Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 16.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2007 und bestimmte u. a. den Vermieter C als Empfangberechtigten der Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum 15.05.2007 zog der Kläger mit der Zustimmung der Beklagten um. Laut Mietvertrag belief sich die Kaltmiete auf 216,00 EUR. Zusätzlich war der Kläger verpflichtet, eine Pauschale für Heizung und Warmwasser von 55,00 EUR, einen Pauschalbetrag für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr und Grundsteuerumlage von 28,60 EUR und einen Pauschalbetrag für Strom von 35,00 EUR zu zahlen (§ 3 des Mietvertrages). Der Mietvertrag war bis zum 14.11.2007 befristet. Als Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2007 wurde am 13.07.2007 auf dem Konto des Klägers ein Betrag von 434,55 EUR gutgeschrieben. Im Bewilligungsbescheid für den Folgezeitraum ab August 2007 bestimmte die Beklagte den Vermieter als Empfangsberechtigten für die Leistungen i.S.v. § 22 SGB II.
Mit Schreiben vom 06.08.2007 forderte die Betreuerin des Klägers die Beklagte auf, an den Vermieter T die Mieten für Juni und Juli 2007 in Höhe von 334,60 EUR monatlich zu leisten. Entgegen der Vereinbarung habe die Beklagte die Mieten für Juni und Juli 2007 nicht an den Vermieter gezahlt, sondern an den Kläger überwiesen. Mit Schreiben vom 21.09.2007 forderten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.10.2007 auf, an den Vermieter des Klägers einen Betrag in Höhe von 669,20 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 02.10. 2007, adressiert an die Bevollmächtigten des Klägers, teilte die Beklagte mit, dass die dem Kläger zustehenden Leistungen gemäß §§ 20 ff SGB II gezahlt worden seien, Leistungen über dieses Maß hinaus sehe das SGB II nicht vor. Die entstandenen Mietrückstände in Höhe von 669,20 EUR könnten unter bestimmten Umständen nach § 22 Abs. 5 SGB II darlehensweise übernommen werden. Hierzu wäre allerdings eine persönliche Vorsprache der Betreuerin mit dem Kläger erforderlich, um monatlichen Raten schriftlich festzuhalten. Die Betreuerin zeigte sich diesbezüglich nicht bereit, persönlich vorzusprechen. Auch nutze sie nicht die Gelegenheit, die Angelegenheit zu klären.
Mit Schreiben vom 24.10.2007, adressiert an die Widerspruchsstelle der Beklagten, wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und wiesen auf die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II hin, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt sei. Die Betreuerin des Klägers habe mit der Beklagten abgesprochen, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werde, da eine zweckentsprechende Verwendung durch den Kläger nicht sichergestellt gewesen sei. Es werde noch einmal gebeten, unverzüglich die Mieten für Juni im Juli in Höhe von 669,20 EUR auf die Mietrückstände zu zahlen.
Durch Bescheid vom 10.01.2008, adressiert an die Betreuerin des Klägers, bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis zum 31. 07.2007, u. a. Kosten der Unterkunft und Heizung für Juni 2007 in Höhe von 289,70 EUR und für Juli 2007 in Höhe von 217,27 EUR. Die Beklagte bestimmte, dass die Nachzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Juli 2007 in Höhe von 72,42 EUR direkt auf das Konto des Vermieters T überwiesen wird. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach er nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens wird.
Mit der am 27.11.2007 erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zur Zahlung der Mietrückstände von 669,20 EUR an den Vermieter T zu verurteilen.
Er hat vorgetragen, dass zwischen seiner Betreuerin und der Beklagten verabredet gewesen sei, dass die monatliche Miete jeweils direkt an den Vermieter gezahlt werde. Diese Abrede sei vor dem Hintergrund getroffen worden, dass er in der Regel das Guthaben auf seinem Privatgirokonto sofort abhebe, und damit eine zweckentsprechende Verwendung der Zahlung seitens der Beklagten nicht sichergestellt sei. Entgegen dieser Absprache und der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II habe die Beklagten die Mieten für Juni und Juli 2007 direkt auf sein Girokonto überwiesen.
Mit Schreiben vom 08.01.2009 hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Anträge vom 06.08.2007/14.08.2007 auf Erstattung der Mieten für Juni im Juli 2007 bzw. Zahlung dieser Mieten direkt an den Vermieter T zu bescheiden.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe durch die Auszahlung der gesamten SGB II-Leistungen auf das Konto des Klägers befreiend geleistet. Ein Anspruch auf Zahlung der Miete für Juni und Juli 2007 an den Vermieter bestehe nicht. Es sei zwar richtig, dass im Rahmen der Leistungsgewährung bei dem vorangegangenen Mietverhältnis eine direkte Überweisung an den damaligen Vermieter stattgefunden habe; ein Anspruch des Klägers auf Zahlung an den Vermieter sei dadurch aber nicht entstanden. Vielmehr gelte nach § 42 SGB II der Grundsatz, dass alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen werden müssen. § 22 Abs. 4 SGB II begründe für den kommunalen Träger lediglich die Befugnis, die Kosten für Unterkunft und Heizung an einen Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten zu zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt sei. Von dieser Befugnis habe sie bei Beginn des neuen Mietverhältnisses keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen nach dem Grundsatz des § 42 SGB II die Leistungen auf das im Antrag angegebene Konto des Klägers überwiesen.
Durch Beschluss vom 15.01.2009 hat das SG Münster die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da vor ihrer Erhebung ein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG nicht durchgeführt worden sei. Das Begehren des Klägers, die bei dem Vermieter T rückständige Mieten für Juni im Juli 2007 zu übernehmen, sei als Antrag nach § 22 Abs. 5 SGB II auszulegen, über den die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden habe. Dieser Umstand stehe der Erhebung einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG entgegen, die auch wegen eines fehlenden Gleichordnungsverhältnisses unzulässig wäre.
Gegen den am 20. 01.2009 gestellten Beschluss hat der Kläger am 21. 01.2009 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass die Klage zulässig sei, weil sich die Beklagte weigere, die Mieten zu erstatten. Es stehe schon jetzt fest, dass ein ablehnender Bescheid bzw. ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergehen werde. Insoweit weise er darauf hin, dass die Aufforderung an die Widerspruchsstelle mit anwaltlichen Schreiben vom 24.10.2007 fruchtlos verlaufen sei. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei daher bloße "Förmelei" und damit entbehrlich. Die Beklagte habe sich sachlich auf die Klage eingelassen, auch deshalb sei ein Vorverfahren entbehrlich. Zumindest sei die hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage zulässig und begründet
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a SGG (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch zur Überzeugung des Senats nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint. Die vom Kläger erhobene Klage ist bislang unzulässig.
Der Hauptantrag des Klägers, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2007 in Höhe von jeweils 334,60 EUR monatlich an den Vermieter, ist derzeit unzulässig.
Als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ist der Hauptantrag, wie das SG zutreffend dargelegt hat, wegen des fehlenden Gleichordnungsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Auszahlung der Leistungen nach § 22 SGB II an den Vermieter T ergibt sich auch nicht aus dem Bescheid vom 16.01.2007, da die Beklagte in diesem Bescheid nicht den jeweiligen Vermieter als Empfangsberechtigten für die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern nur den damaligen Vermieter C bestimmt hat.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG, da die Beklagte über die Bestimmung eines anderen Empfangsberechtigten der Leistungen nach dem SGB II als in § 42 SGB II vorgesehen durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat. Die vom Kläger erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage jedoch wegen Fehlens eines Vorverfahrens nach § 78 SGG unzulässig. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG ist die Durchführung des Vorverfahrens mit abschließender Entscheidung der Verwaltung Prozessvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 78 Rdz. 2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein solches Vorverfahren hat vorliegend noch nicht stattgefunden. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2007 handelt es sich insoweit um einen Verwaltungsakt, als in ihm die Beklagte inzidenter den Antrag des Klägers auf Auszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Juni und Juli 2007 an den Vermieter ablehnt. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte die Auszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die beiden Monate an den Vermieter wegen Erfüllung des Anspruchs durch Überweisung auf das Konto des Klägers ablehnt. Die Tatsache, dass das Schreiben der Form eines Verwaltungsaktes nicht entsprochen hat, ihm insbesondere keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist, spricht nicht gegen die Qualität eines Verwaltungsaktes. Entscheidend ist, dass in dem Schreiben die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen – Entscheidung über die Ablehnung des Antrags nach § 22 Abs. 4 SGB II – seitens der Beklagten getroffen worden und der Erklärungswille für den Kläger erkennbar gewesen ist. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2007, adressiert an die Widerspruchsstelle der Beklagten, Widerspruch eingelegt. Denn aus dem Schreiben ist der Wille des Klägers erkennbar, sich gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten zu wenden. Er begehrt in dem Schreiben unter Hinweis auf § 22 Abs. 4 SGB II eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten. Damit handelt es sich bei diesem Schreiben um einen Widerspruch. Dem Widerspruch des Klägers hat die Beklagte nun hinsichtlich eines Teilbetrages für Juli 2007 durch Bescheid vom 10.01.2008 abgeholfen. Das Vorverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen, da die Beklagte noch nicht einen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
Die Durchführung des Vorverfahrens ist auch nicht ausnahmsweise nach § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG entbehrlich. Das Vorverfahren ist zudem nicht während des Klageverfahrens dadurch nachgeholt worden, dass die Beklagte der Klage entgegentreten ist und deren Abweisung beantragt ist. Wegen der objektiven Funktion des Vorverfahrens und seiner förmlichen Ausgestaltung im SGG kann ein Widerspruchsbescheid – auch in Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen – nicht durch eine sachliche, auf Abweisung der Klage als unbegründete gerichtete Einlassung der für den Widerspruch zuständigen Behörde ersetzt werden (BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R und Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 8/05 R, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 78 Rdz. 3c mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)
Der Beklagten muss Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahren gegeben werden, bevor über die Klage abschließend entschieden wird. Das SG ist verpflichtet, das Verfahren nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen oder zu vertagen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 78 Rdz. 3a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird die Beklagte zu prüfen haben, ob sie die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohngemeinschaften für Juli 2007 zutreffend ermittelt hat (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R) und ihr Ermessen im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II hinsichtlich der Auszahlung eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2007 an den Kläger korrekt ausgeübt hat. § 22 Abs. 4 SGB II sieht vor, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen im Regelfall an den Vermieter oder sonstige Empfangsberechtigte zu leisten ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II kann im Fall einer Atypik an den Hilfebedürftigen geleistet werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 99). Dabei wird die Beklagte zu beachten haben, dass es sich bei den in § 3 des Mietvertrages vereinbarten Zahlungen nicht ausschließlich um Leistungen i.S.v. § 22 SGB II handelt, sondern auch Entgelte erfasst werden (Kosten der Warmwasserversorgung, Pauschalbetrag für Haushaltsstrom), die mit der Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten sind. Auf andere Leistungen als die Kosten der Unterkunft und Heizung ist die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II nicht anwendbar (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 95). Falls die Beklagte die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2007 an den Vermieter zahlt, steht es ihr frei, gegen den Kläger hinsichtlich der auf sein Konto überwiesenen Zahlungen i.S.v. § 22 SGB II für Juni und Juli 2007 ein Erstattungsverfahren nach § 50 SGB X durchzuführen.
Ebenso ist der Hilfsantrag unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, da dem Begehren des Klägers – Bescheidung der Anträge auf Erstattung der Mieten für Juni und Juli 2007 bzw. Zahlung dieser Mieten direkt an den Vermieter T – umfassend im Hauptantrag Rechnung getragen wird. Gegenstand des Hauptantrags ist sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2007 an den Vermieter in Höhe von insgesamt 669,20 EUR. Im Rahmen des Hauptantrages ist das SG verpflichtet, das Klageverfahren auszusetzen oder zu vertagen, um der Beklagten Gelegenheit zur Durchführung des Vorverfahrens gegen die ablehnende Entscheidung vom 02.10.2007 zu gegeben. Eine Entscheidung des Sozialgerichts über den Hauptantrag ohne Nachholung des Vorverfahrens wäre verfahrensfehlerhaft (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 78 Rdz. 3a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Insoweit wird dem Begehren des Klägers auf Bescheidung seiner Anträge umfassend im Verfahren hinsichtlich seines Hauptantrags Rechnung getragen.
Dem Kläger steht es frei, nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens – durch Erlass eines Widerspruchsbescheides seitens der Beklagten – bei Fortsetzung des Klageverfahrens erneut einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 26.02.2009
Zuletzt verändert am: 26.02.2009