Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.07.2005 geändert. Die Bescheide vom 13.01.2004 und 07.04.2004 werden insoweit aufgehoben, als für die Beitragseinstufung in der Pflegeversicherung Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt worden ist. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung eines freiwillig versicherten Rentners bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden darf.
Der 1937 geborene Kläger ist bei der DAK freiwillig krankenversichert und aufgrund dessen in der Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bei der beklagten DAK-Pflegekasse pflichtversichert. Er bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und übt seit 01.01.2004 eine entgeltgeringfügige Beschäftigung im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Folgenden: "Minijob" – aus.
Am 07.01.2004 teilte der Kläger der DAK und auch der Beklagten mit, dass sich seine monatlichen Einnahmen ab 01.01.2004 auf 925,31 Euro brutto Altersrente und 380 Euro aus einem Minijob belaufen würden. Mit Bescheiden vom 13.01.2004 berechnete die DAK die Beiträge zur Krankenversicherung und die Beklagte die Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Grundlage der Summe von Altersrente und den Einnahmen aus dem Minijob.
Der Kläger erhob gegen diese Bescheide am 20.01.2004 Widerspruch und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R. Die DAK half dem Widerspruch hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung ab und legte der Beitragsbemessung nunmehr allein die Altersrente zugrunde. Die beklagte DAK-Pflegekasse hielt an ihrer vorigen Beitragsberechnung fest (Bescheid vom 07.04.2004). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2004 erneut Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Prämienberechnung für die Pflegeversicherung in direktem Zusammenhang mit der Prämienberechnung für die Krankenversicherung stehe und daher das Entgelt aus einem Minijob auch in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Gesetz zur Behandlung von Minijobs besage ausdrücklich, dass mit der Zahlung des Pauschalbeitrags durch den Arbeitgeber sämtliche Zahlungen zur Sozialversicherung abgegolten seien. Wegen der speziellen Regelung des § 249 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei das Arbeitsentgelt eines Minijobs keine beitragspflichtige Einnahme im Sinn von § 240 Abs. 1 SGB V. Im Übrigen würden andere Pflegekassen das Entgelt aus Minijobs nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 zurück. Die Beiträge freiwillig Versicherter zur Pflegeversicherung seien gemäß § 57 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zu ermitteln. Hierzu gehöre auch das im Minijob erzielte Entgelt. Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R zu den Krankenversicherungsbeiträgen sei nicht auf die Pflegeversicherung übertragbar, weil der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Pflegeversicherung zahle und es hier – anders als im Krankenversicherungsrecht – zu keiner Doppelzahlung komme.
Der Kläger hat am 27.10.2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Das SG hat die Satzungen der DAK und der beklagten DAK-Pflegekasse sowie die Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2004 beigezogen.
Mit Urteil vom 25.07.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 57 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass auch das Arbeitsentgelt des Klägers aus dem Minijob bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei. Das Urteil des BSG habe eine Berücksichtigung dieses Entgelts in der Krankenversicherung deshalb ausgeschlossen, weil dort aufgrund der Spezialregelung des § 249 b SGB V der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag trage und eine doppelte Beitragserhebung auf dieselbe Einnahme unzulässig sei. Da es im Bereich der Pflegeversicherung keine gesetzliche Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers gebe, komme es bei einer Beitragszahlung des Versicherten nicht zu einer Doppelerhebung. Das BSG habe in seinem Urteil eine Aussage zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung nicht treffen wollen; anderenfalls hätte es ausdrücklich auch hierzu entschieden. Aufgrund der Niederschrift der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2004, in der es heißt, dass Beiträge zur Pflegeversicherung auch nach dem – lediglich zur Krankenversicherung ergangenen und insoweit nicht übertragbaren – Urteil des BSG weiter auf Minijobs zu erheben seien, müsse davon ausgegangen werden, dass (entgegen der Behauptung des Klägers) auch andere Pflegekassen Beiträge auf das Entgelt aus Minijobs erheben würden. Gegen das ihm am 08.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.09.2005 Berufung eingelegt. Er hat erneut darauf hingewiesen, dass bei den Minijobs allein der Arbeitgeber beitrags- und zahlungspflichtig sei. Dies entspreche auch der gesetzlichen Konzeption der Pflegeversicherung, die die beitragspflichtigen Einnahmen an diejenigen kopple, die in der Krankenversicherung berücksichtigt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 13.01.2004 und 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 insoweit aufzuheben, als für die Beitragseinstufung in der Pflegeversicherung Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.01.2004 und 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 sind in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang rechtswidrig. Die Beklagte hat bei der Beitragsberechnung zu Unrecht das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Das Urteil des SG war entsprechend zu ändern und die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben.
Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen i.S. des § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V sowie § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (Satzung vom 01.01.1995 in der Fassung des 6. Nachtrags, Stand 01.01.2002) und § 15 Abs. 3 und Abs. 6 der Satzung der DAK (Satzung vom 01.01.1989 in der Fassung des 52. Nachtrags, Stand 01.01.2004).
Nach dem Wortlaut der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften und maßgeblichen Satzungsbestimmungen stellt das in einem Minijob erzielte Arbeitsentgelt allerdings eine beitragspflichtige Einnahme dar. Gemäß § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung § 240 SGB V, dessen Abs. 1 S. 1 für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse vorsieht, entsprechend anzuwenden. Danach gelten für die Pflegeversicherung grundsätzlich als monatliche beitragspflichtige Einnahmen die Beträge, die für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung maßgeblich sind. Zu berücksichtigen ist nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sowie § 15 Abs. 3 und Abs. 6 d) der Satzung der DAK die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Hiernach gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, mithin auch das Arbeitsentgelt aus einem Minijob.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine andere Auslegung auch nicht unmittelbar oder in entsprechender Anwendung des vom Kläger zitierten Urteils des BSG vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 2. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass sich das Urteil des BSG allein zu der Frage verhält, auf welcher Grundlage die Beitragsbemessung im Krankenversicherungsrecht vorzunehmen ist. Weder findet sich in diesem Urteil eine ausdrückliche Stellungnahme zur Beitragserhebung in der Pflegeversicherung noch sind die Darlegungen auf das Pflegeversicherungsrecht übertragbar. Das BSG hat festgestellt, dass die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus einem Minijob bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung zu einer systemwidrigen Doppelbelastung von Versichertem und Arbeitgeber führt, nachdem ab 01.04.1999 gemäß § 249 b SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999, BGBl. I, 388 ff. – im Folgenden: "Neuregelungsgesetz" – ) der Arbeitgeber für dieses Entgelt beitrags- und zahlungspflichtig ist. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kenne an keiner Stelle eine mehrfache Beitragserhebung auf ein- und dieselbe beitragspflichtige Einnahme. Komme demnach bei freiwilligen Mitgliedern für die Beitragsbemessung aus dem Entgelt eines Minijobs nur ein einziger Betrag in Betracht, so sei dies der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers, da § 249 b SGB V als späteres Gesetz (lex posterior) und als spezielles Gesetz (lex specialis) gegenüber § 240 SGB V und der Satzung der Kasse vorrangig sei. Das Arbeitsentgelt aus dem Minijob stelle daher keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 Abs. 1, Abs. 2 S.1 SGB V und der entsprechenden Satzungsregelung der Kasse dar. Aus dem gesamten Kontext der Entscheidung und insbesondere den Ausführungen zu den Doppelbeiträgen wird deutlich, dass das BSG diese Feststellung allein auf die Frage der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung bezogen hat.
Das Urteil des BSG kann im Bereich der Pflegeversicherung nicht entsprechend angewendet werden. Der Gesetzgeber hat eine Beitragspflicht des Arbeitgebers für die Pflegeversicherung gerade nicht normiert. Anderes ergibt sich nicht aus § 249 b SGB V, auch wenn hier nur von einem "Beitrag", nicht aber explizit von einem "Beitrag zur Krankenversicherung" gesprochen wird. Nach der Gesetzessystematik kann hier nur ein Beitrag zur Krankenversicherung gemeint sein. Bei § 249 b SGB V handelt es sich um eine Regelung im SGB V, also speziell im Recht der Krankenversicherung und dort konkret im Kapitel "Tragung der Beiträge". Zum anderen ist in den Gesetzesmaterialien klar dargelegt, dass die Vorschrift eingefügt wurde, um dem Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung aufzuerlegen (z.B. BT-Drs. 14/280, S. 1, 10; 14/441, S. 1; 14/458 S. 1, 2). Im SGB XI gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung entsprechend § 249 b SGB V oder § 172 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ebenfalls fehlt es an einer Verweisungsvorschrift, über die die Regelung des § 249 b SGB V auch im Pflegeversicherungsrecht anzuwenden wäre. Zutreffend weist das SG darauf hin, dass § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI lediglich auf § 240 SGB V, nicht aber auf die Regelung des § 249 b SGB V verweist.
Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V ist nach Ansicht des Senats jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, Arbeitsentgelt aus entgeltgeringfügigen Beschäftigungen im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (hier als Minijob bezeichnet) nicht zu den berücksichtigungsfähigen Einnahmen zu zählen. Entsprechend fehlt der weitergehenden Satzungsbestimmung der Beklagten die Ermächtigungsgrundlage.
Voraussetzung für eine verfassungskonforme Auslegung ist, dass ohne eine solche Auslegung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (1), das Gesetz auslegungsfähig ist (2) und die Regelungslücke durch eine verfassungskonforme Auslegung geschlossen werden kann (3).
(1) Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wenn das Arbeitsentgelt aus einem Minijob bei der Beitragsbemessung des freiwillig versicherten Rentners in der Pflegeversicherung berücksichtigt wird.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Urteil vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99 = BVerfGE 105, 73 ff. m.w.N.). Zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Der Differenzierungsgrund muss im Hinblick auf Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhalts vernünftig, einleuchtend, sachbezogen und vertretbar erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985, 2 BvL 4/83 = BVerfGE 71, 39 ff.).
Der freiwillig in der GKV versicherte Rentner, der Arbeitsentgelt aus einem Minijob erzielt und hierfür Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen muss, ist gegenüber dem insoweit beitragsfreien pflichtversicherten Rentner benachteiligt.
Rentner, die in der GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind, sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 11 SGB XI auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Üben sie einen Minijob aus, so besteht für diesen Minijob keine Versicherungspflicht in der (Kranken- und) Pflegeversicherung. Eine ausdrückliche Vorschrift im SGB XI, die das Entgelt aus einem Minijob der Versicherungspflicht unterwirft, besteht nicht. Eine Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 SGB XI, der auf das Recht der GKV verweist. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V ist ein Minijob im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der GKV versicherungsfrei. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB V, nach der ein Minijob mit einer versicherungspflichtigen nicht geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet wird, kommt nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Rente nicht um eine "Beschäftigung" in diesem Sinne handelt.
Rentner, die in der GKV freiwillig versichert sind, sind nach der Regelung des § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt allerdings nicht für einen neben der Rente ausgeübten Minijob. Insoweit unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den in der GKV pflichtversicherten und den dort freiwillig versicherten Rentnern. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Während bei beiden Gruppen von Rentnern ein Minijob in der (Kranken- und) Pflegeversicherung versicherungsfrei ist, unterliegt die Beitragsbemessung Unterschieden:
Die Beitragsbemessung eines in der GKV pflichtversicherten Rentners zur Pflegeversicherung erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 237 SGB V auf der Basis der Rentenbezüge, etwaiger Versorgungsbezüge und etwaigen Arbeitseinkommens (aus selbstständiger Tätigkeit) im Sinn von § 15 SGB IV. Der nach dem Rentenbezug zu bemessende Beitrag wird dabei gemäß § 249 a SGB V je zur Hälfte vom Versicherungspflichtigen und zur anderen Hälfte vom Träger der Rentenversicherung getragen. Da das Entgelt aus einem Minijob keinen dieser Tatbestände erfüllt, ist es bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Die Beitragsbemessung des in der GKV freiwillig versicherten Rentners zur Pflegeversicherung hingegen richtet sich – wie oben bereits ausgeführt – gemäß § 57 Abs. 4 SGB XI nach § 240 SGB V i.V.m. der Satzung der Pflegekasse an dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus und damit nach dem Wortlaut auch am Entgelt aus einem Minijob.
Ein sachgerechter Differenzierungsgrund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.
Grundsätzlich ist es zulässig, bestimmte Gruppen von Personen typisierend zusammenzufassen. Gerade im Sozialrecht hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, insbesondere für unterschiedliche Konzepte verschiedener Rechtsgebiete (BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 88/02 R). Die für die Rechtsetzung jeweils zuständigen Organe können ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf den verschiedenen Gebieten der sozialen Sicherung unterschiedliche Konzepte verwirklichen. Diese Konzepte müssen allerdings in sich sachgerecht sein (vgl. BVerfG 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 = BVerfGE 97, 271 ff.). Daran fehlt es hier.
Einen sachlichen Grund dafür, die in der GKV freiwillig und pflichtversicherten Rentner bezogen auf einen von diesen ausgeübten – bei beiden versicherungsfreien – Minijob in der Beitragsbemessung unterschiedlich zu behandeln, hat der Gesetzgeber, soweit aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, nicht genannt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Materialien ist, wie der Senat unter (2) darlegen wird, davon auszugehen, dass die Problematik überhaupt nicht gesehen wurde. Ein sachgerechter Differenzierungsgrund ergibt sich nicht aus allgemeinen Unterschieden zwischen freiwillig versicherten und pflichtversicherten Rentnern, insbesondere nicht aus einer ggf. unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Schutzbedürftigkeit.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 06.12.1988 (2 BvL 18/84) und hierauf aufbauend das BSG (z.B. Urteil vom 24.11.1992, 12 RK 8/92) eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Rentnern für gerechtfertigt angesehen haben, ist die dortige Argumentation jüngst vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Entwicklung der sozialwirtschaftlichen Gegebenheiten in Frage gestellt worden (Beschluss vom 15.03.2000, 1 BvL 16/96 = BVerfGE 102, 68 ff.). Darüber hinaus greifen die Argumentationen der vorgenannten Entscheidungen in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht.
In der Entscheidung vom 06.12.1988 hat es das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht angesehen, wenn ein freiwillig versicherter Rentner die Beiträge bezogen auf seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entrichten hat, der pflichtversicherte Rentner hingegen im Wesentlichen auf die Rente. Der Differenzierungsgrund ergebe sich bei typisierender Betrachtung daraus, dass der pflichtversicherte Rentner in der Regel für den überwiegenden Teil seiner Erwerbstätigkeit Beiträge zur Sozialversicherung entrichten musste, während der freiwillig versicherte Rentner seine Alterseinkünfte im Wesentlichen erwirtschaftet hat, ohne für diese in die GKV einzuzahlen (z.B. Beamtentätigkeit – große Pension, Nebentätigkeit mit kleiner Pension). Hierauf aufbauend hat das BSG in seinem Urteil vom 24.11.1992 dargelegt, dass der Gesetzgeber die Pflichtversicherten als besonders schutzwürdig ansieht und ihm deshalb ein Gestaltungsspielraum zusteht, welche typischerweise prägenden Einnahmearten der Beitragspflicht unterworfen sein sollten (Gestaltungsspielraum im Hinblick auf soziale Schutzbedürftigkeit, Beitragsäquivalenz und Erfordernisse der Massenverwaltung).
Den Differenzierungsgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.03.2000 für die heutige sozialwirtschaftliche Lage in Frage gestellt. Bisher würden – so das BVerfG – die Regelungen über die Beitragsbemessung auf der typisierenden Vermutung beruhen, dass freiwillig versicherte Arbeitnehmer wegen der Höhe ihres Arbeitsentgelts und der Beitragsfreiheit von Teilen ihres Einkommens in der Krankenversicherung im Erwerbsleben Vermögen bilden konnten, dessen Erträge zum Lohnersatzeinkommen nach Rentenzugang hinzutreten. Ob die Annahme, dass der freiwillig Versicherte bei typisierender Betrachtung im Rentenalter wirtschaftlich leistungsfähiger sei als der Pflichtversicherte, heute noch zutreffe, müsse durch eine Ermittlung der Veränderungen in der Struktur der Erwerbseinkommen überprüft werden. Relevant sei hier insbesondere, dass möglicherweise Löhne und Gehälter jetzt einen geringeren Anteil am individuell verfügbaren Einkommen hätten und dass das Vermögen durch Erbschaften und Zuwendungen unter Lebenden – auch bei Pflichtversicherten – anwachse. Treffe dies in größerem Umfang zu, sei die beitragsrechtliche Benachteiligung der freiwillig Versicherten nicht mehr zu rechtfertigen.
Über diese Bedenken hinaus greift der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung von 1988 genannte Differenzierungsgrund die unterschiedliche Beitragsbemessung der Einkünfte freiwillig und pflichtversicherter Rentner aus einem Minijob nicht. Bei dem vom Rentner erzielten Entgelt aus einem Minijob handelt es sich nicht um ein Einkommen, das seinen Ursprung in der Erwerbstätigkeit vor Berentung hat, sondern um Entgelt, das durch die weitere Erbringung von Arbeitsleistungen nach Berentung erzielt wird. Es steht also nicht die beitragsrechtliche Berücksichtigung von (Alters-)Einkünften, die im Erwerbsleben – unter unterschiedlichen beitragsrechtlichen Zahlungspflichten – erwirtschaftet worden sind auf, dem Prüfstand.
Anders als noch vom BSG in der Entscheidung vom 24.11.1992 angenommen, lässt sich im Hinblick auf die Gesetzesentwicklung auch nicht (mehr) erkennen, dass der Gesetzgeber von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit des Pflichtversicherten ausgeht. Vielmehr ist die beitragsrechtliche Belastung Pflichtversicherter und freiwillig Versicherter mehr und mehr angeglichen worden. Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I, 3013 ff.) tragen freiwillig und pflichtversicherte Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung bezogen auf ihre Rente nunmehr allein (Aufhebung von § 106 a SGB VI, Änderung von § 59 SGB XI). Ebenfalls müssen die in der GKV Pflichtversicherten – wie zuvor schon die freiwillig Versicherten – aufgrund der Neuregelung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl I, 2190 ff.) seit 01.01.2004 auf Versorgungsbezüge nicht mehr den halben, sondern den allgemeinen Beitragssatz, d.h. vollen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zahlen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.08.2005, L 5 KR 6/05, derzeit in der Revision beim BSG unter dem Aktenzeichen B 12 KR 23/05). Dies verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber nicht (mehr) von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Pflichtversicherten leiten lässt. An Unterschiede bei der Schutzbedürftigkeit kann eine Differenzierung bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung um so weniger anknüpfen, als der Gesetzgeber hier – anders als in der GKV – eine Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung nicht getroffen hat. Denn nicht nur der in der GKV pflichtversicherte Rentner ist in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI), sondern auch der in der GKV "nur" freiwillig versicherte Rentner (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Ebenfalls für beide Gruppen gleichermaßen verneint hat der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit bezogen auf einen neben der Rente ausgeübten Minijob. In diesem sind beide versicherungsfrei (s.o.).
Schließlich bietet die Beitragssystematik der Pflegeversicherung keinen sachlichen Grund dafür, warum der freiwillig versicherte Rentner auf das Entgelt aus einem Minijob gerade im Bereich der Pflegeversicherung – aber eben auch nur hier – Beiträge zahlen muss. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen muss der freiwillig versicherte Rentner weder in der Renten- noch in der Arbeitslosenversicherung Beiträge auf das in einem Minijob erzielte Entgelt entrichten (§ 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 5 Abs. 2, 172 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Auch Beiträge zur Krankenversicherung sind für dieses Entgelt nicht zu leisten. Hierzu fehlt es zwar an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da der Gesetzgeber die Problematik augenscheinlich übersehen hat. Jedoch hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.12.2003 Entsprechendes entschieden (s.o.). Die Krankenkassen sind der Entscheidung gefolgt (siehe Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises "Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen" vom 31.03.2004) und berücksichtigen einen Minijob bei der Bemessung des Beitrags in der Krankenversicherung nun nicht mehr. Es ist kein Grund ersichtlich, der spezifisch in der Pflegeversicherung erfordern würde, dass dort Beiträge vom freiwillig in der GKV Versicherten auf den – eigentlich versicherungsfreien – Minijob gezahlt werden. Dies gilt um so mehr, als die zusätzliche Beitragsbelastung nicht etwa durch entsprechende Leistungen ausgeglichen wird (kritisch zu Beiträgen ohne Leistungen allgemein Kirchhof in BT-Drs. 14/441, S. 28).
Die Berücksichtigung des Entgelts aus einem Minijob bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner entsprechend dem Wortlaut des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V ist mangels ausreichenden Differenzierungsgrundes nach Auffassung des Senats verfassungswidrig. Der Verfassungsverstoß lässt sich aber durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift heilen.
(2) Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V ist auslegungsfähig. Eine Vorschrift ist auslegungsfähig, wenn die streitige gesetzliche Regelung entweder unklar ist oder aber unbewusst eine Regelungslücke enthält, die von der Rechtsprechung ausgefüllt werden muss (BSG, Urteil vom 08.10.1987, 9a RVs 6/87; BVerfG, Urteil vom 30.03.2004, 2 BvR 1520/01, a.a.O. m.w.N.). Hier spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Frage der Beitragsbemessung des freiwillig versicherten Rentners bezogen auf das Entgelt aus einem Minijob unbewusst nicht geregelt hat. Es besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber mit dem ab 01.04.1999 geltenden Neuregelungsgesetz besondere, die Versicherten in beitragsrechtlicher Hinsicht begünstigende Regelungen für das Entgelt aus Minijobs geschaffen hat, ohne hierbei zu beachten, dass diese Begünstigungen für freiwillig Versicherte durch die Vorschrift des § 240 SGB V, wenn man sie nach ihrem Wortlaut anwendet – ins Leere laufen.
Schon in dem vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Bereich des Krankenversicherungsrechts fehlt es an Überlegungen zu der – nunmehr vom BSG (Urteil vom 16.12.2003, a.a.O.) unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Doppelbeitrags gelösten – Frage, wie sich die Neuregelung des § 249 b SGB V ab 01.04.1999 auf die Beitragspflicht des freiwillig Versicherten gem. § 240 SGB V auswirken solle. Erst recht finden sich im Gesetzgebungsverfahren keine Hinweise für den Bereich der Pflegeversicherung. Dieser Bereich ist vielmehr ernstlich nicht thematisiert worden. Lediglich vereinzelt ist in der 11. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 10.02.1999 kurz angesprochen worden, dass nach dem Entwurf des Neuregelungsgesetzes in der Pflegeversicherung keine Beiträge zur Pflegeversicherung anfallen. Der Sachverständige Roth hat angeführt, dass lediglich an zwei Sozialversicherungsträger Beiträge abgeführt würden, an die anderen beiden – Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung – aber nicht. Auch das Ausschussmitglied Franz Romer hat angemerkt, dass es einen Beitrag zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht gebe (vgl. Stenographisches Protokoll der 11. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 10.02.1999 – 752-2401). Dieser Punkt ist jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter aufgegriffen worden. Gar keine Anhaltspunkte ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien dazu, ob und ggf. wie in der GKV freiwillig Versicherte Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen müssen. Dass dem Gesetzgeber die Problematik nicht aufgefallen ist, liegt mutmaßlich daran, dass er bei der Regelung der Minijobs davon ausgegangen ist, diese seien versicherungsfrei und damit für die Versicherten auch beitragsfrei. Dass dieses bei freiwillig Versicherten aufgrund deren besonderer Beitragsbemessung nicht der Fall ist, ist augenscheinlich nicht beachtet worden. (3) Diese planwidrige Regelungslücke, die hier zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG führt, kann und muss damit auch (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005, 1 BvR 82/03 = WM 2005, 2298 ff.) durch eine grundrechtsgeleitete Interpretation der Vorschrift des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V, die in der Pflegeversicherung über die Verweisung des § 57 Abs. 4 SGB XI Anwendung findet, geschlossen werden. Der Anwendungsbereich des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V ist restriktiv auszulegen bzw. teleologisch so zu reduzieren, dass das Entgelt aus einem Minijob keine berücksichtigungsfähige Einnahme bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung darstellt. Nun wäre – außer einer teleologischen Reduktion – allerdings auch eine andere systemgerechte Lösung möglich. So könnte entsprechend den Vorschriften im Renten- und Krankenversicherungsrecht (249 b SGB V bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI) dem Arbeitgeber ein Pauschalbetrag auch zur Pflegeversicherung auferlegt werden. Diese Lösung allerdings erfordert eine ausdrückliche entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers und kann daher nicht von den Gerichten vorgenommen werden. Hier muss der Gesetzgeber überlegen, ob im Gesamtgefüge der widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitsmarktpolitik (einerseits Anreize zur Ausübung von Minijobs für den Versicherten, andererseits weitere Belastung der Arbeitgeber durch höhere Lohnnebenkosten und dadurch Senkung der Bereitschaft zur Schaffung weiterer Jobs) und solider Finanzierung der Sozialversicherungssysteme andererseits die Arbeitgeber höher belastet werden sollen oder die Versicherten auch in Minijobs Beiträge zu einzelnen Sozialversicherungszweigen zu leisten haben oder Minijobs in der Pflegeversicherung von jeglicher Beitragspflicht ausgenommen werden. Nach der Entwicklung der rechtlichen Behandlung von Minijobs, insbesondere den seit dem Neuregelungsgesetz erfolgten Gesetzgebungsmaßnahmen bzw. -vorhaben liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber – jedenfalls derzeit – die Versicherten für Minijobs grundsätzlich von allen Abgabelasten freistellen will. So ist durch die Neufassung des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4621 ff., 4623; im Folgenden: "Zweites Dienstleistungsgesetz") auch für die in ihrer Hauptbeschäftigung in der GKV versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ab 01.04.2003 ein daneben ausgeübter (erster) Minijob versicherungsfrei geworden. Ebenfalls werden seit kurzem auch Erhöhungen der Versicherungsbeiträge diskutiert, dies aber lediglich für Beiträge der Arbeitgeber; Beiträge der Versicherten stehen nicht auf dem Prüfstand. Schließlich geht auch die bei der Bundesknappschaft geführte Minijob-Zentrale, die mit dem Zweiten Dienstleistungsgesetz zur zentralen Einzugsstelle für die Minijobs bestimmt wurde, in den im Internet veröffentlichten "Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen und ihre Auswirkungen am Arbeitsmarkt – Ausgabe Juli 2003 – davon aus, dass "Minijobber grundsätzlich keine Abgaben zahlen" (S. 2). Ebenfalls wird festgestellt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vermehrt Tätigkeiten im Bereich der Minijobs "mit einem Verdienst Brutto für Netto" aufgenommen hätten (S. 15). Auf diese Informationen verweist auch die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Punkt "Soziale Sicherung".
Im bestehenden System ist es verfassungskonform damit allein vertretbar, den freiwillig Versicherten über eine teleologische Reduktion des § 240 SGB V von einer Beitragszahlung freizustellen.
Der Senat verkennt nicht, dass die hier getroffene Entscheidung jedenfalls insofern nicht befriedigt, als im Bereich der Pflegeversicherung damit von keiner Seite Beiträge auf einen Minijob entrichtet werden. Es ist der Rechtsprechung jedoch nicht möglich, hier zu Ergebnissen zu gelangen, die in jeder Hinsicht stimmig sind. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber die Behandlung der Minijobs durch das Neuregelungsgesetz grundlegend geändert und dabei Regelungen getroffen hat, die nicht in das vorige Beitragsrecht eingepasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003, a.a.O.). Dies gilt um so mehr im Bereich der Pflegeversicherung, weil in den vorliegenden Gesetzgebungsmaterialien nicht einmal ansatzweise gesetzgeberische Überlegungen zur Beitragserhebung zu erkennen sind.
Die Beitragsbescheide der Beklagten waren – soweit sie die einschränkende Auslegung des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht berücksichtigt haben – aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG als gegeben angesehen.
Erstellt am: 28.06.2006
Zuletzt verändert am: 28.06.2006