Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2001 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung der Kläger als Rechtsnachfolger zur nachträglichen Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 – 30.03.1944 streitig.
Die Kläger sind Kinder der am 00.00.2003 verstorbenen Versicherten, Frau X H. Sie sind die testamentarisch bestimmten Erben der Versicherten. Der Ehemann der Klägerin ist vorverstorben.
Die am 00.00.1923 in K/T in der Ukraine geborene Versicherte war Jüdin. Ende März 1942 wurde sie gegen ihren Willen zum Arbeitseinsatz in das deutsche Reich verbracht. Ausweislich der Arbeitskarte für ausländische Arbeitskräfte und der Hebeliste für Ostarbeiter der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis C (Westfalen) arbeitete die Versicherte in der Zeit vom 17.04.1942 bis zum 15.09.1944 als Hilfsarbeiterin in der Rheinisch-Westfälischen Papiersackfabrik I. Nach der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25.03.1944 (RGBI. l 68) waren ab dem 01.04.1944 für Ostarbeiter Pflichtversicherungsbeiträge in die Rentenversicherung abzuführen. Nach ihrer Befreiung aus dem Arbeitslager C am 25.04.1945 hielt sich die Versicherte bis zu ihrer Ausreise im März 1949 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Das Bayerische Entschädigungsamt lehnte mit Bescheid vom 24.04.1957 den Antrag der Versicherten auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ab. Die Versicherte sei als Ukrainerin im April 1942 aus ihrer Heimatstadt T als dienstverpflichtete Ostarbeiterin nach C in Westfalen gebracht worden, dort als Arbeiterin beschäftigt gewesen und damit nicht aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden. Die Voraussetzungen der §§ 1, 43 und 47 BEG seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 22.10.1990 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.04. bis 15.09.1944 als Beitragszeit an. Die Anerkennung der Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Versicherte als Ostarbeiterin erst ab dem 01.04.1944 versicherungspflichtig war. Mit weiterem Bescheid vom 05.08.1993 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 16.09.1944 bis 23.04.1945 als Beitragszeit ab, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Den Antrag der Versicherten auf Anerkennung der Zeiten vom 01.06.1941 – 31.03.1942, vom 17.04.1942 – 31.03.1944 und vom 16.09.1944 – 23.04.1945 als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten beschied die Beklagte abschlägig (Bescheid vom 06.10.1993, Widerspruchsbescheid vom 23.08.1944, Bescheide vom 16.08.1995 und 27.12.1995). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (SG Düsseldorf, S 9 (14 ) RJ 170/94, Urteil vom 08.09.1998, LSG NW, L 4 RJ 238/98, Urteil vom 26.02.1999; BSG, Beschluss vom 16.08.1999, B 13 RJ 81/99 B). Die Beklagte bewilligte der Versicherten mit Bescheid vom 21.07.1998 für die Zeit ab 01.12.1996 Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag von 34,95 DM.
Im Oktober 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, die Zulassung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 analog § 1418 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch Bescheid vom 04.02.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für das von der Versicherten geltend gemachte Recht auf Nachzahlung sei eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden. Die Vorschriften des § 197 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und des § 1418 Abs. 3 RVO seien nicht anwendbar, da es sich um Härtefallregelungen handele. Ein Härtefall könne nur vorliegen, wenn unter anderem der entsprechende Sachverhalt gesetzlich nicht geregelt sei und es sich lediglich um einen Einzelfall handele. Beides treffe auf die Versicherte nicht zu. Für den Personenkreis der Ostarbeiter habe erst ab dem 01.04.1944 kraft Gesetzes Versicherungspflicht bestanden. Da für den Zeitraum vor dem 01.04.1944 keine Versicherungspflicht bestanden habe und somit auch keine Beitragsentrichtung habe unterlassen werden können, greife § 1418 Abs. 3 RVO zu Gunsten des Personenkreises der Ostarbeiter für Zeiten vor dem 01.04.1944 nicht ein. § 197 Abs. 3 SGB VI sei auch deshalb nicht anwendbar, weil nicht innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes von der Versicherten die Initiative hinsichtlich des Erwerbs der entsprechenden Beitragszeiten ergriffen worden sei. Dies gelte auch für das Nachentrichtungsrecht nach § 1418 Abs. 3 RVO, weil der Antrag auf Nachzahlung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen gewesen sei. Auch liege ein Fall besonderer Härte nicht vor, wenn die Klägerin erst bei Rentenantragstellung festgestellt habe, dass die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 03.11.1998 als unbegründet zurück.
Mit der am 03.12.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Versicherte ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, nicht hinreichend beachtet habe.
Mit Urteil vom 23.04.2001 hat das SG Düsseldorf die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1998 verurteilt, die Versicherte zur Nachentrichtung bzw. zu Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 zuzulassen. Es könne dahinstehen, ob sich der Anspruch der Versicherten auf Zulassung zur Pflichtbeitragsnachentrichtung bzw. zur Pflichtbeitragszahlung aus einer verfassungskonformen Auslegung der bis zum 31.12.1991 geltenden Regelung des § 1418 Abs. 3 RVO oder der am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen Regelung des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ergäbe. Die Voraussetzungen für das außerordentliche Nachentrichtungsrecht nach § 1418 Abs. 3 RVO bzw. § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI seien gegeben. Der Ausschluss der Ostarbeiter von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung für die Zeit vor dem 01.04.1944 beruhe erkennbar auf willkürlichen ideologischen Überlegungen. Die von der nationalsozialistische Ideologie angenommene Minderwertigkeit der Völker der Sowjetunion habe dazu geführt, dass diese Gruppe allgemein – auch in der Sozialversicherung – an der untersten Stelle "Rangfolge" ausländischer Arbeitskräfte angesiedelt sowie besonderen Repressionen und Nachteilen ausgesetzt worden sei. Diese Benachteiligung verstoße in einem solchen Maße gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit und stelle ein derart evidentes Unrecht dar, dass deren Fortwirken in der Rechtsordnung der Bundesrepublik in der Weise, dass solche Differenzierungen weiterhin berücksichtigt werden müßten, nicht hingenommen werden könne. Die Normen, die eine Einbeziehung der Ostarbeiter in die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit vor dem 01.04.1944 entgegenstanden, seien deshalb als nichtig anzusehen und die Dienstpflicht-VO auf "Ostarbeiter" wie auf alle anderen Gruppen zwangsverpflichteter Arbeiter entsprechend anzuwenden. Nur so könne verhindert werden, dass sich das nationalsozialistische Unrecht in der Anwendung der heute geltenden Rentenversicherungsrechtes fortsetze. Da die Nichteinbeziehung der "Ostarbeiter" in die deutsche Sozialversicherung von Anfang an als nichtig anzusehen sei, seien in der Zeit vor dem 01.04.1944 für die Versicherte trotz bestehender Versicherungspflicht zu Unrecht keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Die Versicherte habe auch die fristgerechte Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen wegen der ungeklärten Rechtslage ohne Verschulden versäumt, habe das Unterlassen der Beitragsentrichtung nicht verhindern können, sie sei an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen. Der Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 1418 Abs. 3 RVO bzw. § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sei als unbestimmter Rechtsbegriff verfassungskonform unter Beachtung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) dahingehend auszulegen, dass rassisch-völkische, spezifisch nationalsozialistische Differenzierungen nicht im Rentenversicherungsrecht unter Geltung des Grundgesetzes fortwirken dürften und den Betroffenen auch der Zugang zur Rentenversicherung eröffnet werden müsse. Auch werde eine besondere individuelle Härte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich auch andere Personen auf vergleichbare Sachverhalte berufen könnten. Angesichts der historischen Gegebenheiten sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Sie sei verpflichtet die Versicherte als ehemalige Ostarbeiterin zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 zuzulassen. Die Anwendung des § 1418 Abs. 3 RVO bzw. § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sei für den Personenkreis der Ostarbeiter auch nicht durch speziellere geltenden Normen in Form abschließenden Sondernachentrichtungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Auch gelte die Versicherte für den streitigen Zeitpunkt nicht als fiktiv nachversichert, da sie die persönlichen Voraussetzungen des Art. 6 § 23 Abs. 1 Satz 2 FANG nicht erfülle.
Gegen das am 14.05.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.05.2001 Berufung eingelegt.
Sie legt dar, die Zulassung ehemaliger Ostarbeiter zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen sei im Rahmen der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI unzulässig. Für die Zulassung zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI § 1418 Abs. 3 RVO sei u.a. entscheidend, dass im Geltungszeitraum der gegebenenfalls nachzuentrichtenden Beiträge ein Zugang der Versicherten zur Rentenversicherung bestanden habe. Als Ostarbeiterin sei die Versicherte für die Zeit vor dem 01.04.1944 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen gewesen. Der Gesetzgeber habe ganz bewusst darauf verzichtet, für ehemalige Ostarbeiter die Nachzahlung von Pflichtbeiträgen zuzulassen. Im Falle der Zulassung zur nachträglichen Beitragsentrichtung würde der Beitragsaufwand, ausgehend von dem Mindestbeitrag 229,44 Euro und 1376,88 Euro ausgehend von dem Höchstbeitrag betragen. Bei Entrichtung von Mindestbeiträgen würde sich eine Rentennachzahlung von 4.577,94 Euro, bei Entrichtung von Höchstbeiträgen von 7.259,40 Euro ergeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Versicherte habe keinen Antrag auf Entschädigung beim Zwangsarbeiterfond oder bei der IOM gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des SG Düsseldorf, S 9 (14) RJ 170/94, der Entschädigungsakte des Bayerischen Landesentschädigungsamtes und des Landgerichts München, EK 19418/53, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Versicherte zur nachträglichen Entrichtung von Pflichtbeiträgen zuzulassen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Die Kläger sind als Erben der Versicherten Rechtsnachfolger i.S.v. § 58 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB l) und berechtigt, ein der Versicherten zustehendes Recht auf nachträgliche Beitragsentrichtung nach § 197 Abs. 3 SGB VI auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 85/98 R zur Rechtsnachfolge hinsichtlich des Rechts aus § 1418 Abs. 3 RVO).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kläger zur nachträglichen Beitragsentrichtung nach § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI für die Zeit vom 17.04.1942 – 31.03.1944 zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind auf den vorliegenden Fall nach § 300 Abs. 1 SGB VI anzuwenden; sie sind nicht erfüllt. Danach ist die Zahlung von Beiträgen auf Antrag einer Versicherten in Fällen der besonderen Härte auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 der Bestimmung festgelegten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden verhindert war. Die nachträgliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen setzt den Zugang der Versicherten zur Rentenversicherung im Geltungszeitraum der Beiträge voraus. Die Versicherte hatte vor dem 1.04.1944 kein Zugang zur Rentenversicherung, da sie als Ostarbeiterin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen war. Zwar sind die Vorschriften, die den Ausschluss der Ostarbeiter aus der gesetzlichen Rentenversicherung anordneten, wegen Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung nichtig (BSG, Urteil vom 23.05.1995,13 RJ 67/91). Bei der Tätigkeit der Ostarbeiter in den Jahren 1942 -1945 handelte es sich jedoch um Zwangsarbeit und somit um keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 1226 RVO (BSG, Urteil vom 23.05.1995,13 RJ 67/91; Bayerisches LSG, Urteil vom 19.01.1999, L 6 RJ 224/96; LSG NW, Urteil vom 25.09.2001, L 18 KN 49/99; a.A. Gagel, Der "freie Arbeitsvertrag" als Merkmal des "Beschäftigungsverhältnisses" in Festschrift Für Otto Ernst Krasney zum 65. Geburtstag, S. 147 ff). Die Anknüpfung der Versicherungs- und Beitragspflicht im Rentenversicherungsrecht, auch während der Zeit des Dritten Reiches, an ein freies Beschäftigungsverhältnis, kann nicht als Ausdruck typischen nationalsozialistischen Unrechts angesehen werden, vielmehr galten die wesentliche Grundsätze für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wie sie vom Reichsversicherungssamt herausgearbeitet worden waren, fort (BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R). Entgegen der Auffassung des SG kann die Beitragspflicht für Ostarbeiter für die Zeit vor dem 1.04.1944 auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der 2. DV zur NotdienstVO vom 10.10.1939 oder der DienstVO (RGBI l, 20018) abgeleitet werden. Soweit die im Rahmen der DienstVO verrichteten Arbeiten mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen gleichgestellt wurden, handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die einer extensiven Auslegung nicht zugänglich ist (BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R). Entgegen der Auffassung des SG ist die Vorschrift des §197 Abs.3 S.1 SGB VI auch nicht erweiternd im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Versicherten als Ostarbeiterin ein Recht zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die vor dem 01.04.1944 liegende Zeit ihrer Tätigkeit zusteht, ihr für diese Zeit also ein Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt wird. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung eine solche verfassungskonforme Auslegung der Vorgängervorschrift des § 197 Abs.3 SGB VI, der Vorschrift des § 1418 Abs.3 RVO, vertreten (BSG, Urteil vom 23.05.1995, 13 RJ 67/91; LSG NW , Urteil vom 11.02.2000, L 14 RJ 5/98; SG Hamburg, Urteil vom 31.05.1996, S 20 J 873/94). Denn die fehlende gesetzliche Gleichstellung von ehemaligen Ostarbeitern, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt und auch nicht in Deutschland verblieben sind, mit den nach dem Krieg in Deutschland verbliebenen ehemaligen heimatlosen Ausländern, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des deutschen Reiches beschäftigt waren und nach Art. 6 § 23 FANG für diese Zeiten als nachversichert gelten, setze das nationalsozialistische Unrecht hinsichtlich des Ausschlusses der Ostarbeiter aus gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 01.04.1944 in der Anwendung des geltenden Rentenversicherungsrechts fort. Zwar könne die fiktive Nachversicherung nach Art. 6 § 23 FANG nicht auf den Personenkreis der Ostarbeiter ausgedehnt werden, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt seien, doch könne die Benachteiligung dieses Personenkreises durch die Möglichkeit der Einräumung eines Nachentrichtungsrechts nach § 1418 Abs. 3 RVO in verfassungskonformer Auslegung ausgeräumt werden. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Denn eine nachträgliche Entrichtung von Beiträgen nach § 197 SGB VI oder § 1418 RVO setzt grundsätzlich voraus, dass im Geltungsbereich der Beiträge ein Zugang zur Rentenversicherung bestand. Das Recht zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen ersetzt nicht das Recht, im Geltungszeitraum überhaupt Beiträge entrichten zu müssen oder zu dürfen (LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2001, L 6 RJ 50/00). Während der Zeit des Nationalsozialismus sind auch nicht alle Arbeitspflichten (Dienstpflicht oder Zwangsarbeit) einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gleichgestellt worden. Dem Gesetzgeber obliegt es , die Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern entstandenen Schäden in der Rentenversicherung zu regeln (siehe BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R; Urteil vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98 R). Für den Ausgleich solcher Schäden von ausländischen Zwangsarbeitem, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt sind und sich am Stichtag , dem 30.06.1950, als heimatlose Ausländer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, hat der Gesetzgeber die fiktive Nachversicherung in Art. 6 § 23 FANG geschaffen. Desweiteren hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) eine Entschädigung für diejenigen vorgesehen, die aus ihren Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurden, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen als den in Nummer 1 inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren (§ 11 Nr. 2 EVZStiftG). Zum Personenkreis des § 11 Nr. 2 EVZStiftG zählen u.a. die Ostarbeiter (BT-Drucks. 14/3758, S.25, BR- Drucks. 193/00, S.27). Nach § 16 Abs.1 EVZStiftG können Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 nur nach dem EVZStiftG beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen (§ 16 Abs.1 S. 2 EVZStiftG). Damit hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung zur Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern entstandenen Schäden in der Rentenversicherung getroffen (siehe BT-Drucks. 14/3206 S. 17, 18). Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EVZStiftG – der Ausschluss weiterer Ansprüche für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht gegenüber der Sozialversicherung – steht einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 197 Abs. 3 SGB VI im Wege der verfassungskonformen Auslegung entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 1 EVZStiftG bestehen nicht (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.12.2004, 1 BvR 1804/03).
Bei den Vorschriften des § 197 Abs. 3 SGB Vl und des § 1418 Abs. 3 RVO handelt es sich entgegen der Auffassung des SG nicht um Wiedergutmachungs- oder Kriegsfolgenregelungen im Sozialversicherungsrecht für NS-Opfer, die vom Anspruchsausschluss des § 16 Abs. 1 S. 2 EVZStiftG nicht erfasst sind (vgl. dazu: BT-Drucksache. 14/3758 S. 26), sondern um eine Vorschrift, die alle Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfassen.
Selbst wenn der Versicherten und ihren Rechtsnachfolgern ein Recht auf nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für die Tätigkeit vor dem 01.04.1944 wegen einer verfassungskonformen Auslegung des § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI eingeräumt würde, sind die Voraussetzungen für ein solches Nachentrichtungsrecht wegen Fristversäumnis nicht gegeben. Nach § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI kann der Antrag nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Zwar hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Versicherte wegen der ungeklärten Rechtslage die fristgerechte nachträgliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen vor der Veröffentlichung des Urteils des BSG vom 23.05.1995, 13 RJ 67/91, in dem die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.04.1944 für Ostarbeiter im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1418 Abs. 3 RVO aufgezeigt wurde, ohne Verschulden unterlassen hat. Der Hinderungsgrund – ungeklärte Rechtslage – ist mit der Veröffentlichung der Entscheidung des BSG vom 23.05.1995 weggefallen. In der halbamtlichen Entscheidungssammlung SozR ist diese Entscheidung des BSG mit der 466. Lieferung März 1996 veröffentlicht worden, so dass ausgehend von diesem Veröffentlichungsdatum die Dreimonatsfrist des § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI bei der Antragstellung im Oktober 1996 versäumt war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ausgeschlossen (§ 197 Abs. 4 SGB VI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 14.07.2006
Zuletzt verändert am: 14.07.2006