Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen – zwischenzeitlich erledigten – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der am 00.00.1947 geborene Antragsteller steht seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit dem 01.01.2007 wohnt er in einer Wohnung in der T-straße 00. Die hierfür zu entrichtende Miete belief sich ursprünglich auf monatlich 460,00 EUR und stieg 2008 auf 470,00 EUR sowie in den Folgejahren jährlich um 5,00 EUR. Im Juli 2008 waren beim dem Antragsteller Schulden für Miete und Nebenkosten in Höhe von 1.831,75 EUR aufgelaufen. Der Antragsteller teilte dies der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) am 07.10.2008 mit und erklärte gegenüber dem Antragsgegner
"Hiermit beantrage ich, dass meine Miete ab dem 01.11.2008 direkt an den Vermieter angewiesen wird".
Mit Schreiben vom 27.10.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die von ihm bewohnte Wohnung sei mit 551,26 EUR unangemessen teuer. Er sei verpflichtet, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Die derzeitigen Kosten können höchstens für sechs weitere Monate übernommen werden. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass seine Tochter sich alle 14 Tage das Wochenende bei ihm aufhalte. Dies sei bei den Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 31.10.2011 hat der Antragsgegner die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 monatlich auf 687,00 EUR festgesetzt, wobei neben der Regelleistung in Höhe von 364,00 EUR Kosten der Unterkunft in Höhe von 323,00 EUR enthalten waren. Von diesen Leistungen hat der Antragsgegner die volle Miete (nebst Neben- und Heizkostenvorauszahlungen) in Höhe von 573,26 an den Vermieter des Antragstellers überwiesen. Den Rest hat er dem Antragsteller ausbezahlt.
Am 07.11.2011 hat sich der Antragsteller persönlich an den Antragsgegner gewandt und mitgeteilt, er habe zu geringe Leistungen erhalten. Dies wolle er gerne klären.
Mit Telefax vom 10.11.2011, einem Donnerstag, hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.10.2011 eingelegt. Er habe lediglich 125,74 EUR für den Monat November erhalten. Der Antragsgegner werde um "sofortige Leistungsgewährung binnen 3 Arbeitstagen" gebeten. Man sehe sich anderenfalls gezwungen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Am 16.11.2011 hat der Antragsteller sich an das Sozialgericht gewandt und beantragt, ihm die vollen gesetzlichen Leistungen ohne Kürzungen, durch Abführen der vollen Miete an den Vermieter, ab Rechtshängigkeit des Antrags zu gewähren.
Daneben hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, L, zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, da hinsichtlich der begehrten Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, dass die Mietzahlungen weiterhin in voller Höhe an den Vermieter gegangen seien, beruhe dies auf, dass der Kläger im Oktober 2008 um Überweisung direkt an den Vermieter gebeten habe.
Am 18.11.2011 hat der Beklagte über den erhobenen Widerspruch entschieden und die Absenkung der Kosten der Unterkunft rückgängig gemacht, da diese aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei.
Am 21.11.2011 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und Kostengrundentscheidung beantragt.
Mit Beschluss vom 12.01.2012 hat das Sozialgericht entschieden, dass der Antragsgegner die Kosten des Antragstellers nicht zu erstatten hat.
Mit weiterem Beschluss vom 12.01.2012, dem Antragsteller zugestellt am 16.01.2012, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Gewährung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt habe, sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben gewesen, da eine konkret bevorstehende Wohnungslosigkeit nicht geltend gemacht worden sei. Soweit er sich gegen die Zahlung der vollen Miete an den Vermieter gewandt habe, sei er zumutbar darauf zu verweisen gewesen, sich zunächst an den Antragsgegner zu wenden und diesem für eine Entscheidung eine angemessene Frist einzuräumen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 16.01.2012 hat der Antragsteller Beschwerde beim Sozialgericht gegen den Beschluss vom 12.01.2012 eingelegt. Er führt aus, die Einverständniserklärung zur direkten Zahlung an den Vermieter habe nur gegolten, wenn und solange der Antragsgegner auch die volle Miete bewilligt habe. Im Übrigen habe er dem Antragsgegner fünf Arbeitstage Zeit für die Bearbeitung gegeben, was im Hinblick darauf, dass das Existenzminimum des Antragstellers betroffen sei, hinreichend Zeit gewesen wäre. Die Tatsache, dass nach Einschaltung des Gerichts der Antragsgegner entschieden habe, zeige, dass die Einschaltung des Gerichts notwendig gewesen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der vom Antragsteller verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bot nach summarischer Prüfung mangels entsprechenden Anordnungsgrunds keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss v 14.04.2010 – 1 BvR 362/10 = juris) und der Gegner nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat. Der Antragsteller hat am 16.11.2011 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO vorgelegt. Hierbei gab er an, ein Girokonto zu besitzen. Angaben zu hierauf etwaig vorhandenem Vermögen machte er nicht. Insoweit hat der Antragsteller das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe schon nicht hinreichend dargelegt.
Unabhängig davon scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch aus, weil bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits am 21.11.2011 ein Anordnungsgrund für das Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nämlich nur dann auszugehen, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 24.11.2010 – L 19 AS 17547/10 B m.w.N.; Beschluss vom 08.02.2012 – L 19 AS 72/12 B ER).
Dem Antragsteller sind mit Bescheid vom 31.10.2011 insgesamt 687,00 EUR bewilligt und gewährt worden. Der Antragsteller hatte am 07.10.2008 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, er beantrage, dass seine Miete ab dem 01.11.2008 direkt an den Vermieter angewiesen werde. Hintergrund hierfür war, dass Mietschulden des Antragstellers aufgelaufen waren. Die nunmehr vom Antragsteller vertretene Auffassung, es handele sich eindeutig um eine Erklärung, die nur für den Fall gelten sollte, dass die gesamte Miete vom Antragsgegner übernommen werde, vermag nicht zu überzeugen. Sie findet sich weder im Wortlaut noch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wieder. Es ging erkennbar darum, durch die Zahlung der Miete direkt an den Vermieter das erneute Auflaufen von Mietschulden zu verhindern. Eine ausdrücklich Anfechtung oder ein ausdrücklicher Widerruf der Erklärung vor der Auszahlung der Leistungen an den Beklagten ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Bei dieser Sachlage hätte es, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, dem Antragsteller oblegen, dem Antragsgegner gegenüber zunächst ausdrücklich den Widerruf der Einverständniserklärung aus Oktober 2008 zu erklären und ihm sodann eine angemessene Bearbeitungszeit einzuräumen.
Aber selbst wenn man in dem Widerspruch vom 10.11.2011 den (konkludenten) Widerruf der Erklärung vom 07.10.2008 sehen wollte, so fehlte es gleichwohl am Anordnungsgrund. Indem der Antragsteller bereits am 16.11.2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, hat er dem Beklagten unter Zugrundelegung üblicher Bearbeitungszeiten keine echte Chance zu einer Reaktion bzw. Abhilfe eingeräumt. Die dem Antragsteller belassene Bearbeitungszeit ist im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt – unangemessen kurz, worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.04.2012
Zuletzt verändert am: 18.04.2012