Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten die Berechtigung einer Rentenabzweigung iHv 8.365,31 EUR streitig.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger hat in den Jahren 2009 bis 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten bezogen. Ende 2014 bewilligte der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab September 2009. Der Beklagte machte deswegen bei dem Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche iHv insgesamt 48.517,06 EUR (40.151,75 EUR Regel- und Unterkunftsbedarfe + 8.365,31 EUR Sozialversicherungsbeiträge [7.297,22 EUR Krankenversicherungsbeiträge + 1.068,09 EUR Pflegeversicherungsbeiträge]) für die Leistungsjahre 2009 bis 2014 geltend, die vom Rentenversicherungsträger an den Beklagten ausgezahlt wurden.
Am 07.02.2017 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und zuletzt einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten iHv 8.365,31 EUR geltend gemacht. Seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.09.2018 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2018 (L 7 AS 1649/18 B) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 26.03.2019 hat das Sozialgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Gegen den ihm am 02.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger am Montag, den 06.05.2019 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2019 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.365,31 EUR auszuzahlen.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Unter dem 03.07.2019 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt und Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Ferner hat der Senat mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat mit E-Mail vom 05.07.2019 mitgeteilt, dass er die Berufung fristgerecht eingereicht habe und hierfür einen Beleg habe. Der Senat hat den Kläger unter dem 15.07.2019 um Übersendung des Belegs bis zum 22.07.2019 gebeten und für den Fall der Nichtvorlage erneut eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG angekündigt. Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat nach Anhörung des Klägers von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da die Rechtslage eindeutig ist und eine Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (§§ 124 Abs. 1, 125 SGG) nicht erforderlich ist (zur Notwendigkeit mindestens einer mündlichen Verhandlung: BSG Beschluss vom 09.12.2008 – B 8 SO 13/08 B).
Der Kläger hat die Berufung nicht fristgerecht eingereicht. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Das angegriffene Urteil des Soziaalgerichts vom 26.03.2019 ist dem Kläger nachweisbar per Postzustellungsurkunde am 02.04.2019 zugestellt worden. Damit lief die Berufungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 SGG mit Ablauf des 02.05.2019 ab. Da der 02.05.2019 ein Donnerstag war, greift § 64 Abs. 3 SGG nicht. Die am Montag, den 06.05.2019 eingelegte Berufung ist nach alledem nicht fristwahrend eingelegt worden.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG hat der Kläger – trotz gerichtlicher Anhörung – nicht glaubhaft gemacht. Solche waren auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe iSv §§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Erstellt am: 05.11.2019
Zuletzt verändert am: 05.11.2019