Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.3.2013 geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf EUR 606,90 festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die rückwirkende (teilweise) Zurücknahme eines Bescheides über die Gewährung von Regelaltersrente und deren teilweise Nichtleistung wegen (Parallel-)Bezugs einer russischen Altersrente sowie die darauf basierende, von der Beklagten festgesetzte Erstattungsforderung (§§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Mit Beschluss vom 22.11.2011 ordnete das Sozialgericht (SG) dem Kläger die Erinnerungsführerin im Wege der Prozesskostenhilfe bei.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2012 schlug die Beklagte zur Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich vor, dass
a) auf eine Aufhebung des Rentenbescheides vom 24.11.2004 für die Zeit vom 01.04.2004 bis 31.01.2010 und die Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 6.244,99 EUR verzichtet wird,
b) die laufende Anrechnung der russischen Rente (ab dem 01.02.2010) fortgeführt wird,
c) die DRV Westfalen die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu ¾ übernimmt.
Mit Schriftsatz vom 29.3.2012 wies der Kläger darauf hin, dass er die russische Altersrente nur bis einschließlich August 2010 bezogen habe, und schlug daher folgenden Vergleich vor:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2010 wird aufgehoben.
2. Der Rentenbescheid vom 24.11.2004 wird für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.01.2010 nicht abgeändert. Auf die von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rückforderungen in Höhe von 6.244,99 EUR wird seitens der beklagten verzichtet.
3. Die russische Rente des Klägers wird für die zeit vom 01020.2010 bis zum 31.08.2010 – so wie bereits erfolgt – auf die deutsche Rente des Klägers angerechnet.
4. Die Beklagte übernimmt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Diesen Vergleichsvorschlag nahm die Beklagte mit dem Hinweis an, dass ihr die Einstellung der russischen Altersrente zum 1.9.2010 bekannt sei und sie dementsprechend dem Kläger seither wieder die volle Regelaltersrente gewähre (Schreiben vom 16.4.2012).
Die Erinnerungsführerin hat beantragt, ihre Gebühren und Auslagen mit EUR 859,78 festzusetzen (Antrag vom 14.5.2012). In diesem Betrag sind u.a. eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 312,50 und eine "Terminsgebühr" (sprachlich genauer: Termingebühr; im Folgenden verbleibt es bei der gesetzlichen Terminologie) in Höhe von EUR 200 enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat als Kostenbeamter die Verfahrensgebühr auf EUR 300 reduziert, die Terminsgebühr nicht berücksichtigt und nach entsprechender Reduzierung der Umsatzsteuer die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf EUR 606,90 festgesetzt (Beschluss vom 30.11.2010).
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung hat die Erinnerungsführerin weiter zusätzlich eine Terminsgebühr geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, sie habe am 29.3.2012 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Rieger mehrfach die Einzelheiten eines Vergleichsschlusses telefonisch erörtert und nach Einigung mit diesem den entsprechenden (Gegen-)Vergleichsvorschlag vom 29.3.2012 formuliert.
Der Erinnerungsgegner hat darauf hingewiesen, dass bereits zuvor ein Vergleichsvorschlag vorgelegen habe.
Das SG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf EUR 844, 90 festgesetzt. Bei den Telefonaten vom 29.3.2012 handele es sich um außergerichtliche Einigungsbemühungen der Klägerbevollmächtigten zur Vermeidung ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgender unnötiger Erörterungen in einem Gerichtstermin (Beschluss vom 14.3.2013).
Dagegen hat der Erinnerungsgegner am 8.4.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, die PKH-Vergütung auf EUR 606,90 festzusetzen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Telefongespräch am 29.3.2012 nur informatorischen Charakter gehabt habe. Der Sachbearbeiter Rieger sei nicht berechtigt gewesen, eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Die Erinnerungsführerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 8.4.2013), ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Beschwerde ist statthaft, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Diese allgemein für das Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts geltenden Spezialvorschriften gehen den Vorschriften des SGG vor (direkt oder über die Blankettverweisung in § 73a SGG, die auch den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts erfasst), so dass §§ 178, 197 Abs 2 SGG keine Anwendung finden (LSG NRW NZS 2010, 699ff, LSG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2008, Aktenzeichen (Az) L 1 B 30/07 AL, und 29.1.2008, Az L 1 B 35/07 AS; so auch: Thür. LSG, Beschluss vom 26.11.2008, Az L 6 B 130/08 SF; LSG NRW, Beschl. vom 20.10.2008, Az L 20 B 67/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 28.5.2008, Az L 20 B 7/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.5.2008, Az L 7 B 63/08 AS mwN; aA: LSG Niedersachsen-Bremen in mehreren Entscheidungen, vgl zuletzt Beschluss vom 9.6.2009, Az L 13 B 1/08 SF mwN; LSG RP, Beschlüsse vom 7.4. und 29.1.2008, Az L 2 B 47/08 SB und L 4 B 13/08 SB; LSG BB Beschlüsse vom 21.3.2011, Az L 14 SF 205/10 B E mwN zur Rechtsprechung des gleichen Gerichts, und vom 28.2.2005, Az L 9 B 166/02, darauf Bezug nehmend ohne eigene Begründung ebenso: Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 10.Aufl. 2009. § 178 Rdnr 3 aE). § 197 Abs 2 SGG ist auch deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur für Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens gilt (Beschlüsse des LSG NW vom 4.6.2008 und 1.4.2009, Az L 19 B 5/08 AL und L 19 B 137/07 AS mwN; Straßfeld in: Jansen, SGG, 3. Auflage 2009, § 197 Rdnr 3; Hk-SGG-Groß. 2. Aufl. 2005. § 197 Rdnr 4).
Die Erinnerungsführerin ist auch befugt, das Verfahren in eigenem Namen zu betreiben, §§ 56 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Satz 1 RVG.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt EUR 238 und übersteigt damit den Grenzwert von EUR 200, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Wertes ist die formelle Beschwer, also die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter aus der Staatskasse zu gewährender (Gesamt-)Vergütung. Der Erinnerungsführer hält eine Gesamtvergütung von EUR 606,90 für berechtigt, das SG hat die Gebühren auf EUR 844,90 festgesetzt. Die Differenz beträgt EUR 238.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Erinnerung für begründet gehalten und einen Vergütungsanspruch von mehr als EUR 606,90 angenommen. Denn eine Terminsgebühr (in Höhe von EUR 200 = Mittelgebühr) ist nicht angefallen, 14 Abs 1, 3 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3, Nrn 3104 und 3106 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis – VV).
Der Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwältin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 45 Abs 1, 48 Abs 1 RVG und bestimmt sich in der Höhe nach §§ 14 Abs 1, 3 Abs 1, 2 Abs 2 S 1 RVG iVm dem VV. Dieser Vergütungsanspruch umfasst hier nicht die – allein noch streitige – Terminsgebühr, Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3, Nrn 3104 und 3106 VV in der hier noch maßgeblichen, bis 31.7.2013 geltenden Fassung.
Da keiner der in den Nrn 3104 und 3106 geregelten Sondertatbestände vorliegt, kann eine Terminsgebühr vorliegend nur festgesetzt werden, wenn es sich bei den Telefonaten zwischen der Erinnerungsführerin und dem Sachbearbeiter der Beklagten Rieger um eine "Mitwirkung" jener "an auf die [ ] Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts" handelt, Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV. Das ist indes nicht der Fall.
Nicht jede irgendwie auch auf die Erledigung des Verfahrens abzielende Besprechung löst eine Terminsgebühr aus. Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen iSv Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV setzen voraus, dass sie den Streitstoff und damit den Streitgegenstand betreffen. Betreffen Sie – wie hier – nur eine Klarstellung im Vergleichstext, lösen sie auch dann keine fiktive Terminsgebühr aus, wenn die Klarstellung aus Sicht eines Beteiligten zweckmäßig sein mag.
Erledigt werden iSv Abs III der Amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV kann nur, was anhängig ist. Hier war Gegenstand der Anfechtungsklage ausweislich des angekündigten Sachantrags der Bescheid vom 14.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.5.2011, mit dem die Beklagte den früheren Bescheid vom 24.11.2004 über Regelaltersrente wegen des Bezugs einer russischen Altersrente sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft teilweise zurückgenommen und eine Erstattungsforderung für in der Vergangenheit überzahlte Rente festgesetzt hat.
Dieser gesamte Streitgegenstand ist sowohl im Vergleichsangebot der Beklagten vom 9.3. 2012 als auch im auf der Grundlage des Vorschlags vom 29.3.2012 zur Erledigung des Verfahrens geschlossenen Vergleich identisch geregelt, so dass die Telefonate der Erinnerungsführerin auf diese Regelung nicht abgezielt haben können. Die einzige inhaltliche Modifikation des Vergleichstextes, die explizite zeitliche Begrenzung der Anrechnung auf den Zeitraum bis zum 31.8.2013, betraf nicht den Streitgegenstand, sondern – klarstellend – eine außerhalb des Verfahrens von der Beklagten auf Antrag des Klägers vom 31.8.2010 (Fax der Rechtsanwältin Rosenthal vom gleichen Tage) mit Bescheid vom 3.9.2010 (oder 6.9.2010) ohnehin bereits berücksichtigte wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X).
Der von der Beklagten unter dem 9.3.2012 unterbreitete Vergleichsvorschlag berechtigte diese nicht etwa, die Anrechnung auf unbestimmte Zeit unabhängig vom tatsächlichen Bezug einer russischen Altersrente fortzusetzen. Innerer Grund für die Anrechnung (bzw. die wirksame – teilweise – Zurücknahme der Zuerkennung eines Stammrechts auf Rente) blieb selbstverständlich der Parallelbezug einer russischen Altersrente. Auf dessen Einstellung hatte die Beklagte bereits mit – bestandskräftigem, und damit bindendem – Bescheid vom 3.9.2010 reagiert, so dass insoweit nichts mehr geregelt werden konnte und objektiv auch kein Besprechungsbedarf bestand. Die gewünschte Klarstellung hätte (möglicherweise sogar schneller) nach einem kurzen schriftlichen Hinweis erfolgen können.
Damit ist nicht entscheidend, ob – wofür durchaus Einiges spricht – die Telefonate der Erinnerungsführerin mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Rieger mitursächlich für die Ergänzung des Vergleichs waren.
Soweit die Erinnerungsführerin meint, unabhängig von den Telefonaten am 29.3.2012 sei eine Terminsgebühr allein deshalb festzusetzen, weil sie unterlassen habe, einen Verhandlungstermin anzustreben, nur um den ausgehandelten Vergleich protokollieren zu lassen, irrt sie. Zu Recht impliziert dieser Gedanke, dass ein Termin erforderlich gewesen wäre, um die Terminsgebühr auszulösen. Der stillschweigende Verzicht auf einen solchen ist nicht als eine Terminsgebühr (auch) auslösender Tatbestand geregelt. Unter welchen Voraussetzungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt ein rechtlich schützenswertes Interesse an einem solchen "Protokollierungstermin" besteht, kann deshalb hier offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Diese Entscheidung ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen (§§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 8 Satz 1 RVG). Auch wenn das SGG den "Einzelrichter" nicht ausdrücklich erwähnt, zeigt § 155 SGG, dass der Berichterstatter als Einzelrichter fungiert. Hier wie dort wird dem Bedürfnis Rechnung getragenen, in geeigneten Fällen das Kollegialgericht zu entlasten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 4 Satz 3 RVG (s. auch § 177 SGG).
Erstellt am: 30.10.2013
Zuletzt verändert am: 30.10.2013