Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller bis zum 01.10.2009 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 25.09.2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Formulare zur Angabe über das Einkommen Selbständiger und setzte eine Frist bis zum 13.10.2009 zur Rücksendung der ausgefüllten Vordrucke. Des weiteren forderte sie den Antragsteller zur Vorlage seiner Kontoauszüge für die Monate August und September sowie zur Mitteilung auf, ob er seine Mietschulden getilgt habe. Auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen fehlender Mitwirkung wies sie den Antragsteller hin. Dieser übersandte zwar die geforderten Kontoauszüge, verwies im Übrigen aber auf seine bisher gemachten Angaben. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller nochmals unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auf, vollständige Angaben zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu machen. Mit Bescheid vom 26.10.2009 versagte sie sodann die Leistungen.
Der Antragsteller hat am 29.10.2009 beim Sozialgericht (SG) Münster um einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Grundsicherungsleistungen nachgesucht und darauf verwiesen, dass er mittellos sei.
Auf Anregung des SG hat die Antragsgegnerin ihre Versagungsentscheidung teilweise zurückgenommen und dem Kläger vorläufig Leistungen für die Monate November und Dezember 2009 erbracht (Bescheide vom 03. und 04.11.2009).
Mit Beschluss vom 24.11.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen ein Anordnungsgrund, darüber hinaus aber auch ein Anordnungsanspruch mangels Nachweises seines Einkommens durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden seien.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch im Sinne eines in der Hauptsache durchsetzbaren Rechtsanspruchs glaubhaft gemacht. Seinem Begehren auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II steht die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides der Antragsgegnerin entgegen.
Der Antragsteller ist im Rahmen der ihm gemäß § 60 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die von der Antragsgegnerin begehrten Unterlagen zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorzulegen. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R; BSG Urt. v. 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R = www.juris.de).
Die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen sind Beweisurkunden bzw. Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I (vgl. dazu BSG Urt. v. 19.02.2009 B 4 AS 10/08 R = www.juris.de Rn 15).
Das Verlangen der Antragsgegnerin verletzt auch nicht die Mitwirkungsgrenzen des § 65 Abs. 1 SGB I. Danach bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 – 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenem Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Sozialleistungen oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigter die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Leistungen nach dem SGB II erhält u. a. nur, wer bedürftig ist (§ 9 Abs. 1 SGB II), was wiederum in Abhängigkeit zu seinem Erwerbseinkommen steht (§ 11 SGB II). Inwieweit das Einkommen, das der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, seine Bedürftigkeit ausschließt, kann die Antragsgegnerin aber nur in Kenntnis aller dafür erforderlichen Tatsachen feststellen. Die bloße Angabe des Antragstellers, er habe im jeweiligen Leistungsmonat einen bestimmten Betrag erzielt, ist hierfür schon deshalb nicht ausreichend, weil daraus nicht erkennbar wird, wie der Antragsteller sein Einkommen berechnet hat (vgl. §§ 11, 30 SGB II i.V.m. §§ 1, 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es für den Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen könnten, die erforderlichen Mitteilungen zu machen. Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin in der Lage, sich die notwendigen Informationen auf einfacherem Wege selbst zu beschaffen.
Da die Antragsgegnerin den Antragsteller auch ordnungsgemäß auf die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung hingewiesen und bei der Versagungsentscheidung das erforderliche Ermessen ausgeübt hat, spricht alles für die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung, sodass nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren durchsetzbare Rechtspositionen zustehen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.05.2010
Zuletzt verändert am: 04.05.2010