Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2006 geändert. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.02.2006), ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil – hier: durch angenommenes Anerkenntnis der Beklagten – beendet wird. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat das Sozialgericht in Abweichung von dem Grundsatz, dass in der Regel Derjenige die Kosten trägt, der unterliegt, gewichtet, dass der Rechtsstreit vermeidbar gewesen wäre, wenn die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.04.2005 früher vorgelegt hätte ("Veranlassungsprinzip", Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnrn. 12 a ff. m.w.N.). Diese Überlegung trifft jedoch nur für das Widerspruchsverfahren zu, das – mit Blick auf das spätere Anerkenntnis der Beklagten – vermeidbar gewesen wäre, wenn die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.04.2005 früher vorgelegt hätte. Insoweit zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte nicht zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet.
Die Beklagte ist jedoch zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens verpflichtet, weil sie die Klageerhebung dadurch veranlasst hat, dass sie mit Bescheid vom 08.06.2005 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18.04.2005 zurückgewiesen hat, obgleich ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.06.2005 eine Abhilfe in gleicher Weise und mit dem gleichen Beweggrund möglich gewesen wäre, aus dem heraus eine Abhilfe im Klageverfahren später erfolgt ist. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.04.2005 ist bei der Beklagten am 06.06.2005 eingegangen. Dass sie bis zur Abfassung des Bescheides vom 08.06.2005 dem Sachbearbeiter nicht vorlag, kann nicht zum Kostennachteil der Klägerin führen, da diese Verzögerung auf internen Postlaufzeiten der Beklagten beruht, für die die Klägerin nicht verantwortlich ist. Für die Zurechnung der im Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten über das "Veranlassungsprinzip" spricht darüberhinaus, dass die Beklagte im Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.04.2005 am 06.06.2005 und der Klageerhebung selbst am 11. Juli 2005 ihre Entscheidung nicht revidiert hat.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 11.05.2006
Zuletzt verändert am: 11.05.2006