Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerinnen wenden sich im Wesentlichen gegen die Anrechnung einer Nachzahlung rückständigen Kindesunterhaltes auf Ansprüche nach dem SGB II.
Die am 00.00.1990 geborene Antragstellerin zu 1) bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer am 100.00.1957 geborenen Mutter, der Antragstellerin zu 2), Leistungen nach dem SGB II, die ihr zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum mit Bescheiden vom 06.10.2008 und 09.10.2008 unter Berücksichtigung von Renten- und Erwerbseinkünften der Antragstellerin zu 2) sowie Einkünften der Antragstellerin zu 1) an Kindergeld in Höhe von 288,07 Euro monatlich für den Zeitraum bis einschließlich November 2008 bewilligt worden waren.
Per Gutschrift auf ihr Girokonto vom 10.10.2008 erhielt die Antragstellerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.09.2002 in Höhe von 4.248,41 Euro.
Nach vorheriger Anhörung erließ die Antragsgegnerin einen Änderungsbescheid vom 27.10.2008, mit dem die Leistung nach dem SGB II an die Antragstellerinnen für November 2008 auf 60,42 Euro neu festgesetzt wurde. Hierbei berücksichtigte die Antragsgegnerin die Unterhaltsnachzahlung an die Antragstellerin zu 1) in der Weise, dass sie monatlich 424,84 Euro ab November 2008 für 10 Monate als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Ansatz brachte. Den Widerspruch gegen diese Entscheidung wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.11.2008 zurück, gegen den in dem Verfahren S 15 AS 250/08, SG Köln, Klage erhoben worden ist.
Am 04.12.2008 beantragten die Antragstellerinnen erneut Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis darauf, dass der Antragstellerin zu 1) für Dezember 2008 kein Unterhalt gezahlt worden sei. Mit Bescheid vom 04.12.2008 setzte die Antragsgegnerin die für November 2008 zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Einkommensnachweise der Antragstellerin zu 2) auf 92,42 Euro fest. Gleichfalls am 04.12.2008 nahm die Antragstellerin zu 2) den gestellten Leistungsantrag zurück, um einen Wohngeldanspruch geltend machen zu können. Mit Bescheid vom 05.12.2008, gegen den nach Aktenlage kein Widerspruch eingelegt worden ist, lehnte die Antragsgegnerin den Leistungsantrag vom 04.12.2008 im Hinblick auf die Antragsrücknahme vom gleichen Tag ab.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 01.12.2008 beantragten die Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01.11.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 485,26 Euro zu gewähren. Sie machten hierbei geltend, der Nachzahlungsbetrag an Kindesunterhalt sei nicht als Einkommen anzurechnen.
Mit Beschluss vom 17.12.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegen den am 30.12.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 20.01.2009, mit der die Vorgeschichte der Unterhaltsnachzahlung erläutert und Fehlverhalten von Mitarbeitern des Jugendamtes gerügt wird.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren für den Zeitraum bis einschließlich November 2008, für den eine Leistungsbewilligung vorliegt, in die eingegriffen wird, ist als Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu behandeln. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Klage in dem Verfahren S 15 AS 250/08 gegen den Änderungsbescheid vom 27.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2008 sowie des nachfolgenden Bescheides vom 04.12.2008 hat nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Der auf Zuerkennung höherer Leistungen für November 2008 gerichtete Antrag bleibt jedoch erfolglos, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berücksichtigung der Unterhaltsnachzahlung als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dem Grunde nach rechtmäßig ist und insbesondere die Unterhaltsnachzahlung kein geschütztes Vermögen darstellt.
Ob anrechenbares Einkommen oder – im Rahmen von Vermögensfreigrenzen geschütztes – Vermögen vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso wie nach der vorhergehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz danach, ob der Geldzufluss vor oder nach Antragstellung liegt.
(Anrechenbares) Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Maßgeblich hierbei ist grundsätzlich der tatsächliche Geldzufluss (Urteile des BSG vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R -, vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R -).
Die Modalitäten der Einkommensanrechnung, insbesondere die von der Beklagten vorgenommene Verteilung auf 10 Monate, bleiben der Überprüfung im Klageverfahren vorbehalten.
Für den Zeitraum ab dem 01.12.2008 richtet sich der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG, da für diesen Zeitraum keine Leistungsbewilligung vorlag.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anspruch selbst und die Dringlichkeit gerichtlichen Eingreifens sind glaubhaft zu machen.
Beides ist hier nicht glaubhaft gemacht, weil den Antragstellerinnen insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsnachzahlung ausreichende Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfes nach den Maßstäben des SGB II zur Verfügung gestanden haben. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss gem. § 142 Abs. 2 S. 2 SGG Bezug.
Für die Zeit ab Rücknahme des Leistungsantrages am 04.12.2008 bleibt der Antrag zudem deshalb erfolglos, weil die Notwendigkeit der gerichtlichen Regelung im Sinne von § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG dann nicht besteht, wenn nicht zuvor durch Antragstellung, Widerspruch und ggfs. Klage gegen ablehnende Entscheidungen alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind, den Leistungsanspruch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen.
Im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerdebegründung weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens alleine die Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach den Maßstäben des SGB II ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 26.02.2009
Zuletzt verändert am: 26.02.2009