Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.08.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Duisburg vom 03.08.2006 ist unzulässig.
Die nach der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses mögliche Beschwerde steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Gem. § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidung des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anders bestimmt ist. Gem. § 197 Abs 2, 2. Halbsatz SGG entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle endgültig. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist die Entscheidung daher nicht beschwerdefähig (Knittel in Henning, SGG-Kommentar mit Nebenrecht, § 197 Rdnr 9; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, § 197, Rdnr 13). Dementsprechend kann die Beschwerde auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil sie vom Instanzgericht zugelassen wurde. Eine beschwerdefähige Erinnerungsentscheidung eines Sozialgerichts über die zu gewährende Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts (§§ 55, 33 Abs 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) liegt nicht vor (selbst für diese Entscheidungen ist die Zulässigkeit der Beschwerde umstritten, verneinend u.a. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2007, L 13 B 4/06 AS SF).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.08.2007
Zuletzt verändert am: 13.08.2007