ein. Sie vereinbarte mit ihrem Großvater als Nießbrauchberechtigten die Zahlung einer Miete in Höhe von 350,00 EUR und einer Heizkostenpauschale von 60,00 EUR. Am 27.09.2006 verstarb Herr T.
Seit dem 01.01.2005 bezog die Klägerin mit ihren beiden Kindern durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 27.03.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn E Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007, für den Monat April 2007 in Höhe von insgesamt 49,20 EUR. Bei der Ermittlung des monatlichen Gesamtbedarfs berücksichtigte die Beklagte nicht die Unterhaltszahlung für den Sohn E. Sie gewährte der Klägerin für April 2007 Leistungen nach §§ 20, 21 SGB II in Höhe von 17,77 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 24,74 EUR. Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin legte die Beklagte einen Hilfebedarf der Klägerin für April 2007 von insgesamt 493,74 EUR zugrunde, der sich aus einem Anspruch auf Regelleistung von 345,00 EUR, einem Mehrbedarf von 124,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von 24,74 EUR zusammensetzte. Auf diesen Hilfebedarf rechnete sie ein Einkommen von 451,23 EUR an.
Durch Bescheid vom 18.04.2007 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung zum 01.05.2007 ganz auf, da wegen der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für den Sohn E die Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihres Sohnes weggefallen sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 03.05.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich die Zeugin Z entschieden habe, auf ihr notarielles Wohnrecht gegen die Zahlung einer Nutzungsgebühr von 300,00 EUR mtl., rückwirkend zum 01.04.2007, zu verzichten. Die Nutzungsgebühr solle von ihr in kleinen Raten mit 50,00 EUR zurückgezahlt werden. Durch diverse Schwierigkeiten sei der notarielle Vertrag nicht entsprechend realisiert worden. Sie bitte die Nutzungsgebühr von 300,00 EUR als Wohnungskosten anzuerkennen und dies bei der Berechnung des Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für E zu berücksichtigen. Dem Schreiben waren Kopien einer von der Klägerin und der Zeugin A am 30.04.2007 unterzeichneten Vereinbarung und des notariellen Vertrags vom 05.10.1992 beigefügt. Unter dem 15.02.2008 beantragte die Klägerin zur Niederschrift bei der Beklagten nochmals die Berücksichtigung ihrer "Miete" an ihre Mutter in Höhe von 300,00 EUR für die von dieser nicht genutzte Wohnung. Da ihre Mutter ein Nießbrauchrecht besitze, könne diese die Wohnung weitervermieten und hierfür regulär Miete fordern. Die Klägerin erklärte, sie habe in der Vergangenheit diesen Betrag nicht in voller Höhe zahlen können. Sie habe aber jeden Monat einen Betrag, den sie habe erübrigen können, von ihrem Konto abgehoben und ihrer Mutter übergeben. Diese habe die Zahlungen regelmäßig quittiert. Mit Bescheid vom 19.03.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der zwischen der Klägerin und ihrer Mutter vereinbarten Nutzungsgebühr für die Nichtinanspruchnahme des der Mutter zustehenden Wohnrechts als Kosten der Unterkunft ab. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung erbracht, soweit diese angemessen seien. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch sei u. a. die Rechtspflicht der Hilfebedürftigen zur Zahlung der Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II. Umgekehrt könnten Aufwendungen einer Hilfebedürftigen für ihre Unterkunft, die diese ohne Rechtspflicht trage, im Rahmen des SGB II nicht berücksichtigt werden. Das bestehende vertragliche, notariell abgesicherte Wohnrecht könne die Mutter gegenüber der Klägerin zwar wahrnehmen. Werde das Wohnrecht jedoch nicht wahrgenommen, sei ein Erstattungs- oder Ausgleichszahlung vertraglich nicht vorgesehen. Etwaige Zahlungen der Klägerin seien daher freiwillig und ohne Rechtsverpflichtung. Bei derartigen Zahlungen handele es sich nicht um Aufwendungen i.S.d. § 22 SGB II. Diese könnten somit bei der Berechnung der Leistungen nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, dass die vertraglich vereinbarte Nutzungsgebühr als notwendige Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II von der Beklagten zu übernehmen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 27.10.2008 erhobenen Klage haben die Klägerin und ihrer beiden Söhne ihr Begehren – Berücksichtigung der Nutzungsgebühr von 300,00 EUR bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II – weiterverfolgt. Sie haben vorgetragen, dass das Wohnrecht der Zeugin A mit dem Tod von Herrn T am 27.09.2006 entstanden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei diese gegenüber der Klägerin schuldrechtlich berechtigt gewesen, die Herausgabe der Wohnung im Erdgeschoss oder im ersten Obergeschoss zu fordern. Mit dem Vertrag vom 30.04.2007 hätten die Klägerin und ihre Mutter geregelt, dass ihre Mutter dies gegen die Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 300,00 EUR unterlasse. Der Vertrag sei wirksam, da weder gesetzliche Nichtigkeitstatbestände noch rechtsvernichtende oder rechtshindernde Einreden ersichtlich seien. Unter Beachtung der Auslegungsregeln der §§ 157, 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin 300,00 EUR mtl. an ihre Mutter zu zahlen habe und diese es unterlasse, ihr Wohnrecht gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Der Inhalt des Vertrages sei nicht formbedürftig gewesen. Infolge dieser vertraglichen Vereinbarung hätten sie statt einer nur ca. 40 qm großen Wohnung nunmehr gegen ein Entgelt von 300,00 EUR ca. weitere 50 qm bewohnen können. Deshalb sei der Vertrag für die Klägerin sinnvoll und das Entgelt mit ca. 6,00 EUR pro qm für eine Wohnung als mehr als angemessen gewesen. Wegen ihrer finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin die Nutzungsentschädigung von 300,00 EUR an ihre Mutter noch nicht gezahlt. Die Zeugin A bewohne derzeit eine Mietwohnung und wäre, wenn sie nicht die Vereinbarung mit der Klägerin geschlossen hätte, in deren Haus gezogen.
Die Klägerin und ihre Söhne haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 27.03.2007 hinsichtlich des Leistungsgewährungszeitraums vom 01.04. bis 30.09.2007 abzuändern und ihnen einen Betrag in Höhe von weiteren 300,00 EUR als Kosten der Unterkunft zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass ein Vertrag, der zu Lasten der Steuerzahler geschlossen werde und der jeglicher Rechtsgrundlage entbehre, keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 12 SGB II begründen könne. Die Zeugin A sei nicht Inhaberin eines Rechtes gewesen, welches sie gegen ein Entgelt ihrer Tochter habe überlassen können.
Das Sozialgericht hat die Zeugin A vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2009 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 22.09.2009 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.2007 für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007 weitere 300,00 EUR monatlich zu zahlen. Bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich um eine Entscheidung nach § 44 SGB X. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien gegeben, da ein Betrag von 300,00 EUR als weitere Wohnungskosten zu berücksichtigen sei. Die Klägerin sei ab dem 01.04.2007 aufgrund wirksamer vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, einen Betrag von 300,00 EUR für die Nutzung des Hauses an die Zeugin A zu zahlen. In der Vereinbarung vom 30.04.2007 habe die Zeugin A auf die Ausübung ihres Besitzanspruchs aus § 854 Abs. 1 BGB an einem Teil des Hauses, den sie durch das in dem notariellen Vertrag vom 05.10.1992 begründeten Leihvertrag nach § 598 BGB erworben habe, gegen Zahlung einer Entschädigung verzichtet. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, dass Leihverhältnis nach § 605 BGB zu kündigen. Den Regelungen des notariellen Vertrages sei der Wille der Beteiligten zu entnehmen, dass die Kündigungsmöglichkeit nach § 605 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein sollte. Des weiteren handele es sich nicht um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin und ihren beiden Söhnen weitere Kosten der Unterkunft von 300,00 EUR mtl. zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.10.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin A nicht von einer tatsächlichen Verpflichtung zur Zahlung von 300,00 EUR monatlich auszugehen sei. Der Vertrag sei zwischen den Beteiligten nur vor dem Hintergrund erstellt worden, dass die Klägerin das Geld hierfür vom SGB II-Leistungsträger erhalten werde. Da die Zeugin A im Falle dessen Nichtzahlung auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der Klägerin verzichtet habe, sei davon auszugehen, dass der Vertrag bereits bei Abschluss nur zum Schein geschlossen worden sei oder zumindest im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 22.02.2010 hat die Beklagte anerkannt, der Klägerin für die Zeit ab dem 01.05.2007 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 64,78 EUR mtl. bis zum 30.09.2007 zu gewähren. Das angenommene Teilanerkenntnis hat die Beklagte durch Bescheide vom 23.08.2010 ausgeführt und der Klägerin für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2007 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 64,80 EUR mtl. und vom 01.07. bis 30.09.2007 in Höhe von 69,80 EUR mtl. bewilligt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte anerkannt, der Klägerin für den Monat April 2007 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 64,80 EUR zu gewähren. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010 haben die Klägerin und ihre beiden Söhne mit der Beklagten die Vereinbarung getroffen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens auf den Anspruch der Klägerin beschränkt werde und nach dem Ausgang des Verfahrens entsprechend über die Ansprüche der Söhne N und E entscheiden werde. Das Schicksal des streitigen Zeitraums vom 01.05. bis 30.09.2007 werde vom Ausgang des Verfahrens über den Anspruch der Klägerin für April 2007 abhängig gemacht.
Der Senat hat die Zeugin A vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II als mit Art. 28 GG und Art. 83 GG unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG Urteil vom 20.12.1007 – 2 BvR 2433/04 – und – 2 BvR 2434/04 -; BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 32/06 R).
Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Beklagte verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II als die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010 anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 64,80 EUR für den Monat April 2007 zu gewähren.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der vom Sozialgericht ausgeurteilten Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin für den Monat April 2007, soweit diese einen Betrag von 64,80 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II übersteigen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010 haben die Beteiligten den Streitgegenstand des Verfahrens einvernehmlich auf den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2007 begrenzt. Des weiteren hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 64,80 EUR für April 2007 anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 64,80 EUR für den Monat April 2007 zu.
Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie hat das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II. Dem Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten, zu entnehmen. Sie ist hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Die Klägerin verfügt über kein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 12 SGB II. Bei dem selbstgenutzten Hausgrundstück handelt es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, da die Wohnfläche des Hauses die Angemessenheitsgrenze von 105 qm (drei Personen) nicht überschreitet (vgl. hierzu BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R – Rn 14). Über weiteres berücksichtungsfähiges Vermögen verfügt die Klägerin nicht. Der Hilfebedarf der Klägerin von 538,93 EUR (I) wird durch das nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen von 474,13 EUR (II) nur teilweise gedeckt. Nach Anrechnung eines Einkommens von 474,13 EUR auf den Hilfebedarf von 538,93 EUR nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II besteht ein Bedarf der Klägerin hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Wohnung und Heizung von 64,80 EUR (III).
I. Der monatlich Hilfebedarf der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 538,93 EUR. Er setzt sich aus einem Anspruch auf Regelleistung nach § 20 SGB II von 345, 00 EUR (1), auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II von 124,00 EUR (2) und Kosten der Unterkunft und Heizung von 69,93 EUR (3) zusammen.
1. Die Höhe der für die Klägerin anzusetzende Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat April 2007 ergibt sich aus den Bestimmung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach die Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.01.2005 345,00 EUR beträgt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einer Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum – wie im vorliegenden Fall – zusteht, vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – Rn 210 ff.; Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 – 1 BvR 395/09; BSG Urteil vom 17.16.2010 – B 14 AS 17/10 R – Rn 16)
2. Des weiteren hat die Klägerin als Alleinerziehende, die mit zwei unter 16 Jahren alten Kindern im April 2007 zusammengelebt hat, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 124,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Mehrbedarfen nach § 21 SGB II und Sonderbedarfen nach § 23 SGB II sind nicht gegeben. Sie werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
3. Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beläuft sich auf insgesamt 69,93 EUR.
Als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind für den Monat April 2007 insgesamt 114,64 EUR angefallen. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandards aufweist (vgl. zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke – wie im vorliegenden Fall – zählen die notwendigen Ausgaben, die zur Sicherung und Erhaltung der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind; es muss die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft hergestellt oder aufrecht erhalten werden (BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R – Rn 20). Hierzu zählen u. a. die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen (BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R – Rn 14), Instandhaltungskosten (BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R – Rn 17) sowie Finanzierungskosten (BSG Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11 b AS 67/06 R – Rn 25). Im Jahr 2007 ist als berücksichtigungsfähige Nebenkosten insgesamt ein Betrag von 1.375,69 EUR (Grundbesitzabgaben von 345,32 EUR + Abgaben für Wasser/Abwasser von 730,12 EUR + ein Gebäudeversicherungsbeitrag von 189,93 EUR + Kosten für den Schornsteinfeger von 75,00 EUR + Kosten für Heizungswartung von 35,52 EUR) angefallen. Dies ergibt monatliche Nebenkosten von 114,64 EUR (1.375,69 EUR: 12 Monate).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist ein weiterer Betrag von 300,00 EUR bei der Ermittlung der Höhe der Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen, die zur Sicherung und Erhaltung der Unterkunft erforderlich sind bzw. zur Aufrechterhaltung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft dienen, stellen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart und nicht dauerhaft gestundet sind (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – Rn 16; Urteil vom 03.03.2009 – B 14 AS 37/08 R- Rn 24). Eine Hilfebedürftige muss einer konkreten Zahlungsverpflichtung ernsthaft ausgesetzt sein.
Für den Senat bestehen schon erhebliche Zweifel, ob zwischen der Klägerin und ihrer Mutter ein wirksamer Vertrag über die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung von mit einem schuldrechtlichen Wohnrecht belasteten Räume zustande gekommen ist, den die beiden Vertragsparteien ernsthaft umsetzen wollten. Diese Zweifel gründen auf den widersprüchlichen Angaben der Klägerin bzw. der Divergenz zu den Aussagen der Zeugin im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin seit April 2007 tatsächlich Zahlungen an die Zeugin erbracht hat. Die Klägerin hat in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 03.05.2007 ausgeführt, die Nutzungsgebühr von 300,00 EUR mtl. werde von ihr "in kleinen Raten mit 50,00 EUR mtl. zurückgezahlt". Am 15.02.2008 erklärte die Klägerin zur Niederschrift bei der Beklagten, sie habe in der Vergangenheit diesen Betrag nicht in voller Höhe an ihre Mutter zahlen können. Sie habe aber jeden Monat einen Betrag, den sie habe erübrigen können, von ihrem Konto abgehoben und ihrer Mutter übergeben. Diese habe die Zahlungen auch regelmäßig quittiert. Demgegenüber findet sich in der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 23.06.2009 die Erklärung der Klägerin, sie habe noch nicht die vereinbarte Nutzungsentschädigung an ihre Mutter gezahlt, da sie dazu finanziell nicht in der Lage gewesen wäre. Die Zeugin A hat vor dem Senat am 23.08.2010 ausgesagt, sie habe während der gesamten Zeit nie Beträge gezahlt bekommen.
Ob ein entsprechender Vertrag rechtswirksam geschlossen worden ist, kann jedoch dahinstehen. Zur Überzeugung des Senats hat die Zeugin A der Klägerin bis zur einer wesentlichen Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlungsverpflichtung jedenfalls gestundet. Denn nach den übereinstimmenden Bekundungen der Klägerin und der Zeugin A hat es die Zeugin bislang unterlassen, ihre Rechte aus der vertraglichen Vereinbarung vom 30.04.2007 – trotz des nach ihren Angaben bestehenden Zahlungsverzugs von mehr als drei Jahren – gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Zeugin A gegenüber dem Sozialgericht und dem Senat erklärt, dass sie ihre vertraglichen Zahlungsansprüche gegenüber der Klägerin in Hinblick auf deren familiären und finanziellen Situation nicht durchsetzen wolle. Sie würde nur im Fall der Zahlungsfähigkeit der Klägerin auf die Erfüllung ihrer Ansprüche bestehen. Dieses Verhalten der Zeugin A ist jedenfalls als konkludente Stundung der Forderung aus dem vertraglichen Vereinbarung vom 30.04.2007 bis zur wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu werten, da die Fälligkeit des Entgelts für die Nutzung der mit einem schuldrechtlichen Wohnrecht belasteten Räume im Haus Am Wapelsberg 24, 51469 Bergisch Gladbach durch die Klägerin bei bestehender Erfüllbarkeit hinausgeschoben wird (vgl. zum Begriff der Stundung: Grüneberg in Palandt, BGB, 69 Aufl., § 271 Rdz. 5 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Zeugin A hat auch nicht im Hinblick auf künftige Zahlungen der Beklagten nur vorübergehend auf die Durchsetzung ihrer Forderungen aus dem Vertrag vom 30.04.2007 verzichtet. Sie hat sich im gerichtlichen Verfahren vielmehr eindeutig dahingehend eingelassen, dass sie auch im Fall der Nichtzahlung durch die Beklagte von einer Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche gegenüber ihrer Tochter bis zur einer Verbesserung deren wirtschaftlichen Verhältnisse absehen will. Somit handelt es sich um eine dauerhafte Stundung.
Des weiteren hat die Beklagte zu Recht gegen den Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erhoben. Die Klägerin hat sich insofern treuwidrig verhalten, als sie den zwischen ihr und der Zeugin A bestehenden Leihvertrag über die Räume im Obergeschoss des Hauses in C-H nicht nach § 605 Nr. 1 BGB gekündigt und stattdessen mit der Zeugin A eine Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der mit einem schuldrechtlichen Wohnrecht belasteten Räume geschlossen hat. Denn nach dem Subsidiaritätsprinzips des § 3 Abs. 3 SGB II ist ein Leistungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Nutzung tatsächlicher bestehender Möglichkeiten zur Selbsthilfe unterbleibt. Eine Hilfeempfängerin bedarf danach nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn ihr mit realisierbaren Ansprüchen bzw. Rechten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG Beschluss vom 13.05.1996 – 5 B 52/96 – m.w.N). Es steht nicht im Belieben einer Hilfesuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem SGB II zu wählen. Zur Selbsthilfe gehört auch, dass der Hilfebedarf nicht durch Unterlassen der Ausübung von Gestaltungsrechten erhöht wird. Vorliegend hat die Klägerin ihr Gestaltungsrecht aus § 605 Nr. 1 BGB – Kündigung des Leihvertrages – gegenüber der Zeugin A nicht ausgeübt. Zwischen der Klägerin und der Zeugin A ist zum Zeitpunkt des Todes von Herrn T ein unbefristetes Leihverhältnis bezüglich der Räume im Obergeschoss des Hauses in C-H zustandegekommen. In dem notariellen Vertrag vom 05.10.1992 haben Herr T und die Klägerin u. a. einen bis zu dessen Tod aufschiebend bedingten Vertrag über die unentgeltliche Überlassung der Räume im 1. Obergeschoss des Hauses (§ 3 des Vertrages, § 331 Abs. 1 BGB) an die Zeugin A auf Lebenszeit geschlossen. Insoweit handelt es sich bei dem notariellen Vertrag um einen Leihvertrag zu Gunsten einer Dritten i.S.v. §§ 328 Abs. 1, 598 BGB. Diese vertragliche Vereinbarung ist wirksam, da ein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag, wie die Leihe, im Gegensatz zu einer Vereinbarung eines dinglichen Wohnrechts nach § 1093 BGB zu Gunsten einer Dritten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 08.07.1003 – IX ZR 222/92 = BGHZ 123, 178) Gegenstand eines Vertrages zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB sein kann (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69 Aufl., vor § 328 Rn 5; § 328 BGB Rn 1). Mit dem Tod von Herrn T ist der Leihvertrag wirksam geworden. Unerheblich ist, dass die Klägerin der Zeugin T zu keinem Zeitpunkt Räume in dem Haus überlassen bzw. die Zeugin A die Räume nicht tatsächlich genutzt hat. Denn bei einem Leihvertrag handelt es sich um einen Konsualvertrag, nicht aber um einen Realvertrag (vgl. Weidenkaff in Palandt, a. a. O., Einf v § 598 Rn 1). Nach § 605 Nr. 1 BGB kann ein Verleiher die Leihe kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des für alle Dauerschuldverhältnisse bestehenden Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund. Es setzt ein wirkliches, nicht notwendigerweise ein dringendes Bedürfnis des Verleihers voraus, an das keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Auf die Belange des Entleihers ist zwar in billiger Weise Rücksicht zu nehmen, zumal dann, wenn sich der Entleiher auf eine lange Dauer des Leihverhältnisses eingerichtet hat. Der Verleiher muss seine Interessen denen des Entleihers aber nicht unterordnen. Der Entzug der Leihsache wegen einer Kündigung nach § 605 BGB gehört zu den immanenten Risiken einer (nur) leihweise erlangten Gebrauchsmöglichkeit (vgl. BGH Urteil vom 17.03.1994 – III ZR 10/93 = BGHZ 125, 293; vgl. auch OLG Koblenz Beschluss vom 16.01.1996 – 3 W 693/95 – zur Kündigung eines unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrages einer Wohnung auf Lebenszeit bei Eigenbedarf). Vorliegend sind die Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts nach § 605 Nr. 1 BGB zur Überzeugung des Senats zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Zeugin A Investitionen getätigt hat (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 09.03.2001 – 3 Wx 12/01), gegeben gewesen. Im Hinblick auf die persönliche und finanzielle Situation der Klägerin – alleinerziehende Mutter zweier Söhne im Alter von fünf und acht Jahren ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Bezieherin von aufstockenden Leistungen nach dem SGB II, Nutzung des Hauses als Wohnstätte seit mehreren Jahren – und die Raumaufteilung des Hauses – im Untergeschoss zwei Zimmer als Durchgangszimmer, mit Küche und Bad von ca. 50 qm – hätte sich die Klägerin gegenüber der Zeugin A auf Eigenbedarf berufen können. Dies gilt auch bei Abwägung mit den Interessen der Mutter – Bezieherin einer Altersrente von ca. 1.300,00 EUR mit einer Miete von ca. 530,00 EUR -, zumal sich die Zeugin A nach dem Tod ihres Vaters noch nicht auf eine lange Dauer des Leihverhältnisses eingerichtet bzw. ihr schuldrechtliches Wohnrecht an den Räumen im Obergeschoss des Hauses zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt hatte. Diese Umstände sind der Klägerin damals bekannt und sind zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags im Jahr 1992 noch nicht vorhersehbar gewesen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist das Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB auch nicht in dem notariellen Vertrag abbedungen worden. Einer ausdrücklichen Regelung hätte hierfür aber auch nach damals bestehender Rechtslage bedurft. So hatte der Bundesgerichtshof bereits 1981 entschieden, dass auch bei einem Leihvertrag auf unentgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit dem Verleiher die Kündigungsbefugnis nach § 605 Nr. 1 BGB für den Fall eines unvorhergesehenen Eigenbedarfs zusteht und die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 11.12.1981 – V ZR 247/80 = BGHZ 82,354). Der Wille der Vertragsparteien, das Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB abzubedingen, lässt sich auch nicht aus dem übrigen Vertragsinhalt ablesen. Insbesondere kann sich die Klägerin insofern nicht auf die Normierung des Veräußerungs- und Belastungsverbots in § 4 des notariellen Vertrages berufen. Denn diese Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass die Zeugin A anderenfalls als Entleiherin schutzlos gewesen wäre, da § 571 BGB a. F. nur zugunsten des Mieters, nicht aber des Entleihers eingriff. Der Normierung in § 4 des Vertrages lässt sich nur der Wille der Vertragsparteien entnehmen, die Rechtsposition der Zeugin A im Falle des Verkaufs des Hausgrundstücks durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu sichern.
Ausgehend von monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 114,64 EUR, die bei einem Dreipersonenhaushalt i. S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sind, entfällt nach dem Kopfteilprinzip (vgl. zur Verteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip bei gemeinsamer Nutzung einer Wohnung durch Familienangehörige: BSG Urteil vom 15.04.2008 – B14/7 b AS 58/06 R – Rn 33) auf die Klägerin ein Betrag von 38,21 EUR (114,64 EUR: 3).
Die berücksichtigungsfähigen Heizkosten der Klägerin für den Monat April 2007 belaufen sich auf 31,72 EUR. Ausgehend von den im Jahr 2007 angefallenen Heizungskosten belaufen sich die monatlichen Heizkosten auf 108,84 EUR (1.306,10 EUR: 12 Monate). Von den monatlichen Heizkosten ist ein Abzug für Warmwasserbereitung vorzunehmen, da der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung nicht von dem Energieverbrauch für die Heizung getrennt erfasst wird. Der monatlich Abzug für die Warmwasserbereitung beläuft sich auf insgesamt 13,68 EUR (6,22 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR; vgl. hierzu BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11 b AS 15/07 R – Rn 25 ff.). Daraus ergeben sich Heizkosten für die Klägerin und ihre beiden Kinder für April 2007 von 95,16 EUR (108,84 EUR – 13,68 EUR). Auf die Klägerin entfallen daher nach dem Kopfteilprinzip, das auch für die Verteilung der Heizkosten maßgebend ist, für den Monat April 2007 Heizkosten in Höhe von 31,72 EUR (95,16 EUR: 3 Personen).
Damit beträgt der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für April 2007 insgesamt 69,93 EUR (38,21 EUR + 31,72 EUR).
II. Auf den Hilfebedarf der Klägerin von 538,93 EUR ist ein Einkommen in Höhe von 474,13 EUR anzurechnen. Die Unterhaltszahlung von 405,00 EUR stellt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, da es zur Deckung ihres Lebensunterhalts dient. Die Unterhaltszahlung ist nicht nach der horizontalen Berechnungsmethode auf den Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer beiden Kindern (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R – Rn 18 f) zu verteilen, da die beiden minderjährigen Kinder mit der Klägerin keine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bilden. Danach gehören die einem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Bedarfsgemeinschaft nur an, wenn sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Vorliegend verfügen die beiden Söhne der Klägerin aber über ein hinreichendes Einkommen, das ihren Hilfebedarf deckt. Der Hilfebedarf des Sohnes N beläuft sich auf insgesamt 276,93 EUR (207,00 EUR Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II + anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung von 69,93 EUR davon Kosten der Unterkunft 38,21 EUR + Kosten der Heizung 31,72 EUR). Er verfügt über ein zurechenbares Einkommen in Höhe von insgesamt 379,00 EUR, das sich aus dem nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II zurechenbaren Kindergeld von 154,00 EUR und dem Unterhalt von 225,00 EUR zusammensetzt. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR (vgl. hierzu BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – Rn 20) verbleibt ein anrechnbares Einkommen von 349,00 EUR, das den Hilfebedarf des Sohnes N von 276,93 EUR übersteigt.
Der Hilfebedarf des Sohnes E beläuft sich auf insgesamt 274,94 EUR (207,00 EUR Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II + anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung von 69,94 EUR, davon Kosten der Unterkunft 38,22 EUR + Kosten der Heizung 31,72 EUR). Er verfügt über ein zurechenbares Einkommen in Höhe von insgesamt 334,00 EUR, das sich aus dem nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II zurechenbaren Kindergeld von 154,00 EUR und dem Unterhalt von 180,00 EUR zusammensetzt. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR verbleibt ein anrechnbares Einkommen von 304,00 EUR, das den Hilfebedarf von 276,94 EUR übersteigt. Da das Einkommen der beiden Söhne deren Hilfebedarf übersteigt, ist das überschießende Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – Rn 23 ff). Die Differenz zwischen dem Hilfebedarf und dem zu berücksichtigenden Einkommen beträgt bei dem Sohn N 72,07 EUR (349,00 EUR – 276,93 EUR) und bei dem Sohn E 27,06 EUR (304,00 EUR – 276,94 EUR). Mithin hat die Klägerin im April 2007 über ein zu berücksichtigendes Einkommen von insgesamt 504,13 EUR (405,00 EUR + 72,07 EUR + 27,06 EUR) verfügt. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR (vgl. hierzu BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – Rn 23 ff) verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 474,13 EUR.
III. Durch die Anrechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens von 474,13 EUR entfällt nach § 19 S. 3 SGB II der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Regelleistung nach § 20 SGB II sowie eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von insgesamt 469,00 EUR und mindert sich der Anspruch nach § 22 SGB II auf einen Betrag von 64,80 EUR. Nach § 19 S. 3 SGB II mindert das berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit. Soweit Einkommen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Das zu berücksichtigende Einkommen von 474,13 EUR übersteigt den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach §§ 20, 21 Abs. 3 SGB II von insgesamt 469,00 EUR, deren Träger die Bundesagentur für Arbeit ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), und mindert damit den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach § 22 SGB II um einen Betrag von 5,13 EUR auf 64,80 EUR, so dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung von 64,80 EUR zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 24.09.2010
Zuletzt verändert am: 24.09.2010