Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I.
Nachdem die Klägerin das Klageverfahren um die Bewilligung von Pflegegeld zunächst seit Juli 2003 selbst betriebenen hatte, hat ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.10.2003 angezeigt, dass sie die Klägerin vertrete. Zeitgleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin am 03.11.2003 zur Übersendung weiterer PKH-Unterlagen (aktueller Kontoauszug aus dem letzten Quartal 2003, aktuelle Energierechnung für das Jahr 2002) aufgefordert. Am 15.12.2003 ist die Klägerin an die Unterlagen erinnert worden, die schließlich mit Schreiben vom 22.12.2003 (Eingang beim SG: 29.12.2003) übersandt worden sind. In der Hauptsache hat das SG den Sachverständigen Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses ist am 22.12.2003 bei Gericht eingegangen. Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 08.01.2004 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klage und damit auch der Antrag auf Gewährung von PKH – insbesondere im Hinblick auf das Gutachten von Dr. S – keine Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diesen ihr am 15.01.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 06.02.2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die mit Schreiben vom 21.10.2003 übersandten Erklärungen bereits ausgereicht hätten, damit sich das Gericht ein Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hätte machen können. Danach sei das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Entscheidung unbeachtlich. Im Übrigen sei es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht eher möglich gewesen, die angeforderten Belege zu übersenden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers für zutreffend oder doch für vertretbar hält (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 73 a Rn 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der PKH ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts (Thomas-Putzo, ZPO, § 119 Rn. 4; Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 119 Rn. 44). Am 08.01.2004, dem Tag der Entscheidung des Sozialgerichts über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH, hatte die Klage insbesondere im Hinblick auf das von dem Sachverständigen Dr. S vorliegende Sachverständigengutachten keine Aussicht auf Erfolg. PKH war daher abzulehnen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man – wie dies Teile der Rechtsprechung und Literatur vertreten – in eng begrenzten Fällen statt auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellt (z.B. Zöller, a.a.O., Rn. 45, 46 m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine solch "rückwirkende Beurteilung" in den Fällen, in denen sich die Sach- und Rechtslage zwischen Entscheidungsreife und Beschlussfassung nicht ändert, sondern lediglich zuverlässiger beurteilt werden kann, nicht deshalb Bedenken begegnet, weil das Gericht die Erfolgsaussichten – beim Abstellen auf den früheren Zeitpunkt – wider besseres Wissen bejahen müsste (ablehnend BGH, Beschluss vom 27.01.1982, IVb ZB 925/80; Münchener Kommentar, ZPO, 20. Aufl. 2000, § 114 Rn. 161; LAG Hamm, Beschluss vom 12.02.2001, 4 Ta 277/00 m.w.N.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2003, L 2 B 37/03 RA). Eine rückwirkende Beurteilung kommt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Gericht den Antrag auf Gewährung von PKH durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Dies wird daraus abgeleitet, dass das Gericht "Naturalrestitution für die von ihm begangene Amtspflichtverletzung zu leisten habe" (Zöller, a.a.O.). Eine derartige "Amtspflichtverletzung" des SG liegt hier nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom SG angeforderten weiteren Belege als "unabdingbar" für die PKH-Prüfung anzusehen waren. Jedenfalls lag die Anforderung dieser Belege im Rahmen einer sachgerechten Prüfung. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller seinem Antrag neben der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse auch die entsprechenden (aktuellen) Belege beizufügen. Diese Belege muss das Gericht prüfen, wobei es gemäß § 118 Abs. 2 ZPO weitere Erhebungen anstellen kann. Hier hat die Klägerin in ihrem PKH-Antrag vom 20.10.2003 angegeben, dass die Miete ohne Mietnebenkosten 295,53 Euro betrage. Ein entsprechender Beleg war nicht beigefügt. Als Beleg für die ihr anfallenden Energiekosten hat die Klägerin lediglich eine Abrechnung vom 17.07.2002, also eine Abrechnung des Vorjahres, übersandt. Nachweise für die aktuellen Belastungen der Klägerin fehlten. Entsprechend – und damit im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis – hat das SG einen aktuellen Kontoauszug (als Beleg für die Mietzahlungen) und die aktuelle Energiekostenabrechnung angefordert. Vollständige Belege im Sinn von § 117 Abs. 2 ZPO hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 22.12.2003, eingegangen beim Sozialgericht am 29.12.2003, übersandt. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits keine Aussicht auf Erfolg mehr. Soweit die Klägerin anführt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher in der Lage gewesen, die Belege zu übersenden, ist dies unbeachtlich. Die Vorschriften über die PKH lassen eine Gewährung derselben erst dann zu, wenn der vollständige PKH-Antrag bei Gericht eingegangen ist. Übersendet der Antragsteller notwendige Belege erst mit Verzögerung, so geht dies zu seinen Lasten. Eine Prüfung, ob die verzögerte Übersendung vom Antragsteller zu verantworten ist oder ob die Übersendung unverschuldet nicht vorher möglich war, findet nicht statt.
Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit zu Recht ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.05.2004
Zuletzt verändert am: 17.05.2004