Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2019 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Kläger nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i. V. m. §§ 172 ff. SGG gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2019 am 04.09.2019 eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Nach § 173 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht eingelegt wird.
Der Kläger hatte spätestens mit Schreiben des Landgerichts L vom 17.07.2019 am 22.07.2019 Kenntnis von dem Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Köln. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss ist am 04.09.2019 bei Landessozialgericht eingelegt worden. Die Einlegung erfolgte daher außerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 GVG).
Erstellt am: 07.05.2020
Zuletzt verändert am: 07.05.2020