Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.495,97 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt. Auch das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (ASt in) im Beschwerdeverfahren vermag keine andere Entscheidung, als sie das Sozialgericht getroffen hat, zu rechtfertigen.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ersichtlich. Nach der o. g. Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, um die es vorliegend geht. Maßstab für eine Entscheidung in einem Eilverfahren, ob dennoch die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Vor allem dann, wenn der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, kann schlechterdings ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit nicht bestehen, so dass das Aufschubinteresse Vorrang hat. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 12 c m. w. N.).
Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Bedenken an der Zulässigkeit der verfristet eingegangenen Klage bereits deutlich. Die Prozessbevollmächtigte der ASt in hat bisher nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG vorliegen. Es ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden unterschriftlichen Bestätigung durch den die Sendung übergebenden Postmitarbeiter, sondern auch aus ihrer eigenen gleichlautenden unterschriftlichen Erklärung, dass sie selbst die Sendung (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2008) am 31.07.2008 entgegen genommen habe. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum die Prozessbevollmächtigte als Rechtskundige eine entsprechende Erklärung mit dem Datum 31.07.2008 abgegeben haben sollte, wenn das Datum nicht zutreffend gewesen wäre. Der auf dem Briefumschlag befindliche Stempelaufdruck "05.08.2008" stellt nach der glaubhaften Auskunft der Deutschen Post vom 19.01.2009 lediglich die Frist für die Aufbewahrung der Sendung dar. Die Prozessbevollmächtigte der ASt in hat zudem bis heute keinen Nachweis über ihre urlaubsbedingte Abwesenheit am 31.07.2008 vorlegt. Zudem scheint sich die Prozessbevollmächtigte der ASt in selbst über das Datum der Abholung der Briefsendung nicht sicher zu sein. In ihrem Schriftsatz vom 02.02.2009 "geht sie" lediglich "davon aus", dass sie die Sendung erst am 04.08.2008 abgeholt habe. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum – gerade in einem einzuleitenden, dem Grunde nach eilbedürftigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren – die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren bis zum Ende ausgeschöpft werden sollte. Die Prozessbevollmächtigte der ASt in hat zudem keine Gründe dafür vorgetragen, die es ihr nicht möglich gemacht hätten, eher einen Vertreter zu bestimmen, zumal sie sich nach eigenen Angaben bereits in der 36. Schwangerschaftswoche befunden hat. Der bestellte Vertreter hat im Übrigen offensichtlich in der Folge am 05.09.2008 – ohne Hinweis auf eine eventuelle Verfristung – Klage im Hauptsacheverfahren erhoben.
Letztlich kann nach Auffassung des Senates die Zulässigkeit der Klage dahin stehen; denn die Prozessbevollmächtigte hat bis heute weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass nicht einmal vorgetragen worden ist, warum die ASt in an der fristgerechten Zahlung der geforderten Beiträge gehindert sein sollte, haben sich die Prozessbevollmächtigte der ASt in bzw. diese selbst weder im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Beitragsbescheides vom 02.01.2008 geäußert noch sind sie der mehrfacher Aufforderung und Erinnerung, einen Nachweis über die Anfechtung des Haftungsbescheides des Finanzamtes Viersen vom 23.05.2007 vorzulegen, nachgekommen. Ein solcher Nachweis liegt bis heute nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Die Streitwertentscheidung berücksichtigt, ausgehend von den von der Antragsgegnerin geforderten Beiträgen den Charakter des vorliegenden Verfahrens als einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.02.2009
Zuletzt verändert am: 10.02.2009