Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten hilf e wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens im einstweiligen Rechts¬schutz.
Gründe:
Die Antragstellerin betrieb bis zum 31.12.2006 den S-X-H in der P X in T. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.06.2007 Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 19.070,78 Euro nach. Der Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 zu¬rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage, mit welcher die Antragstellerin Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2007 und des Widerspruchbescheides vom 08.05.2008 begehrt. Gleichzeitig beantragt sie, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.07.2007 herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält die mit der Klage angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Das Gericht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nicht verständlich sei, wie die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei bereits erteiltem Widerspruchsbe¬scheid hergestellt werden könne. Der Hinweis des Gerichts ist den Bevollmächtigten der Antragstellerin auch zugegangen. Gleichwohl wurde an dem gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.07.2007 anzuordnen, festgehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht statthaft. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.07. 2007 herzustellen. Statthafter Antrag wäre, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage herzustellen, da der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 bereits zurückgewiesen wor¬den und Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 erhoben ist. Das Gesetz unterscheidet in § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage. Bei notwendigem Vorverfahren ist damit nach Erteilung des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage statthaft. Das Gericht sieht sich auch gehindert, den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2007 in einen solchen auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage umzudeuten, da die anwaltlich vertre¬tene Antragstellerin trotz des gerichtlichen Hinweises, dass eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei bereits erteiltem Widerspruchsbescheid kaum möglich sein dürfte, bei ihrem ursprünglichen Antrag verblieben ist. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf einst¬weiligen Rechtsschutz nicht die in § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der konkret vorliegenden Form nicht statt¬haft ist, bietet er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
Erstellt am: 19.12.2017
Zuletzt verändert am: 19.12.2017