I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2010 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1961 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ergänzend erhält er von der Beklagten ab 01.01.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bewilligungsbescheid vom 01.09.2009 für die Zeit ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 111,73 EUR; Bewilligung von 119,73 EUR mit Änderungsbescheid vom 14.12.2009 für die Zeit ab 01.03.2010).
Bereits bei Antragstellung hatte der Kläger angegeben, dass er gelegentlich an Medikamentenstudien teilnehme.
Am 01.03.2010 teilte er mit, dass er nun an einer weiteren Medizinstudie teilnehmen werde und hieraus eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 1.250,00 EUR erhalten werde. Nachweislich der vorgelegten Kontoauszüge sind dem Kläger folgende Beträge zugeflossen: – 300 EUR am 22.02.2010 – 780 EUR am 08.03.2010 – 250 EUR am 12.03.2010
Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 23.03.2010 einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie unter Anrechnung dieser Einkünfte die Bewilligungsentscheidung ab 01.02.2010 bis 31.03.2010 vollständig aufhob und die bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 231,46 EUR für diese beiden Monate vom Kläger zurückforderte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2010 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch gegen diese Entscheidung zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 03.09.2010 beim Sozialgericht eingegangenen Klage.
In der Sache macht er geltend, dass es sich bei der erhaltenen Aufwandsentschädigung nicht um Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII handle. Er verweist zur Begründung auf ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2007 (S 42 AS 60/07).
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 28.09.2010.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 übersandte der Kläger Fahrtkostenbelege und einen Nachweis über die Erstattung dieser Fahrtkosten in Höhe von 80,00 EUR. Der Vertrag über die Medizinstudie könne nicht mehr vorgelegt werden, da er weder bei ihm noch bei dem Unternehmen noch vorliege.
Das Gericht hat die Streitsache am 28.10.2010 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, den Bescheid vom 23.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebung und Rückforderung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 01.02.2010 bis 31.03.2010 mit Bescheid vom 23.03.2010 in Höhe von 231,46 EUR erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Insbesondere ist die Anrechnung der in den Monaten Februar und März 2010 zugeflossenen Zahlungen für die Teilnahme an der Medizinstudie nicht zu beanstanden.
Diese Zahlungen stellen Einkünfte in Geld und damit rechtlich Einkommen gemäß § 82 SGB XII dar.
Danach gehören zum Einkommen zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Ausgenommen sind hiervon insbesondere die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Einer dieser Ausnahmefälle liegt vorliegend erkennbar nicht vor.
Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Aufwandsentschädigung auch nicht um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
Dabei ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Zwecksetzung einer Leistung nur dann im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII beachtlich sein kann, wenn mit der Leistung ein Bedarf gedeckt werden soll, der sich von den durch die Leistungen der Sozialhilfe zu deckenden Bedarfen unterscheidet. Nur dann soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung von Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden (Bundessozialgericht – BSG – vom 23.03.2010 – B 8 SO 15/08 R).
Vorliegend wird die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an der Medikamentenstudie bereits nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbracht, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Insbesondere enthält auch die Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung) keine Regelung hierzu. Soweit im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2007 (S 42 AS 60/07) darauf verwiesen wird, dass in § 7 Abs. 2 Ziff. 14 dieser Verordnung zwischen der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen unterschieden wird, ist dies nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht ausreichend, um der Aufwandsentschädigung eine von den Leistungen des SGB XII abweichende Zweckbestimmung zu geben. Denn dabei handelt es sich nur um inhaltliche Vorgaben für eine Antragstellung bei der zuständigen Ethik-Kommission und der zuständigen Bundesoberbehörde für die Genehmigung einer Studie; dieser Antrag muss ausgehend von dieser Regelung auch Vereinbarungen über die Vergütung der Prüfer und die Entschädigung der betroffenen Personen enthalten. Eine inhaltliche Wertung wird damit in keiner Weise getroffen; es handelt sich lediglich um eine begriffliche Unterscheidung.
Eine solche Zweckbestimmung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Vertragsauszug (Seite 5/17), wonach für den Aufwand durch die Teilnahme an dieser Studie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.250,00 EUR bezahlt wird. Zum einen geht aus dieser Regelung bereits nicht hervor, welcher Aufwand damit abgegolten werden soll. Zum anderen wird im Anschluss an diese Regelung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufwandsentschädigung versteuert werden muss oder bei Behörden wie zum Beispiel Arbeitsagentur oder Sozialhilfestellen angegeben werden muss. Würde die die Studie durchführende Stelle davon ausgehen, dass es sich um eine zweckbestimmte Leistung oder um eine anrechnungsfreie Aufwandsentschädigung handelt, wäre es Sache dieser Stelle diese Zweckbestimmung näher zu definieren bzw. anzugeben, aus welchen Gründen von einer Anrechnungsfreiheit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgegangen wird.
Tatsächlich konnte auch der Kläger keine materiellen Aufwendungen benennen. Die von ihm nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von knapp 80 EUR sind auch nach seinen Angaben in voller Höhe erstattet worden. Das Geld für die Teilnahme an der Studie ist von ihm für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet worden. Dass er für die Teilnahme an der Studie Zeit aufgewendet hat, was unter Umständen ebenfalls mit der Entschädigung abgegolten wird, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Insbesondere wäre auch dann der Zweck identisch mit dem der Leistungen nach dem SGB XII. Schließlich hat auch der Kläger selbst angegeben, an diesen Studien teilzunehmen, weil er die Bemessung der Regelsätze als unzureichend und für seinen Lebensunterhalt als nicht ausreichend ansieht.
Lässt sich vom Gericht aber eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller.
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist. Insoweit wird zunächst nicht verkannt, dass die Teilnahme an der Studie, die nach Auskunft des Klägers u.a. mit regelmäßigen Blutabnahmen verbunden ist, eine körperliche Belastung darstellt. Hieraus folgt aber noch nicht die Annahme eines Schadens.
Zwar wird der Begriff des Schadens nicht im BGB selbst definiert. Nach Rechtsprechung und Kommentierung ist Schaden aber jede Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre und Eigentum erleidet, wobei in der Regel auch eine Unfreiwilligkeit verlangt wird. Vorliegend kann ein Schaden in diesem Sinn bereits nicht festgestellt werden und ist auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Auch aus den vorgelegten Vertragsauszügen ergibt sich nicht, dass mit der Aufwandsentschädigung immaterielle Schäden abgegolten sein sollen. Nach Auffassung der Kammer schließt die Annahme einer Aufwandsentschädigung und der Hinweis im Vertrag, dass die Entschädigung als Einkommen anzugeben ist, die Annahme eines Schadensausgleichs in diesem Sinn sogar ausdrücklich aus. Die mit der Teilnahme an der Studie verbundenen Unannehmlichkeiten (Blutentnahme) stellen keine Beeinträchtigung dar, die eine Gleichstellung mit einem (unfreiwillig) erlittenen Schaden darstellt. Denn in diese körperlichen Eingriffe hat der Kläger ausdrücklich eingewilligt. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach an Medikamentenstudien teilgenommen und auch ausdrücklich erklärt hat, sich auch zukünftig die Teilnahme vorbehalten zu wollen.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 24.06.1976 bereits festgestellt (V C 39.74), auf das auch die von der Beklagten zitierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe nach wie vor Bezug nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden.
Nachdem offensichtlich auch keine Fallgruppe des § 84 SGB XII einschlägig ist, waren die in den Monaten Februar und März 2010 zugeflossenen Beträge als Einkommen anzurechnen, wobei als Absetzbeträge gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII im Wesentlichen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht kommen. Solche sind für diese Monate aber bereits nicht nachgewiesen, nachdem die Fahrtkosten nach Bestätigung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Umfang von 80 EUR vollständig erstattet worden sind. Aufgrund der Höhe der zugeflossenen Beträge kann auch dahin gestellt bleiben, ob diese in den im März ausbezahlten Beträgen enthalten sind.
Die Absetzung eines erwerbstätigen Freibetrags gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII dürfte vorliegend daran scheitern, dass es sich trotz der regelmäßigen bzw. wiederholten Teilnahme nicht um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit gehandelt hat.
Dies ist im Übrigen für die vorliegend zu treffende Entscheidung auch deshalb unerheblich, weil tatsächlich die Beklagte das im Februar zugeflossene Einkommen in Höhe von 300,00 EUR nur in Höhe von 111,73 EUR angerechnet hat, das im März zugeflossene Einkommen in Höhe von 1.030,00 EUR nur in Höhe von 119,73 EUR. Dem Kläger sind daher anrechnungsfrei folgende Beträge verblieben: – 188,27 EUR im Februar 2010 – 910,27 EUR im März 2010.
Die nachträgliche Anrechnung und Aufhebung der ab 01.02.2010 bis 31.03.2010 bewilligten und ausbezahlten Leistungen ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; insbesondere sind die angerechneten Entschädigungsleistungen nach Erlass der Bewilligungsentscheidung vom 01.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.12.2009 zugeflossen. Die Aufhebung hat in diesem Fall in der Regel zwingend zu erfolgen, wenn kein atypischer Fall vorliegt, wovon vorliegend auch die Kammer nicht ausgeht.
Die Erstattungsentscheidung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Ausgehend von der streitgegenständlichen Rückforderungssumme wird die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 08.11.2010
Zuletzt verändert am: 08.11.2010