Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten von Januar 1962 bis Dezember 1974 hat, nachdem im Jahre 1981 eine Beitragserstattung erfolgt ist.
Die am 00.00.1934 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise nach Deutschland im Januar 1962 wurden für sie von 1962 bis 1974 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Im Jahre 1977 kehrte die Klägerin in ihre Heimat Griechenland zurück.
Von dort aus stellte sie am 19.12.1980 bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragserstattung. Das von ihr unterzeichnete Antragsformular enthielt auf Seite 4 unmittelbar über ihrer Unterschrift unter Nr. 2 sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache folgende Erklärung: "Mir ist bekannt, dass im Falle einer Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen entfallen." Mit Schreiben vom 06.07.1981, das sich nicht mehr in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet, aber in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.06.2002 und 09.08.2002 angeführt ist, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Beitragsleistungen, welche vor einer Gesundheitsmaßnahme im Oktober/November 1972 lägen, nicht erstattet werden könnten. Die Klägerin wurde von der Beklagten um Mitteilung gebeten, ob sie unter diesen Umständen ihren Antrag auf Erstattung aufrechterhalten wolle. Mit Schreiben vom 21.09.1981, das sich ebenfalls nicht mehr in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet, erklärte sich die Klägerin mit der Beitragserstattung einverstanden. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1981 die Beitragserstattung in Höhe von 3638,20 DM fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließe, auch wenn die für diese Zeiten entrichteten Beiträge nicht erstattet worden seien.
Nach ihrer erneuten Einreise nach Deutschland im Jahre 1996 stellte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz am 23.05.2000 einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente und Feststellung von Kindererziehungszeiten. Bereits unter dem 04.05.2000 hatte die LVA Rheinprovinz der Klägerin einen Versicherungsverlauf erteilt, in dem die zwischen 1962 und 1974 geleisteten Pflichtbeiträge aufgeführt waren.
Mit Bescheid vom 09.11.2001 gewährte die Beklagte, an die der Rentenantrag von der LVA Rheinprovinz weitergeleitet worden war, auf einen nicht mehr in den Akten befindlichen Antrag vom 11.07.1995 Regelaltersrente ab 01.01.2000 in Höhe von monatlich 25,30 Euro. Die Beitragszeiten zwischen 1962 und 1974 wurden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung der Beitragszeiten von 1962 – 1974 begehrte, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2002 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung a.F. (RVO) die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschloß. Dies bedeute, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der ab 01.01.1992 geltenden Vorschrift des § 210 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Gegen den am 04.03.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 05.04.2002 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere vorgetragen, die streitigen Beitragszeiten seien schon deshalb bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, weil die LVA Rheinprovinz sie im Versicherungsverlauf vom 04.05.2000 bestätigt habe. Weiterhin läge jedoch auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten nach § 13 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) vor. Die Klägerin sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Ansprüche auch hinsichtlich derjenigen Beiträge erlöschen würden, die aufgrund der durchgeführten Reha-Maßnahme nicht zurückerstattet werden konnten. Folglich habe die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Sie sei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn eine Beitragserstattung niemals erfolgt wäre.
Mit Bescheid vom 12.04.2002 stellte die Beklagte die Rente im Hinblick auf weitere ausländische Versicherungszeiten neu fest. Die Rentenhöhe änderte sich dadurch nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 09.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 zu verurteilen, ihr eine Rente unter Einbeziehung der zurückgelegten Versicherungszeiten für den Zeitraum vom 31.10.1962 bis 31.12.1974 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre angefochtenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend gehalten. Insbesondere sei sie ihrer Aufklärungspflicht durch den im Antragsformular enthaltenen Hinweis darauf, dass alle Ansprüche hinsichtlich aller erstatteten und vorher geleisteten Beiträge durch die Beitragserstattung entfielen, in ausreichender Weise nachgekommen.
Mit Urteil vom 09.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung der Zeiten vom 19.08.1974 bis 31.12.1974 unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der Zeiten von August 1974 bis Dezember 1974 ergebe sich aus § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, denn hinsichtlich dieser Zeiten stelle der angefochtene Verwaltungsakt für die Klägerin keine Beschwer dar, da die von ihr in dieser Zeit zurückgelegten Versicherungszeiten von der Beklagten im Bescheid vom 09.11.2001 berücksichtigt seien. Im Übrigen habe die Beklagte die Berücksichtigung der Zeit vom 31.01.1962 bis 18.08.1974 bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin zu Recht unterlassen. Einem Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten stehe § 1303 Abs. 7 RVO entgegen. Danach schließe eine Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus.
Dies führe auch hier zu einem Wegfall der Ansprüche aus den zwischen dem 31.01.1962 und dem 18.08.1974 geleisteten Beiträgen. Auf den Antrag der Klägerin vom 19.12.1980 sei nämlich eine Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 RVO durchgeführt worden, die die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehe. Durch Bescheid vom 08.10.1981 sei der Erstattungsbetrag festgesetzt worden. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem von der LVA Rheinprovinz unter dem 04.05.2000 übermittelten Versicherungsverlauf, in dem die von der Klägerin als berücksichtigungsfähig begehrten Zeiten enthalten seien. Die Klägerin könne einen Anspruch auf Berücksichtigung der vor der Beitragserstattung liegenden Zeiten auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut sei auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des sozialrechtlichen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsende Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (Hinweis z.B. auf BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Nach Auffassung des Sozialgerichts sei hier eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung im Verhältnis zur Klägerin nicht zu erkennen. Ein Hinweis darauf, dass im Falle einer Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und den vorher entrichteten Beiträgen entfielen, befinde sich nämlich auf dem von der Klägerin eigenhändig unterschriebenen Antragsformular sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache. Dieser Hinweis sei sprachlich eindeutig und in einem kurzen, für jedermann verständlichen Satz gehalten. Aus ihm gehe eindeutig hervor, dass Ansprüche auch aus denjenigen Beiträgen entfielen, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht erstattet werden könnten. Eine weitergehende Hinweispflicht darauf, dass im konkreten Fall der Klägerin die Beiträge, die vor der Durchführung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme entrichtet worden waren, ebenfalls keine Ansprüche mehr begründen würden, habe die Beklagte dabei nicht getroffen. Auch im Bescheid vom 08.10.1981 sei die Klägerin von der Beklagten nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Erstattung alle weiteren Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Auch danach habe die Klägerin keine Einwände gegen die vorgenommene Beitragserstattung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 05.02.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2003 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt. Zwar sei im Antragsvordruck für die Beitragserstattung der Hinweis enthalten gewesen, dass im Fall einer Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen entfielen. Zwischen dem Antrag vom 19.12.1980 und dem o.g. Schreiben der Beklagten vom 06.07.1981 habe jedoch ein halbes Jahr gelegen. In diesem Schreiben sei die Klägerin aber nicht mehr darauf hingewiesen worden, dass die wegen des Reha-Verfahrens nicht erstattungsfähigen Beiträge auch für die Altersrente nicht berücksichtigt würden. Dies sei für sie nicht erkennbar gewesen. Zwar habe der spätere Erstattungsbescheid vom 08.10.1981 einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser nur in deutscher und nicht auch in griechischer Sprache abgefasste Bescheid sei für die Klägerin aber unverständlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2003 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 sowie Änderung des Bescheides vom 12.04.2002 zu verurteilen, ihr höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten ab 31.01.1962 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt im Wesentlichen weiter vor, die Klägerin sei mit dem von ihr unterschriebenen Antragsvordruck klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass mit der Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen entfielen. Auf diese Rechtslage sei sie mit dem Bescheid vom 08.10.1981 nochmals hingewiesen worden. Amtssprache sei gemäß § 19 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Deutsch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Unabhängig davon, ob die Klage entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 19.08.1974 bis 31.12.1974 bereits unzulässig ist, hat die Klägerin auch nach Auffassung des Senats jedenfalls keinen Anspruch auf Berücksichtigung der vor der Beitragserstattung im Jahre 1981 zurückgelegten Beitragszeiten.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung geltenden Regelung des § 1303 Abs. 7 RVO, der die spätere Regelung im § 210 Abs. 6 SGB VI entspricht, schließt die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Klägerin hat demgemäß keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente. Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem von der LVA Rheinprovinz, die für die Rentengewährung ohnehin nicht zuständig war, übersandten Versicherungsverlauf vom 04.05.2000 ergibt, in dem die streitigen Beitragszeiten noch aufgeführt sind. Gemäß § 149 Abs. 5 letzter Satz SGB VI wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Dem Versicherungsverlauf kommt demgemäß insoweit keine Bindungswirkung zu. Dazu sei auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 109 Abs. 4 SGB VI sogar von den Versicherungsträgern erteilte Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind.
Der Senat ist auch mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Beitragserstattung nicht vorliegt und die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch daher nicht gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Bereits der von der Klägerin unter dem 19.12.1980 unterschriebene Antragsvordruck enthielt in deutscher und griechischer Sprache den eindeutigen Hinweis, dass im Falle einer Beitragserstattung alle Ansprüche aus den erstatteteten und vorher entrichteten Beiträgen entfallen. Er enthielt auch schon den Hinweis, dass im Falle der Gewährung einer Regelleistung nur danach geleistete Beiträge erstattet werden. Bereits diesen Hinweisen konnte die Klägerin entnehmen, dass die bis zum damaligen Rehabilitationsverfahren geleisteten Beiträge nicht erstattet wurden und, da es sich um vor der Beitragserstattung entrichtete Beiträge handelte, daraus auch keine Ansprüche mehr hergeleitet werden konnten.
Angesichts dieser eindeutigen Hinweise war die Beklagte in dem nachfolgenden Schriftwechsel über das Rehabilitationsverfahren nicht gehalten, nochmals die gesamte Rechtslage darzustellen. Im Übrigen hat die Beklagte in dem Erstattungsbescheid vom 08.10.1981 nochmals darauf hingewiesen, dass die Erstattung Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt, auch wenn die für diese Zeiten entrichteten Beiträge nicht erstattet worden sind. Nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hatte die Klägerin 3 Monate Zeit, Widerspruch zu erheben oder ihren Erstattungsantrag noch zurückzunehmen, wenn sie damit nicht einverstanden war. Da die Amtssprache gemäß § 19 SGB I deutsch ist, reichte es aus, dass dieser Bescheid lediglich in deutscher Sprache abgefaßt war.
Da die Beklagte bereits mit dem auch in griechischer Sprache abgefassten Antragsvordruck ihren Hinweis- und Beratungspflichten ausreichend nachgekommen war, liegen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor. Es bedurfte daher keiner Prüfung der Frage, ob eine – hier nicht vorliegende – Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte für die jetzt nicht mehr mögliche Berücksichtigung der streitigen Beitragszeiten ursächlich wäre. Es erscheint dem Senat nämlich auch durchaus möglich, dass die Klägerin damals auch dann an ihrem Antrag auf Beitragserstattung festgehalten hätte, wenn sie die Beklagte nochmals auf die Rechtsfolgen der Erstattung hingewiesen hätte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch würde aber neben einer Pflichtverletzung durch die Beklagte auch eine entsprechende Kausalität voraussetzen. Dies kann hier jedoch dahin stehen, weil schon eine Pflichtverletzung aus den genannten Gründen nicht vorliegt. Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 17.03.2004
Zuletzt verändert am: 17.03.2004