I. Der Beklagte wird auf sein Teilanerkenntnis vom 15. April 2010 verurteilt, den Klägern ab 1. Oktober 2007 bis 30. April 2008 weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 131,04 EUR zu bezahlen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2010 wird im Übrigen abgewiesen.
III. Der Beklagte hat den Klägern 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten vorliegend über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die 1955 und 1957 geborenen Kläger waren bis 2007 als geduldete Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft in N. untergebracht und standen in dieser Zeit im Leistungsbezug nach dem AsylbLG beim Landratsamt Donau-Ries.
Zum 10.09.2007 wurden sie der Gemeinschaftsunterkunft (GU) in A. im Landkreis Augsburg zugewiesen.
Mit Bescheid vom 19.09.2007 bewilligte der Beklagte Sachleistungen und Taschengeld nach § 3 Abs. 1 AsylbLG ab 01.10.2007. Am 13.02.2008 erging ein Änderungsbescheid für die Zeit ab 01.02.2008.
Der Kläger zu 2 war in dieser Zeit zeitweise berufstätig, so dass das Taschengeld nicht durchgehend zur Auszahlung kam.
Am 29.10.2007 wurde den Klägern eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt.
Die Kläger stellten daraufhin Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Arbeitsgemeinschaft Augsburger Land, dem diese für die Zeit ab 07.05.2008 auch stattgab. Allerdings hob sie die Bewilligung mit Bescheid vom 23.07.2008 ab 01.08.2008 wieder auf, da sich hinsichtlich der Leistungsgewährung an den Personenkreis der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bereits seit August 2007 eine Rechtsänderung ergeben habe, wonach auch die Kläger bereits ab 07.05.2008 gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen seien. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 15.12.2008 (S 6 AS 1033/08) abgewiesen. Zwar werde die Auffassung der Beklagten zum Leistungsausschluss nicht geteilt. Allerdings hätten die Kläger entsprechend der Regelung in § 70 S. 2 SGB II auch nach dem SGB II nur Anspruch auf Sachleistungen entsprechend dem AsylbLG. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kläger ist noch keine Entscheidung ergangen.
Am 05.08.2008 stellten die Kläger Antrag auf Überprüfung der Leistungen ab September 2007 bis Mai 2008 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Sie hätten bereits ab Leistungsbeginn Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gehabt.
Auf Nachfrage teilte das Landratsamt Donau-Ries dem Beklagten mit, dass die Kläger erst seit Juni 2004 Leistungen nach § 3 AsylbLG, insgesamt also für 40 Monate erhalten hätten. Allerdings habe durch mehrfaches Untertauchen auch rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgelegen.
Der Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin mit Bescheid vom 25.11.2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG ab 01.10.2008 und für die Zeit ab 01.08.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG jeweils in Form von Sachleistungen. Den Antrag auf Nachberechnung der bisherigen Leistungen lehnte er ab.
Mit Widerspruch vom 18.12.2008 machten die Kläger geltend, dass ihnen bereits ab 01.08. bis 30.09.2009 Leistungen nach § 3 AsylbLG zugestanden hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück, wobei sie in ihre Prüfung auch den Überprüfungsantrag für die Zeit ab September 2007 einbezog. Ausgehend von dem vom Landratsamt Donau-Ries mitgeteilten früheren Leistungsbezug sei die erforderliche Bezugsdauer von 48 Monaten erst am 30.09.2008 erfüllt gewesen.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 erhoben die Kläger eine Klage zum Sozialgericht Augsburg gegen den Bescheid vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2009 und auf rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab September 2007 in Form von Geldleistungen.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 10.06.2009. Hinsichtlich der Leistungsbewilligung nach § 3 AsylbLG bis 30.09.2008 verwies er auf die Stellungnahme des Landratsamtes Donau-Ries. Die weitere Sachleistungsgewährung ab 01.10.2008 beruhe auf § 2 Abs. 2 AsylbLG und ergebe sich aus der Unterbringung in der GU als Sachleistung.
Das Gericht forderte vom Landratsamt Donau-Ries Unterlagen über den Vorleistungsbezug dort an. Das Landratsamt Donau-Ries bestätigte zunächst, dass nach den vorgelegten Leistungsnachweisen ab 2002 bis 31.05.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen worden sei, danach Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Die Kläger äußerten hierzu, dass sich aus ihren Unterlagen ein deutlich längerer Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG ergebe. Auf Nachfrage des Gerichts, ob noch festgestellt werden könne, auf welcher Grundlage die Kläger bis 2002 Leistungen bezogen hätten, teilte das Landratsamt Donau-Ries mit Schreiben vom 30.10.2009 mit, dass nach den mittlerweile rekonstruierten Akten ab 01.09.1997 bis Mai 2002 Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt und ausgezahlt worden seien.
Das Gericht bewilligte mit Beschluss vom 17.11.2009 Prozesskostenhilfe, da nach dieser Auskunft jedenfalls die erforderliche Vorbezugszeit von 48 Monaten bereits am 01.10.2007 erfüllt sei. Die Frage des rechtsmissbräuchlichen Aufenthalts könne ohne Überprüfung der ausländerrechtlichen Akte nicht beurteilt werden.
Der Beklagte erließ daraufhin am 25.01.2010 einen Änderungsbescheid, mit dem die Bescheide vom 19.09.2007 und vom 13.02.2008 sowie der Bescheid vom 25.11.2008 für die Zeit vom 01.08.2008 bis 30.09.2008 aufgehoben wurde. Den Klägern werden darin bereits ab 01.10.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bewilligt. Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen errechnete der Beklagte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 810,32 EUR.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 26.02.2010 Widerspruch ein.
Gegenüber dem Gericht teilten sie mit Schreiben vom selben Tag mit, dass an der Klage festgehalten werde, da zwar rückwirkend Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt worden seien, allerdings nicht in Höhe der gesetzlichen Regelsätze nach SGB XII. Gegenstand der Klage sei die Verpflichtung des Beklagten, die Analogleistungen in Höhe der Regelsätze in Geld auszuzahlen. Die Klage richte sich auch gegen die Gewährung von Teilleistungen als Sachleistungen. Auch hätten die Kläger in Monaten, in denen der Kläger zu 2 Arbeitseinkommen erzielt habe, kein Taschengeld erhalten, was bei der Berechnung der Nachzahlung zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben vom 25.03.2009 erläuterte der Beklagte die Berechnung der zugrunde gelegten Regelsätze nach Abzug der gewährten Sachleistungen.
Die Kläger äußerten sich hierzu mit Schreiben vom 08.04.2010. Gegen die Erfüllung des Leistungsanspruchs durch Sachleistungen bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, da es sich bei ihnen um Begünstigte des § 104a AufenthG handle, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Wegen des verfassungsrechtlich sehr bedenklichen bayerischen Sonderwegs, der bereits Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 1033/08 sei, bestünden vorliegend erhebliche rechtliche Bedenken gegen eine Verweisung auf die Befriedigung der Ansprüche durch Sachleistungen. Es sei daher vorliegend eine Grundsatzentscheidung zu treffen, ob dem Personenkreis, den sie angehören, tatsächlich lediglich Sachleistungen zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 AsylbLG gewährt werden dürften, obwohl sie nach § 1 AsylbLG nicht leistungsberechtigt und grundsätzlich leistungsberechtigt nach SGB II seien. Da für die Entscheidung dieser Rechtsfrage keine mündliche Verhandlung benötigt werde, werde auf mündliche Verhandlung bzw. Teilnahme am Termin verzichtet.
Das Gericht hat die Streitsache am 15.04.2009 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern für die Monate Oktober 2007 und Dezember 2007 bis einschließlich April 2008 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 21,84 EUR zu bezahlen, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 131,04 EUR für beide Kläger.
Er beantragt weiter,
die Klage abzuweisen, soweit Leistungen über die bereits anerkannten Beträge hinaus beantragt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Umfang des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses begründet.
Im Übrigen begegnet die Berechnung der Leistungen durch den Beklagten mit Bescheid vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.01.2009 keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben auch nach Überzeugung der Kammer keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG gegen den Beklagten.
Gegenstand ist dabei die Berechnung des Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.01.2010, der gemäß § 96 SGG ohne weiteres Vorverfahren Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist.
Danach ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr darüber zu entscheiden, ob den Klägern bereits ab Oktober 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen) zugestanden haben. Denn diese sind den Klägern mit dem Teilabhilfebescheid vom 25.01.2010 bereits rückwirkend bewilligt worden. Streitig ist danach nur noch die Höhe der den Klägern ab 01.10.2007 bis 06.05.2008 und ab 01.08.2008 zustehenden Leistungen nach § 2 AsylbLG, was die Kläger nachfolgend auch ausdrücklich klargestellt haben.
Insoweit ist im Weiteren zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum ab 01.10.2007 bis 06.05.2008 und dem nachfolgenden Zeitraum, was sich daraus ergibt, dass der Beklagte über die Zeit bis 06.05.2008 bereits mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 19.09.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.02.2008 eine Entscheidung getroffen hat, die nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Insoweit hat das Gericht ausschließlich darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe den Klägern nach der sog. Zugunstenregelung des § 44 SGB X höhere Leistungen als bisher bewilligt zustehen.
Zeitraum vom 01.10.2007 bis 06.05.2008:
Zwischen den Beteiligten ist inzwischen außer Streit, dass den Klägern bereits ab 01.10.2007 sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG zugestanden haben. Der Beklagte ist bei Erlass des Bescheids vom 25.11.2008 von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Er ist nämlich ausgehend von der damaligen Mitteilung des Landratsamtes Donau-Ries davon ausgegangen, dass der sog. Vorleistungsbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG erst am 01.10.2008 erfüllt war. Nachdem sich durch weitere Ermittlungen des Gerichts herausgestellt hat, dass die Kläger tatsächlich auch in der Zeit ab 1997 bis Mai 2002 bereits Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, hat der Beklagte den insoweit unrichtigen Bescheid vom 19.09.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.02.2008 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X aufgehoben und den Klägern die sich aus der nachträglichen Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ergebenden höheren Leistungen gemäß § 44 Abs. 4 SGB X ausbezahlt.
Insoweit ist nach Überzeugung der Kammer rechtlich unerheblich, ob die Kläger bei von vornherein richtiger Rechtsanwendung ab 01.10.2007 bis 06.05.2008 Anspruch auf Geldleistungen in Höhe der Regelleistung nach dem SGB XII gehabt hätten. Denn auch wenn die Bewilligung von Sachleistungen nach § 2 AsylbLG rechtswidrig gewesen wäre, wären gleichwohl die vom Beklagten bewilligten und erbrachten Sachleistungen auf die nachträglich bewilligten Leistungen nach § 2 AsylbLG anzurechnen. Dies ergibt sich aus mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008, insbesondere im Verfahren B 8 AY 13/07 R. Das BSG führt darin unter Rn. 16 aus: "Der Senat kann auch deshalb … nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil nicht beurteilt werden kann, ob den Klägern – unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG sind zu bejahen – überhaupt noch weitere Leistungen zustehen. Hierzu muss das LSG … den Umfang der nach §§ 3 ff AsylbLG im streitigen Zeitraum an jeden einzelnen Kläger insgesamt erbrachten Leistungen ermitteln. Der Wert der erbrachten Leistungen ist dann von den nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII dem jeweiligen Kläger zustehenden Leistungen in Abzug zu bringen. Dabei sind allerdings nur vergleichbare Leistungen einzubeziehen; unschädlich ist es, wenn nach den §§ 3ff AsylbLG Einmalleistungen erbracht sein sollten, die nach dem SGB XII durch Pauschalen (uU den Regelsatz) abgegolten würden."
Hinsichtlich der Höhe der danach auf die Analogleistungen anzurechnenden Sachleistungen geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: Streitig kann danach nur sein, ob den Klägern höhere Regelleistungen zustehen, denn Unterkunftskosten sind tatsächlich aufgrund der Unterbringung in der GU für die Kläger nicht angefallen; diese werden erkennbar auch nicht nachträglich geltend gemacht. Insoweit ist im Weiteren der Beklagte grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Bedarfe aus den Bereichen Haushaltsenergie, Verpflegung, Bekleidung, Wohnungseinrichtung und andere Waren und Dienstleistungen einschließlich Verbrauchsgüter zur Körperpflege mit der Unterbringung in der GU als Sachleistung erbracht worden sind. Dies ergibt sich auch aus § 13 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung) vom 04.06.2002, wonach im Rahmen der Grundleistungen nach § 3 des AsylbLG bei der Unterbringung in einer GU die Regierung den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Mitteln zur Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts als Sachleistung erbringt. Der örtliche Träger deckt danach zusätzlich den Bedarf an Kleidung und gewährt den monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld). Im Einzelnen handelt es sich dabei um diejenigen Bedarfe, die ausgehend von der Regelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 28 SGB XII in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung in den Abteilungen 01/02, 03, 04, 05 und 12 der der Regelsatzbemessung zugrunde liegenden sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) enthalten sind. In der Verordnung ist dabei im Einzelnen geregelt, in welchem Umfang die über die EVS ermittelten durchschnittlichen Ausgaben der untersuchten Haushalte in die Regelsatzbemessung zu übernehmen waren. Die anteilige Berechnung der hierauf entfallenden Regelsatzbeträge ergibt sich dagegen nicht unmittelbar aus der Verordnung, sondern aus einer Gegenüberstellung der danach berücksichtigten Beträge mit dem Regelsatz (vgl. insoweit die Aufstellung in ZfF 7/2007 (Seite 145) für die Zeit ab 01.07.2007. Insoweit ergeben sich, insbesondere zwischen dem SGB II und dem SGB XII teilweise Unterschiede, die sich u.a. daraus ergeben, dass teilweise die anteiligen Beträge aus der EVS 1998 entsprechend der jeweiligen Regelsatzanpassung hochgerechnet worden sind (so die Auffassung des BSG im Bereich des SGB II, vgl. Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R). Im Bereich des SGB XII wird dagegen die Auffassung vertreten, dass die Regelsätze bereits ab 01.01.2007 auf der EVS 2003 beruhen. Dies kann für die vorliegend zu treffende Entscheidung aber dahingestellt bleiben, weil sich hieraus allenfalls minimale Unterschiede ergeben und das Gericht zu Gunsten der Kläger ohnehin der vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom 07.07.2008 mitgeteilten und in den Vollzugshinweisen zu § 2 AsylbLG (insoweit unverändert vom 11.01.2007) niedergelegten Auffassung folgt, dass bei einer Erbringung dieser Leistungen durch Sachleistungen der maßgebende Regelsatz im Rahmen des § 3 AsylbLG um 67 % zu mindern ist, also ein Betrag von 33 % des maßgebenden Regelsatzes ergänzend zu den Sachleistungen noch auszubezahlen ist. Denn hieraus ergeben sich die vom Beklagten in seinem Teilanerkenntnis übernommenen und für die Kläger insgesamt günstigeren Regelsatzbeträge von je 104,28 EUR (33 % von je 316 EUR).
Von diesen nach Anrechnung der erbrachten Sachleistungen noch zustehenden Beträgen hat der Beklagte im Weiteren die in den Monaten Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2008 erbrachten Taschengeldleistungen von je 81,80 EUR für beide Kläger in Abzug gebracht. Zwar ist, worauf die Kläger auch hingewiesen haben, ab Februar 2008 nicht mehr das volle Taschengeld ausbezahlt worden; nach der in den Akten des Beklagten befindlichen Zahlungsübersicht haben die Kläger im Februar 2008 noch ein Taschengeld in Höhe von 1 EUR erhalten, im März 2008 in Höhe von 10,14 EUR, im April und Mai 2008 ist tatsächlich kein Taschengeld mehr an die Kläger ausbezahlt worden. Dies hat der Beklagte aber bei der Berechnung der Nachzahlung bereits berücksichtigt.
Die Berechnung begegnet auch hinsichtlich der Anrechnung des vom Arbeitgeber des Klägers zu 2 bestätigten Einkommens keinen Bedenken. Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass den Klägern unter Berücksichtigung dieses Einkommens im November 2007 tatsächlich höhere Beträge bereits bewilligt worden sind, als ihnen zugestanden hätten. Denn der Kläger zu 2 hat nachweislich im November 2007 ein Einkommen in Höhe von 260 EUR (aus Oktober 2007) erzielt, das in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden vom 19.09.2007 und 13.02.2008 versehentlich nicht angerechnet worden ist.
Auch im Mai 2008 ergibt sich unter Anrechnung des im Mai zugeflossenen Arbeitseinkommens von 287,15 EUR kein weiterer Leistungsanspruch.
In den Monaten Oktober 2007 und ab Dezember 2007 bis April 2008 stehen danach den Klägern monatlich aber weitere Beträge von je 21,84 EUR, insgesamt also eine weitere Summe von 131,04 EUR zu, die der Beklagte inzwischen auch anerkannt hat.
Zeitraum ab 01.08.2008:
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der klagegegenständliche Zeitraum ausgehend vom Klageantrag und den zugrunde liegenden Beträgen nicht auf den 30.09.2009 begrenzt ist, sondern sich grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstreckt, da der angefochtene Bescheid vom 25.11.2008 keine Befristung enthält. Ein neuer Bewilligungsbescheid, der den Zeitraum begrenzen würde, ist bislang nicht ergangen.
Es ist weiter festzustellen, das es für die vorliegend zu treffende Entscheidung unerheblich ist, ob die Kläger auch über den 31.07.2008 hinaus Leistungsberechtigte nach dem SGB II waren bzw. ob eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG bestanden hat. Denn nachdem der Beklagte seine Leistungsverpflichtung nach dem AsylbLG anerkannt hat, geht es nur um die Höhe der danach den Klägern zustehenden Leistungen. Die weitere Frage, ob den Kläger nicht auch über den 31.07.2008 hinaus vorrangig Leistungen nach dem SGB II zu bezahlen gewesen wären, ist, worauf diese mit Schriftsatz vom 08.04.2010 auch hingewiesen haben, Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2008 (S 6 AS 1033/08). Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Kammer die in diesem Urteil vertretene Auffassung zur weiteren Sachleistungserbringung aufgrund des vorangegangenen Leistungsbezugs auch nach dem SGB II teilt. Die Kläger hätten danach auch nach dem SGB II nur Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen.
Von der erkennenden Kammer war ausgehend vom Vorbringen der Kläger ausschließlich darüber zu befinden, ob der Beklagte berechtigt war, auch im Rahmen der Leistungsbewilligung nach § 2 AsylbLG Sachleistungen zu gewähren.
Grundsätzlich sind Leistungen nach § 2 AsylbLG, worauf die Kläger auch hingewiesen haben, entsprechend der Regelungen im SGB XII und damit vorrangig als Geldleistungen zu erbringen (§ 10 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur, soweit keine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt. Insoweit ist einschränkend bzw. ergänzend § 2 Abs. 2 AsylbLG zu beachten, wonach bei der Unterbringung von Leis-
tungsberechtigten nach Abs. 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände erbringt.
Zuständig für die Bestimmung der Form der Leistung ist danach vorliegend der Beklagte im Einvernehmen mit der Regierung von Schwaben (§§ 17,18 Asyldurchführungsverordnung).
Vorliegend sind die Kläger aufgrund der ausländerrechtlichen Gestattung weiterhin verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Leistungserbringung beruht daher auf § 2 Abs. 2 AsylbLG. Hinsichtlich der Form der Leistungserbringung hat daher der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen, die vorliegend auch nicht durch die in 4.2 der Vollzugshinweisen zu § 2 AsylbLG enthaltenen Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ersetzt werden kann. Allerdings ist der Beklagte berechtigt, sich die darin genannten Erwägungen, die regelmäßig für eine Gewährung von Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften sprechen, zu Eigen zu machen. Im Einzelnen hat er insoweit genannt: Logistische Voraussetzungen, einheitliche Bestellung bei einer Lieferfirma, Kosten, Vermeidung von Streit unter den Bewohnern und ein möglichst einheitlicher Vollzug des AsylbLG für alle Leistungsberechtigten. Diese Erwägungen müssen dabei nicht im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthalten sein, da sich die Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG zunächst nicht auf den Einzelfall beziehen muss. Es genügt, wenn eine Ermessensentscheidung bezüglich der jeweiligen GU getroffen wird (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.04.2005 – 15 K 04.5507). Allenfalls kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Veranlassung bestehen, von einer grundsätzlich für eine GU getroffene Entscheidung abzuweichen.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 10.06.2009, ergänzt durch das Schreiben vom 14.04.2010 und die weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X kann auch die erforderliche Begründung einer Ermessensentscheidung noch bis zur letzten Tatsacheninstanz erweitert werden, solange jedenfalls dem Grunde nach eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist, wobei es genügt, wenn der Behörde erkennbar bewusst war, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der Beklagte hat seine Ausführungen aus der Klageerwiderung vom 10.06.2009 in der mündlichen Verhandlung daher noch zulässig um weitere Erwägungen ergänzt, die letztlich geeignet sind, die Bewilligung der Leistung insgesamt als Sachleistung zu tragen. Zwar wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen darauf abgestellt, ob es in einer GU bereits Probleme mit einer getrennten Behandlung von Leistungsbezieher nach § 2 und § 3 AsylbLG gegeben hat. Es ist aber nach Auffassung der Kammer auch zulässig, die weitere Gewährung von Sachleistungen nach dem Wechsel von Grundleistungen zu Analogleistungen damit zu begründen, dass – vorhersehbare – Streitigkeiten vermieden werden. Es ist daher auch nicht erforderlich, zwischen den einzelnen Unterkünften zu differenzieren, wenn keine Veranlassung dazu besteht. Es ist nachvollziehbar, dass soziale Spannungen gerade auch dann verursacht werden, wenn in einer Unterkunft teilweise Geldleistungen gewährt werden und in einer anderen nicht. Gerade wenn in einzelnen Unterkünften für einzelne Personenkreise auf Geldleistungen umgestellt wird, werden erkennbar und vorhersehbar Auseinandersetzungen heraufbeschworen. Es ist daher eine zulässige Erwägung, wenn der Beklagte aufgrund seiner guten Erfahrungen mit der Gewährung von Sachleistungen im Regelfall keine Veranlassung sieht, von dieser Verfahrensweise abzusehen. Die Anforderungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die letztlich darauf beruhen, dass es in einer bestimmten Unterkunft schon einmal zu Streitigkeiten wegen der Form der Leistungsgewährung gekommen sein muss, werden ausgehend von der gesetzlichen Zielsetzung von der Kammer nicht als beachtlich angesehen. Im Übrigen hat der Beklagte bezüglich der GU in A. ergänzend noch darauf verwiesen, das dort schon aufgrund der räumlichen Gegebenheiten eine getrennte Behandlung der verschiedenen Personenkreise schwer möglich wäre.
Die Grenze zur Rechtswidrigkeit wäre gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur dann erreicht, wenn die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre. Beides ist nicht der Fall. Denn § 2 Abs. 2 AsylbLG sieht die weitere Leistungserbringung durch Sachleistung ausdrücklich vor. Und gesetzgeberische Zielsetzung des § 2 Abs. 2 AsylbLG war gerade die Vermeidung sozialer Spannungen zwischen den Sachleistungsempfängern und Geldleistungsempfängern in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft. Eine Regelung dahingehend, welcher Leistungsform der Vorrang einzuräumen ist, sollte damit gerade nicht getroffen werden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch auf § 70 S. 2 SGB II verwiesen, wonach der Bundesgesetzgeber sogar die Gewährung von Sachleistungen an Leistungsberechtigte nach dem SGB II für zulässig ansieht.
Es war daher aus diesen Gründen die Bewilligung der beantragten Leistungen als Sachleistung grundsätzlich zulässig.
Auch die Berechnung der Leistung im Einzelnen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dabei ist für die Zeit ab 01.08.2008 festzustellen, dass die Berechnung des Beklagten für die Kläger wiederum günstiger wäre, als wenn die für den vorangegangenen Zeitraum zugrunde gelegte pauschale Abgeltung der erbrachten Sachleistung mit einem Anteil von 67 % des Regelsatzes zugrunde gelegt würde.
Die Klage war daher nur im Umfang des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses erfolgreich.
Im Übrigen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen. Hinsichtlich der Berechnung der Kostenquote hat dabei das Gericht auf das Verhältnis des Obsiegens der Kläger im Verhältnis zur geltend gemachten Gesamtsumme abgestellt. Dabei war zum einen der streitgegenständliche Zeitraum zu berücksichtigen, der sich bis zur mündlichen Verhandlung erstreckt. Zum anderen hat das Gericht zu Gunsten der Kläger die vom Beklagten bereits anerkannten Beträge eingestellt. Insoweit bestand auch keine Veranlassung dazu, hinsichtlich der Teilabhilfe mit Bescheid vom 25.01.2010 eine vom Erfolg abweichende Kostenregelung deshalb zu treffen, weil der Beklagte tatsächlich deshalb von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, weil das Landratsamt Donau-Ries ihm bezüglich der Vorbezugszeit eine falsche Auskunft erteilt hatte. Denn im Verhältnis des Beklagten zu den Klägern kann dies jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger gehen, die ihrerseits jedenfalls keine Falschangaben gemacht haben.
Erstellt am: 29.04.2010
Zuletzt verändert am: 29.04.2010