Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit strittig.
Der am 00.00.1972 in Polen geborene Kläger hat in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Tischler absolviert und anschließend bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland von Juni 1990 bis Februar 1992 als Tischlergeselle gearbeitet. In Deutschland arbeitete er – nach eigenen Angaben – im Oktober 1993 als Tischler. Nach der arbeitgeberseitigen Kündigung wurde sein Antrag auf Leistungen des Arbeitsamtes nach Auslauf der Eingliederungshilfe zum 22.11.1993 abgelehnt. Vom 24.01.1994 bis 30.04.1997 arbeitete er sodann als Lagerarbeiter/Staplerfahrer bei der Firma B ein. Nach einer anschließenden kurzen Tätigkeit als Kommissionierer und Lagerarbeiter für die D Spedition von August bis September 1997 war er kurzzeitig als Staplerfahrer für eine weitere Spedition tätig (19.10. bis 31.10.1998) und musste – nach eigenen Angaben auf Veranlassung des Arbeitsamtes – am 22.03.1999 eine Tätigkeit als Maschinenbediener bei der Firma X1 U aufnehmen. Nach eigenen Angaben erlitt der Kläger jedoch am ersten Arbeitstag einen Arbeitsunfall. Da er diesen erst am 29.03.1999 der Betriebsleitung meldete und es keine Zeugen für den Vorfall gab, erkannte der Arbeitgeber den vom Kläger behaupteten Arbeitsunfall nicht an. Dem Kläger wurde ab 29.03.1999 wegen Distorsion und Zerrung des linken Handgelenkes Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sein Arbeitsverhältnis endete fristgemäß am 30.04.1999, ohne dass der Kläger die Arbeit noch einmal aufgenommen hatte. Seitdem ist er arbeitslos.
Auch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Arbeitsunfalles (mit Bescheid vom 27.01.2000) nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens von Dr. P vom 09.01.2000 ab. Der Sachverständige vertrat die Auffassung, nach Aktenlage habe kein Unfallhergang vorgelegen. Es habe sich bei der Gesundheitsschädigung des Klägers um eine über zwei Tage kurzfristig verstärkte Belastung beider Arme und Hände im Rahmen eines "völlig normalen Arbeitsvorganges" gehandelt. Das beim Kläger bestehende Cervico-Brachial-Syndrom sowie das Überlastungssyndrom im Bereich der linken Hand bzw. des linken Unterarms sei nicht ursächlich auf den Arbeitsvorgang zurückzuführen.
Der Kläger beantragte im Mai 1999 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente und machte geltend, er sei aufgrund von drei Arbeitsunfällen vom 18.04.1996, 28.10.1997 und 23.03.1999 arbeitsunfähig.
Die Beklagte holte zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes ein orthopädisches Gutachten von Dr. W vom 15.10.1999 sowie eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 08.11.1999 ein. Zusammenfassend stellte Dr. N fest, der Kläger leide an:
1. Bandscheibenvorwölbungen mit Halswirbelsäulen-Syndrom,
2. leichtgradigem Übergewicht sowie
3. nervösen Verstimmungen mit zeitweiligen depressiven Verstimmungen.
Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne unter Berücksichtigung seiner orthopädischen Beschwerden den Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, könne jedoch leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Er rege berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bzw. die Durchführung eines Reha-Fachgespräches an. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 17.01.2000 ab und vertrat im Anschluss an die sozialmedizinische Beurteilung die Ansicht, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der praktischen Ärztin U T vom 14.03.2000 Widerspruch ein. Die Ärztin führte aus, der Kläger leide an Schlaflosigkeit mit Kopfschmerzen und seit zwei Jahren unter Depressionen. Im Übrigen legte der Kläger zur weiteren Stützung seines Rentenbegehrens einen Bericht des Orthopäden Dr. K vor, der gegenüber dem Träger einer privaten Unfallversicherung die von ihm festgestellten Unfallfolgen (1999) attestiert hatte, sowie einen Bericht des Radiologen Dr. N1 vom 09.08.1999, der bei dem Kläger therapieresistente Cervicocephalgien festgestellt hatte. Darüber hinaus reichte er der Beklagten den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft sowie das dem dortigen Verfahren zugrunde liegende chirurgische Gutachten von Dr. P ein. Der Kläger machte geltend, nicht zuletzt bedingt durch seinen Arbeitsunfall im März 1999, an zahlreichen Gesundheitsstörungen, die er im Einzelnen auflistete, zu leiden und nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen zu können.
Die Beklagte holte zur weiteren medizinischen Aufklärung sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. C vom 27.04.2000 ein weiteres orthopädisches Gutachten von Dr. L vom 02.06.2000 sowie Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes, des Internisten N N2 vom 20.06.2000 und des Allgemeinmediziners Dr. H vom 26.07.2000 ein.
Die Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger:
1. Cervicocephalgie sowie
2. chronisch obstruktive Bronchitis.
Dr. C stellte auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei dem Kläger keinen Nachweis eines nervenärztlichen Krankheitsbildes fest. Der Kläger zeige ausgeprägte Zeichen eines aggravatorischen Verhaltens.
Der Orthopäde Dr. L dagegen diagnostizierte ein orthopädisch-neurologisches Psychosyndrom. Allein die Formulierung der Anamnese und die Bewertung der einzelnen Anlässe hätten gezeigt, dass neben der demonstrierten Belastungs- und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und des linken Handgelenks eine Beeinträchtigung gegeben sei. Diese sei sicher psychogen geformt. Aus diesen Gründen vertrat er die Auffassung, dass zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit begrenzt auf ein Jahr gewährt werden sollte. In dieser Zeit sollte eine stationäre intensive Physiotherapie und Psychotherapie vorgenommen werden, um sodann eine erneute Beurteilung des Leistungsvermögens vorzunehmen.
Dr. N2 und Dr. H vertraten zusammenfassend die Auffassung, der Kläger könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten uneingeschränkt in allen Haltungsarten in gelegentlichem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen unter Vermeidung von Über-Kopf-Arbeit, Kälte und Nässe vollschichtig verrichten. Es sei jedoch dem Kläger nach Abschluss des Rentenverfahrens eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Klinik zu empfehlen.
Die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf das medizinische Ermittlungsergebnis zurück.
Der Kläger hat am 13.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er unter folgenden Erkrankungen bzw. Behinderungen leide:
1.a. Lokales Zervikalsyndrom seit 08.09.1994 – (auf die Halsregion beschränkte chronisch-rezidivierende Beschwerden, die durch positionsabhängige Nacken- und Schulterschmerzen, Muskelverspannungen und Bewegungseinschränkungen charakterisiert sind).
b. Zervikobrachialsyndrom seit 06.02.1997 – (von den Bewegungssegmenten C5-C6 ausgehende bandscheibenbedingte Brachialgien, d.h. Schmerzen mit Sensibilitationsstörungen in Verbindung mit Symptomen eines lokalen Zervikalsyndroms).
c. Chronisches Zervikozephalsyndrom seit 22.10.1997 – (mit chronischen Kopfschmerzen, Schwindelattacken einhergehende Beschwerden durch degenerative Veränderungen in den zervikalen Bewegungssegmenten in Verbindung mit Symptomen eines lokalen Zervikalsyndroms und Zervikobrachialsyndroms.
2. Chronische Tonsillitis seit 02.01.1996.
3. Echte chronische Depression seit 22.10.1997 (ständig bestehende depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, -schwäche, starke Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel).
4. HWS-Syndrom mit ständigen chronischen Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen, Cervikalmigräne).
5. Hartspann (Muskelverhärtung, Myogelose) der HWS und Rückenmuskulatur.
6. Entzündlich-rheumatische Wirbelsäulenleiden.
7. Weichteilrheumatismus, Gelenkrheumatismus (chronische Polyarthritis).
8. Dauerhafte Versteifung der gesamten HWS, endgradige Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsebenen mit unerträglichen Schmerzen.
9. Neuralgien im Bereich der HWS, Schulter, 1. Arm mit Druckschmerzhaftigkeit und Hypästhesie (reduzierte Berührungsempfindlichkeit).
10. Nervenstörungen im gesamten linken Arm (sehr starke Schmerzen bei Bewegungsversuchen im Bereich des gesamten Umfangs des linken Handgelenkes mit endgradigen Bewegungseinschränkungen, 80 % Kraftverlust der linken Hand).
11. Chronische Tendovaginitis linkes Handgelenk.
12. Chronische Müdigkeitssyndrom mit allgemeinem Krankheitsgefühl.
Aufgrund dieser vielfältigen Erkrankungen seien bei ihm die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit gegeben. Insofern sei zu berücksichtigen, dass er "wohl" als qualifizierter Arbeiter im Beruf des Tischlers anzusehen sei. Dass er den Beruf seit 1994 nicht mehr ausgeübt habe, sei unbeachtlich, weil der Tätigkeitswechsel erfolgt sei, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Damit genieße er den Berufsschutz eines Facharbeiters.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 zu verur- teilen, dem Kläger ausgehend von einem Antrag vom 27.05.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähig- keit, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat die Streitakten aus den Parallelverfahren des Klägers S 6 U 137/00 und S 28 SE 127/00 beigezogen und sodann durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. S (Gutachten vom 30.07.2001) und eines orthopädischen Gutachtens von Dr. C1 vom 27.08.2001 Beweis erhoben. Anschließend hat das Gericht auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Chirurgen Dr. L1 vom 11.07.2002 eingeholt.
Dr. S hat festgestellt, dass für das nervenärztliche Fachgebiet sich seit Mai 1999 eine Gesundheitsstörung nicht wahrscheinlich machen lasse, insbesondere nicht das Vorliegen einer tiefer greifenden depressiven Verstimmung. Seine Beschwerden habe der Kläger ausführlich geschildert, Verdeutlichungstendenzen seien nicht zu übersehen.
Der Orthopäde Dr. C1 hat bei dem Kläger folgende Gesundheitseinschränkungen diagnostiziert:
ein "mögliches" HWS-Syndrom sowie ein "mögliches" Überlastungssyndrom des linken Handgelenks.
Er führte aus, die körperliche Leistungsbreite des Untersuchten sei durch die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen nicht wesentlich eingeschränkt. Unterstellt, dass eine gewisse Schmerzsymptomatik auftreten könne, seien körperlich schwere Arbeiten zu unterlassen. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten könnten in jeder Körperstellung vollschichtig abverlangt werden.
Dr. L1 stellte in seinem auf Antrag des Klägers erstatteten chirurgischen Gutachten fest, bei dem Kläger bestehe ein
"fragliches" HWS-Syndrom mit Verdacht auf spontane muskuläre Zwangshaltung.
Der Kläger könne ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.02. 2003 abgewiesen und im Anschluss an die Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Kläger sei sozial zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen, soweit sie seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechen. Die Benennung eines Verweisungsberufes sei nicht erforderlich. Die Lösung vom Beruf des Facharbeiters (Tischlers) aus sozialen Gründen – hier die Beendigung der bestehenden Arbeitslosigkeit – sei bei der Eingruppierung in das sogenannte Mehrstufenschema unbeachtlich.
Der Kläger hat sodann gegen das ihm am 11.03.2003 zugestellte Urteil am 17.03.2003 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, er sei seit 22.10.1997 nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Tischler bzw. eine andere Tätigkeit vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Er sei von Beruf Tischler; die vom Sozialgericht vorgenommene Einstufung als ungelernter Arbeiter sei falsch. Die Lösung vom Beruf sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Weder das Arbeitsamt noch die Beklagte hätten ihm eine Tätigkeit als Tischler vermittelt bzw. entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen angeboten. Er habe Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 23.11.1993 (bis 22.11.1993 hat der Kläger Eingliederungshilfe des Arbeitsamtes erhalten) und Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab 22.10.1997 (als Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Arbeitsunfalles) zur Minderung bzw. zum Ausgleich seines gesundheitsbedingten Einkommensverlustes.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.02.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 zu verpflichten, ihm ab 23.11.1993 Berufsunfähigkeitsrente und ab 22.10.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Das Landessozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und Arbeitgeberauskünfte der Firma X I Bau- und Möbelschreinerei GmbH vom 06.08.2003, der B GmbH vom 12.08.2003, der D Logistik GmbH vom 20.08.2003 und der Firma X1 U vom 08.08.2003 eingeholt.
Die Firma I GmbH gab an, den Kläger vom 01.10.1993 bis 30.10.1993 als Aushilfe beschäftig zu haben, ohne dass diese Tätigkeit eine Lehre oder Anlernzeit vorausgestezt habe.
Laut Auskunft der Firma B GmbH hat der Kläger sodann in der Zeit 24.01.1994 bis 30.04.1997 als Lagerist gearbeitet und insofern allgemeine Lagerarbeiten sowie Kommissionierung von Aufträgen vorgenommen. Diese Tätigkeit habe ebenfalls keine Lehre oder Anlernzeit vorausgesetzt. Nach Auskunft der D GmbH war der Kläger im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.1997 bis 31.01.1998 bei ihr beschäftigt.
Ab 22.10.1997 sei er arbeitsunfähig erkrankt. Das befristete Arbeitsverhältnis habe vertragsgemäß geendet, ohne dass der Kläger die Arbeit noch einmal aufgenommen habe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im August 2002 eine ausführliche Begehung des Arbeitsplatzes durch die zuständige Berufsgenossenschaft stattgefunden habe. Die Unterlagen mit den dazugehörigen Anlagen wurden der Arbeitgeberauskunft beigelegt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Kläger als Mitarbeiter im Umschlagbereich tätig war und insofern eine Tätigkeit ausgeübt habe, "die in etwa der Qualifikation Handelsfachpacker" entsprochen habe. Der Kläger habe sich bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit jedoch in der Probe- und Anlernzeit befunden. Der Kläger habe 3000,- DM brutto verdient; es habe insofern kein Tarifvertrag Anwendung gefunden.
Nach Auskunft der X1 U GmbH, wo der Kläger zuletzt tätig war, habe er nach einem Tag Anlernzeit als Absacker (Absacken von Schleifkörpern) gearbeitet. Diese Tätigkeit setze keine Lehre, sondern lediglich einen Tag Anlernzeit voraus, die der Kläger durchlaufen habe. Der Kläger habe einen Tariflohn gemäß Lohngruppe VI des Tarifvertrages der Metallindustrie für eine angelernte Tätigkeit erhalten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 nicht im Sinn des § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, weil der Kläger auch Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und den Rentenantrag bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Das Sozialgericht hat danach einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente mit zutreffenden Gründen verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt der Entscheidungsgründe, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers, mit der er unter Zugrundelegung seines in Polen gelernten und ausgeübten Berufs als Tischler Facharbeiterschutz begehrt, greift nicht durch. Das Sozialgericht ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, welcher Gruppe des Mehrstufenschemas der Kläger zuzuordnen ist, von dem von ihm zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf als Lagerarbeiter und Staplerfahrer ausgegangen und hat den Kläger davon ausgehend zutreffend auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen, soweit sie seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechen. Die Benennung eines Verweisungsberufes ist nicht erforderlich.
Der Kläger hat zwar eine dreijährige Berufsausbildung zum Tischler durchlaufen, sich aber nach kurzer Beschäftigung als Tischlergeselle von Juni 1990 bis Februar 1992 von seinem Beruf gelöst, weil er – wie der Kläger mehrfach vorgetragen hat – keine Stelle als Tischler gefunden hat. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren ohne weitere Ausführung vorträgt, er habe sich nicht aus sozialen, sondern aus gesundheitlichen Gründen von seinem Beruf gelöst, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger selbst noch mit seinem an den Sachverständigen Dr. C1 gerichteten Schreiben vom 16.05.2001 folgendes angegeben hat: "Da mir das Arbeitsamt meine Arbeitslosenhilfe seit dem 23.11.1993 nicht mehr bezahlen wollte und ich damals gesund war ( …) habe ich mich bei der Firma B X G in E als Lagerarbeiter/Staplerfahrer beworben und habe (einen) unbefristeten Arbeitsvertrag mit dieser Firma abgeschlossen." Zudem hat der Kläger seinen Rentenantrag mit seinem durch die erlittenen Arbeitsunfälle in den Jahren 1996, 1997 und 1999 bedingten Gesundheitszustand begründet. Als Tischler hat aber zuletzt 1992 bzw. nach eigenen Angaben allenfalls noch im Oktober 1993 gearbeitet.
Der Senat hatte abgesehen von den eigenen Äußerungen des Klägers keinen Anhaltspunkt für eine Lösung vom Beruf des Tischlers aus gesundheitlichen Gründen.
Unabhängig davon hätte der Kläger durch seine Berufstätigkeit als Tischler keinen Schutz als Facharbeiter erlangt. Er hätte nämlich die so genannte "kleine" Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht im Lehrberuf zurückgelegt. Wird aber ein Lehrberuf vor Erfüllung dieser Wartezeit – aus anderen als gesundheitlichen Gründen – aufgegeben, kann er nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom12.02.2004, Az.: B 13 RJ 49/03 mit weiteren Nachweisen) ohnedies nicht als "bisheriger Beruf" und damit als Hauptberuf im Sinn der Rechtsprechung zum Recht der Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt werden Der Kläger hat vor Beginn seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter in seinem Lehrberuf als Tischler nur 21 Kalendermonate Versicherungszeiten zurückgelegt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob er – wie er selbst angibt – im Oktober 1993 für einen weiteren Monat als Tischler gearbeitet hat oder – wie es der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft der I Bau- und Möbelschreinerei GmbH vom 06.08.2003 zu entnehmen ist – als Hilfsarbeiter tätig war. An der Erfüllung der kleinen Wartezeit fehlen jedenfalls über 3 Jahre.
Facharbeiterschutz hat der Kläger auch nicht durch seine späteren Tätigkeiten erlangt. Er war war – wie die vom Senat weiterhin eingeholten Arbeitgeberauskünfte belegen – seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland überwiegend als angelernter Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig. Er hat insofern insbesondere keine Tätigkeit als Lagerfacharbeiter ausgeübt und wurde nicht entsprechend tariflich vergütet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere Einordnung der beruflichen Tätigkeit in das Mehrstufenschema in Betracht kommt.
Schließlich kann auch die vom Kläger nur kurzfristig ausgeübte Tätigkeit bei der Firma D vom 01.08.1997 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 22.10.1997 nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Schon wegen der Kürze der ausgeübten Tätigkeit kann es dahin gestellt bleiben, ob der Kläger dort als Handelsfachpacker tätig war.
Der demnach nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als angelernter Arbeiter im unteren Bereich einzustufende Kläger ist unter Berücksichtigung seiner vergleichsweise geringfügigen Leistungseinschränkungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Das klägerische Rentenbegehren hat keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 29.04.2004
Zuletzt verändert am: 29.04.2004