Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen aus Zahlungen, die er in der Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2007 an die Beigeladene zu 1) geleistet hat.
Der Kläger ist Ehemann der Beigeladenen zu 1). Das Ehepaar war in der fraglichen Zeit unter der Anschrift I XX in XXXXX I gemeldet.
Der Kläger betreibt in der P XXX in I eine Agentur. Geschäftsfelder dieser Agentur sind die Vermittlung von Versicherungen, Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Seit dem 01.01.1994 beschäftigt der Kläger die Beigeladene zu 1) als Bürogehilfin.
Am 15.11.2004 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen so bezeichneten "Untervertreter-Vertrag", wonach die Beigeladene zu 1) für den Kläger als selbständige Handelsvertreterin tätig werden und dafür Provisionszahlungen erhalten sollte.
Zum 01.12.2004 meldete die Beigeladene zu 1) unter der Betriebsanschrift I XX, XXXXX I als Gewerbe eine Versicherungsagentur an.
In der Folgezeit erbrachte der Kläger an die Beigeladene zu 1) neben dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis weitere Zahlungen, die als Provisionen für die Ver-mittlung diverser Versicherungen und Bausparverträge deklariert und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Anlässlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt I im Jahre 2007 wurde festge-stellt, dass die ab Dezember 2004 vom Kläger an die Beigeladene zu 1) als Provisionen gezahlten Beträge nicht nach den Vereinbarungen des Vertrages vom 15.11.2004 be-rechnet worden seien. Da für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich sei, dass die getroffenen Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten könnten, also deren Durchführung wie unter fremden Dritten üblich erfolge, würden die Zahlungen des Klägers als Vorgänge auf privater Vermögensebene (aus Sicht des Klägers also als Privatentnahme) behandelt.
Im Jahre 2009 führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2008 durch.
Mit Bescheid vom 21.12.2009 (95 VA) forderte die Beklagte vom Kläger insgesamt 15.820,14 EUR, darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von 4.617,50 EUR, nach. Die als Provisionen bezeichneten Beträge, welche der Kläger in der Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2007 an die Beigeladene zu 1) gezahlt habe, seien als Arbeitsentgelt dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus deren versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen. Von den von Netto auf Brutto hochgerechneten Zahlbeträgen seien Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zur Umlage für die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Krankheit und Mutterschaft in Höhe von insgesamt 9.303,29 EUR zu zahlen. Für die Zeit der Säumnis von Januar 2005 bis Oktober 2009 kämen Säumniszuschläge in Höhe von 4.251,50 EUR hinzu. Weiterhin forderte die Beklagte auf Provisionen, welche der Antragsteller an eine Frau C S1 gezahlt hatte, Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 1.801,63 EUR und auf Provisionen, welche der Kläger an einen Herrn Q B, eine Frau D C und eine Frau B1 S2 gezahlt hatte, Beiträge und Säum-niszuschläge in Höhe von 463,72 EUR nach.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Beschluss vom 07.01.2011 lehnte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 8 R 864/10 B ER) unter Abänderung einer entgegengesetzten Entscheidung der 15. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (S 15 R 630/10 ER) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.12.2009 ab. Bei der gebotenen summarischen Überprüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die vom Kläger bezeichneten Provisionszahlungen an seine Ehefrau Arbeitsentgelt seien). Den vorliegenden Unterlagen zufolge hätten den Provisi-onszahlungen an die Beigeladene zu 1) konkrete Vermittlungsleistungen zugrunde gelegen. Ebenso hätten die Eheleute eine als Untervertretervertrag bezeichnete Vereinbarung über die Erbringung entsprechender Leistungen durch die Beigeladene zu 1) getroffen. Bislang sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese Urkunden maßgeblich zu dem Zwecke erstellt worden seien, Privatentnahmen gegenüber der Finanzverwaltung zu verschleiern. Aus den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes I lasse sich insoweit nichts zugunsten des Klägers herleiten. Insbesondere habe das Finanzamt nicht festgestellt, dass die mit den Provisionszahlungen abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Der bloßen Behauptung des Klägers, den betreffenden Zahlungen habe keine konkrete Arbeitsleistung zugrunde gelegen, reiche nicht aus, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Ebenso wenig sei ernsthaft zu bezweifeln, dass die Einnahmen der Beigeladenen zu 1) aus einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV stammten. Dass die Beigeladene zu 1) tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, behaupte inzwischen nicht einmal mehr der Kläger selbst, da er sich auf die Feststellungen des Finanzamtes I stütze. Auch an der Berechnung der Beitragsforderung durch die Beklagte bestünden keine ernsthaften Zweifel.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 04.07.2012 teilweise ab. Eine Beitragspflicht betreffend Herrn Q B, Frau D C und Frau C S1 wurde nicht mehr festgestellt, da einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht mehr der Bemessung der Beiträge zu den Um-lagen der Arbeitgeber zugrunde gelegt wurde. Eine Hochrechnung von Arbeitsentgelt beziehungsweise Provisionen betreffend Frau Q1 B und Frau C S1 erfolgte nicht mehr. Für die Ehefrau des Klägers seien Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge zur Umlage für die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Krankheit und Mutterschaft nur noch in Höhe von insgesamt 6.856,59 EUR und für die Zeit der Säumnis von Januar 2005 bis Oktober 2009 Säumniszuschläge nur noch in Höhe von insgesamt 3.183,50 EUR zu zahlen. Von den Provisionen, die der Kläger an Frau C S1 gezahlt habe, seien Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 454,00 EUR und für die Provisionen, die der Kläger an Herrn Q B, Frau D C und Frau B1 S2 gezahlt habe, Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 462,45 EUR zu entrichten.
Dem weiterhin aufrecht erhaltenen Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2013 erneut teilweise ab. Die Nachforderung von Beiträgen und Säumniszuschlägen für Frau C S1 wurde zurückgenommen, wodurch sich der nachgeforderte Betrag auf insgesamt 10.502,54 EUR verminderte.
Der weiterhin aufrecht erhaltene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 zurückgewiesen. Zu Recht seien die als Provisionen bezeichneten Beträge, welche der Kläger in der Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2007 an seine Ehefrau gezahlt habe, als Arbeitsentgelt dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus deren versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet worden. Die Ehefrau des Klägers habe die Vermittlungstätigkeit nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Handelsvertreterin, sondern im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt. Bei den Provisionszahlungen handele es sich daher um Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis. Dem stehe der Umstand, dass die Finanzbehörde die Zahlungen für die Jahre 2004 und 2005 nicht als Betriebsausgaben anerkannt habe, nicht entgegen. Auch die Säumniszuschläge seien zu Recht erhoben worden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beitragszahlung in unverschuldeter Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung unterblieben sei.
Hiergegen richtet sich die am 24.06.2013 erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 auch insoweit begehrt, als seinem Widerspruch durch die Bescheide vom 04.07.2012 und 28.02.2013 nicht abgeholfen worden ist. Er ist der Ansicht, dass die Beträge, die er der Beigeladenen zu 1) in der Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2007 auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Untervertreter-Vertrages vom 15.11.2004 gezahlt hat, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) aus versicherungspflichtiger Beschäftigung zuzurechnen sind. Hierzu trägt er einerseits vor, dass sich die Beigeladene zu 1) unter dem 01.12.2004 mit dem Betrieb einer Versicherungsagentur selbständig gemacht, ein eigenes unternehmerisches Risiko übernommen, eine eigene Betriebsstätte eingerichtet, die eigene Arbeitskraft nach eigener Verfügungsmöglichkeit eingesetzt und ihre Arbeitszeit nach eigenen Vorstellungen eingeteilt habe. Andererseits macht er geltend, dass bei etwa fehlender Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1) die angeblichen Provisionszahlungen entsprechend der Einschätzung des Finanzamtes I als Privatentnahmen zu bewerten seien. Schließlich seien jedenfalls die Säumniszuschläge zu Unrecht erhoben worden, da keine fahrlässige Unkenntnis oder gar Vorsatz vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.12.2009 in der Fassung der Abhilfebescheide vom 04.07.2012 und 28.02.2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich der Rechtsauffassung des Klägers an, stellt aber keinen eigenen Antrag.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 die Beigeladene zu 1) zu den vom Kläger an sie geleisteten Zahlungen befragt. Die Beigeladene zu 1) hat an-gegeben, dass den Zahlungen Leistungen zugrunde gelegen hätten, die sie im Zusammenhang mit dem Untervertreter-Vertrag vom 15.11.2004 erbracht habe. Dabei habe es sich um Kundenakquise und Vorstellung des Unternehmens gehandelt.
Außerdem hat das Gericht den ehemaligen Steuerberater des Klägers, Herrn S T als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, keine Angaben zu den Hintergründen des Vertragsschlusses am 15.11.2004 machen zu können. Er wisse nur, dass der Kläger anlässlich der Betriebsprüfung durch das Finanzamt I die angeblichen Provisionszahlungen an seine Ehefrau nicht hinreichend durch Unterlagen habe belegen können. Zu welchem Zweck der Vertrag geschlossen und ob dieser tatsächlich mit Leben erfüllt worden sei, könne er keine Angaben machen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Akte aus dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz S 15 R 630/10 / L 8 R 864/10 B ER sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte entsprechend § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beigeladenen zu 2) und 3) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beigeladenen sind ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch in Fällen des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 21.12.2009 in der Fassung der Abhilfebescheide vom 04.07.2012 und 28.02.2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger ist verpflichtet, die von der Beklagten nachgeforderten Beträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den Umlagen der Arbeitgeber nebst Säumniszuschlägen zu zahlen.
Insoweit wird zunächst nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vollinhaltlich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 Bezug genommen, dessen Begründung das Gericht folgt.
Insbesondere sind die als Provisionszahlungen bezeichneten Zahlungen des Klägers an die Beigeladene zu 1) Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Insoweit folgt das Gericht der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 07.01.2011 (L 8 R 864/10 B ER).
Nach den vorliegenden Unterlagen liegen den Provisionszahlungen an die Beigeladene zu 1) konkrete Vermittlungsleistungen zugrunde. Dementsprechend haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) im Vorfeld der Zahlungen auch eine als Untervertreter-Vertrag bezeichnete Vereinbarung über die Erbringung entsprechender Leistungen durch die Beigeladene zu 1) getroffen und hat die Beigeladene zu 1) noch in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 bestätigt, dass die Zahlungen des Klägers auf Grundlage der von ihr erbrachten Leistungen erfolgt sind.
Die Aussage des Zeugen erscheint insoweit unergiebig, als er seine Einschätzungen nur auf vom Kläger erstellte Unterlagen stützen kann, die ihm in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung durch das Finanzamt I zugänglich gemacht worden sind.
Für die vom Finanzamt I angenommene Privatentnahme ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen zu wenig. So erscheint in keiner Weise erkennbar und ist bislang auch nicht vorgetragen, dass die Urkunden über die Provisionszahlungen vom Kläger maßgeblich fehlerhaft, also zum Beispiel mit dem Zweck der Steuerminimierung erstellt worden sein könnten. Entsprechend den Feststellungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 07.01.2011 des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz L 8 R 864/10 B ER, denen sich das Sozialgericht vollinhaltlich anschließt, fehlen Feststellungen des Finanzamtes I, dass die mit den Provisionszahlungen abgerechneten Leistungen tatsächlich gar nicht erbracht worden sein könnten. Vielmehr hat das Finanzamt lediglich festgestellt, dass die Zahlungen nicht nach Maßgabe des Untervertreter-Vertrages vom 15.11.2004 berechnet worden sind.
Die bloße Behauptung des Klägers, den betreffenden Zahlungen habe keine konkrete Arbeitsleistung zugrunde gelegen, erscheint insoweit nicht ausreichend und auf dem Hintergrund seiner stets wechselnden Angaben auch wenig glaubhaft …
Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger vermag das Gericht allerdings nicht zu erkennen.
Aus der Anmeldung eines Gewerbes allein folgt eine solche Selbständigkeit nicht. Das muss umso mehr gelten, wenn als Betriebsanschrift die gemeinsame Wohnung der Beigeladenen zu 1) und des Klägers angegeben ist.
Woraus sich das angebliche unternehmerische Risiko der Klägerin ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Ein substantiierter Vortrag des Klägers hierzu fehlt.
Im Übrigen erscheint auffällig, dass der Kläger vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, im Bemühen, seine Zahlungen an die Beigeladene zu 1) als Privatentnahmen darzustellen, offenbar selbst nicht mehr behauptet hat, dass diese eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe (vergleiche Seite 11 des Beschlusses vom 07.01.2011 im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (L 8 R 864/10 B ER).
Hingegen sprechen gewichtige Indizien für die Annahme, dass die Einnahmen der Beigeladenen zu 1) auch bezüglich der als Provisionen verbuchten Zahlungen aus einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geflossen sind. In diesem Zusammenhang erscheint von Bedeutung, dass die Beigeladene zu 1) im fraglichen Zeitraum ohnehin vom Kläger, wenn auch als Bürokraft, abhängig beschäftigt wur-de. Soweit bei der Übertragung zusätzlicher Aufgaben nunmehr in Abweichung zu dem im Übrigen unstreitig vereinbarten Beschäftigungsverhältnis als Bürokraft ein Vertragsverhältnis zwischen Selbständigen gewollt gewesen sein sollte, wäre zu erwarten, dass dann die im Untervertreter-Vertrag vom 15.11.204 vereinbarten Zahlungsmodalitäten auch tatsächlich eingehalten würden. Dies aber ist auch nach den Feststellungen des Finanzamtes I nicht geschehen. Daraus aber ergibt sich, dass auch die Vermittlungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist.
Zweifel hinsichtlich der Höhe der im letzten Abhilfebescheid vom 28.02.2013 festgestellten Beitragsforderung bestehen ebenfalls nicht. Konkrete Einwendungen werden vom Kläger insoweit auch nicht vorgebracht. Die zugrundegelegte Höhe der Zahlungen an die Beigeladene zu 1) beruht zudem auf den eigenen Aufzeichnungen des Klägers. Der Umstand, dass sich die mit Bescheid vom 21.12.2009 festgestellte Beitragshöhe aufgrund der seinerzeit erfolgten "Hochrechnung" auf Bruttobeträge als fehlerhaft erwiesen hat, begründet für sich allein noch keine Zweifel an der nunmehr ohne "Hochrechnung" festgestellten Beitragshöhe.
Auch die Nachforderung von Säumniszuschlägen begegnet keinen Bedenken. Der Kläger vermag nicht glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Da er den Vorgaben des von ihm mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Vertrages bei Berechnung der als Provisionen verbuchten Zahlungen nicht gefolgt ist, die Beigeladene zu 1) aber von ihm zumindest als Bürokraft abhängig beschäftigt war, konnte er nicht ohne ernsthafte Zweifel davon ausgehen, dass die von ihm geleisteten Zahlungen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlä-gen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Erstellt am: 12.03.2019
Zuletzt verändert am: 12.03.2019