I. Die Klage gegen die Bescheide vom 5. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2010 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten vorliegend über die Höhe des von den Klägern für die Pflegeheimunterbringung des Klägers zu 2 zu bezahlenden Kostenbeitrags sowie über den Beginn der Leistungsgewährung.
Der Kläger zu 2, geboren am 1939, befindet sich seit einer Gehirnblutung ab 26.08.2007 im Pflegeheim.
Die am 1956 geborene Klägerin zu 1 ist seine Ehefrau und zugleich gesetzliche Betreuerin.
Gemeinsame Kinder sind geboren am 1988 (C.) und am 1991 (Ca.).
Mit einem beim Beklagten am 28.08.2007 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin zu 1 für ihren Ehemann formlos die Übernahme der erforderlichen Aufwendungen im Pflegeheim.
Sie legte eine Bankbestätigung über Vermögen in Höhe von 17.621,34 EUR vor und wies darauf hin, dass dieses für Umbauarbeiten am Haus vorgesehen sei, die aufgrund der Erkrankung des Klägers zu 2 unterbrochen werden mussten.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte sie mit, dass der Fonds in Höhe von 12.000,00 EUR aufgebraucht sei. Zum Nachweis legte sie Rechnungen über die noch nicht abgeschlossene Badsanierung vor und wies auf die hohen laufenden Aufwendungen ihrer Familie hin, insbesondere für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, für Arztbesuche der an Diabetes leidenden Tochter und für Besuche beim Ehemann in Höhe von derzeit 200,00 bis 250,00 EUR monatlich.
Der Beklagte errechnete hieraus einen vorläufigen Kostenbeitrag von 868,00 EUR monatlich und verlangte Unterlagen über den Verbrauch weiterer Geldanlagen.
Mit Schreiben vom 18.03.2008 teilte die Klägerin mit, dass sie die Kostenbeiträge bis einschließlich Februar 2008 in geforderter Höhe überwiesen habe. Das Bad sei immer noch nicht fertig gestellt. Das Vermögen sei bis auf einen Betrag in Höhe von 4.050,00 EUR (Raiffeisenbank A-Stadt) und 1.763,00 EUR (Telekom-Aktien) aufgebraucht. Daneben wies das Girokonto bei der Postbank ein Guthaben von 51,00 EUR auf.
Der Beklagte teilte daraufhin mit, das der Vermögensfreibetrag nach wie vor überschritten sei. Die Kläger wurden aufgefordert, den Fonds bis auf einen Freibetrag von 3.470,00 EUR aufzulösen und Nachweise über bestehende Lebensversicherungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 legte die Klägerin zu 1 Nachweise über Auszahlung zweier Lebensversicherungen zum 01.04.2008 in Höhe von 7.399,34 EUR beziehungsweise 7.019,32 EUR vor und erklärte hierzu, dass sie diese Lebensversicherungen für ihre Kinder abgeschlossen habe. Da ihr Sohn ihr altes Auto fahre, habe sie dringend ein zweites Auto gebraucht. Von dem Erlös habe sie daher für 12.200,00 EUR ein neues Fahrzeug (VW Golf) angeschafft. Von dem Rest habe sie verschiedene Ausgaben beglichen, die sie im Einzelnen ausführte. Daneben seien weiter dringende Malerarbeiten zu erledigen.
Mit Schreiben vom 06.07.2008 übersandte sie aktuelle Kontoauszüge.
Mit Schreiben vom 03.11.2008 hörte der Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Übernahme der Heimkosten ab 01.11.2008 bei einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 1.086,00 EUR an. Er wies darauf hin, dass der VW Golf jedenfalls so weit Vermögen darstelle, als er den als angemessen angesehenen Betrag von 7.500,00 EUR übersteige. Unter Berücksichtigung der weiteren Guthaben bestehe nach wie vor noch Vermögen in Höhe von 8.119,94 EUR, aus dem die Heimkosten jedenfalls bis einschließlich 31.10.2008 geleistet werden könnten.
Die Kläger legten daraufhin über ihren Bevollmächtigten Unterlagen über monatliche Aufwendungen vor und rügten, dass bei der Berechnung nur die Tochter Ca. berücksichtigt worden sei, nicht aber der Sohn C., der auch zur Bedarfsgemeinschaft gehöre.
Nach weiterer Korrespondenz und Erläuterung der Berechnung mit Schreiben vom 27.01.2009 erließ der Beklagte am 05.11.2009 einen Bescheid, mit dem er dem Kläger zu 2 für die Unterbringung im I.-Heim in J. ab 01.11.2008 Leistungen der Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege sowie einen Barbetrag bewilligte. Zugleich lehnte er die beantragte Sozialhilfe für die Zeit ab 28.08.2007 bis 31.10.2008 wegen übersteigenden Vermögens ab.
In einem weiteren Bescheid vom 05.11.2009 verpflichtete er die Kläger als Gesamtschuld- ner zur Bezahlung eines Kostenbeitrags als Aufwendungsersatz in folgender Höhe: 1.043,00 EUR monatlich vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 1.045,00 EUR monatlich im Januar 2009 1.062,00 EUR im Februar 2009 1.082,00 EUR monatlich vom 01.03.2009 bis 30.06.2009 1.084,00 EUR monatlich ab 01.07.2009 Auf die Berechnung wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.12.2009 legten die Kläger Widerspruch gegen beide Entscheidungen ein.
Sie begründeten ihren Widerspruch mit Schreiben vom 15.01.2009 unter Vorlage zahlreicher Rechnungen. Der Vermögensfreibetrag sei mit 3.470,00 EUR zu niedrig angesetzt, da auch der Sohn nach wie vor überwiegend unterhalten werde. Dieser sei auch bei der Berechnung des Kostenbeitrags zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Bezüglich des anzurechnenden Vermögens sei auf den Stand des Vermögens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Daneben wurden zahlreiche Aufwendungen für verschiedene Versicherungen, Verbandsbeiträge, Zuzahlungen und Fahrtkosten geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 26.02.2010 teilten sie mit, dass ihr Sohn seit 04.02.2010 arbeitslos sei und nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 158,70 EUR erhalte. Der bisher von ihm benutzte Opel Astra sei für 1.200,00 EUR verkauft und stattdessen ein neuer Gebrauchtwagen für 12.777 EUR angeschafft worden. Die erforderliche Anzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR sei aus dem Erlös und von den Kindern aufgebracht worden, der Rest werde über ein Darlehen finanziert, das von ihr mit 146,00 EUR monatlich abbezahlt werde. Die Kfz-Haftpflichtversi- cherung habe sich dadurch auf 611,77 EUR jährlich erhöht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010 wies die Regierung von Schwaben die Widersprüche zurück.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 18.09.2010 erhobenen Klage, mit der sie beantragen:
1. der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010 werden aufgehoben, soweit darin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 28.08.2007 bis 31.10.2008 abgelehnt wurde.
2. der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 2 für den Zeitraum vom 28.08.2007 bis 31.10.2008 antragsgemäß Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
3. der Aufwendungsersatzbescheid vom 05.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010 werden aufgehoben.
Mit ihrer Klagebegründung vom 28.02.2011 wiesen sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen auf das weiter sinkende Vermögen von aktuell noch 2.912,08 EUR hin.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 18.04.2011. Das Vermögen hätte bis Oktober 2008 mehr als ausgereicht um die Heimkosten zu tragen, selbst wenn der Vermögensfreibetrag um weitere 256,00 EUR zu erhöhen wäre. Im Übrigen könne der Sohn C. bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da er selbst unter Berücksichtigung von Fahrtkosten nicht überwiegend unterhalten werde. Für die Tochter Ca. werde nunmehr ein Mehrbedarf in Höhe von 34 % anerkannt. Anerkannt würden auch die Aufwendungen für die Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Beiträge zum VdK und Fahrten zur Arbeitsstelle, nicht aber Pauschalen für Bekleidungshilfen. Die Klägerin zu 1 werde aufgefordert, für die Zeit ab 01.11.2008 ihre aktuellen Einkommensverhältnisse offenzulegen. Er legte eine Berechnung vor, wonach sich unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Einkünfte und Aufwendungen folgende Beträge errechnen würden: 982,00 EUR monatlich ab 01.11.2008 bis 31.01.2009 1.005,00 EUR für Februar 2009 1.039,00 EUR ab 01.03.2009 bis 30.06.2009 1.328,00 EUR ab 01.09.2009 Eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Beträge erfolgte nicht.
Die Klägerin zu 1 legte mit Schreiben vom 22.06.2011 umfangreiche Unterlagen, insbesondere über ihre Einkünfte ab 01.12.2008 und eine Übersicht über ihre aktuellen Vermögensverhältnisse vor, auf die im Einzelnen verwiesen wird.
Das Gericht hat die Streitsache am 10.08.2011 mündlich verhandelt.
Die Vorsitzende wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Berechnung des Beklagten jedenfalls bis Eintritt der Volljährigkeit der Tochter in jeder Hinsicht angemessen sei und regte an, die im Klageverfahren vorgelegte Berechnung des Beklagten zu akzeptieren.
Der Beklagte erklärte, dass die Berechnung in den streitgegenständlichen Bescheiden bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Tochter so bleibe. Allerdings sei aufgrund der aktuellen Unterlagen beabsichtigt, ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung durch gesonderten Bescheid zu erlassen, aus der sich dann auch ein höherer Einkommenseinsatz ergeben werde.
Auf Hinweis der Vorsitzenden haben die Kläger den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen.
Das Gericht hat den Rechtsstreit vertagt.
Mit Schreiben vom 05.09.2011 teilten die Kläger mit, das an der Klage festgehalten werde und mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung Einverständnis bestehe.
Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 28.09.2011 damit einverstanden. Er beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage gegen die beiden Bescheide vom 05.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2010 ist zulässig, aber unbegründet. Sowohl die Versagung der Bewilligung von Sozialhilfe für die Zeit bis 31.10.2008 als auch die Erhebung des Kostenbeitrags in der festgesetzten Höhe ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Kläger haben auch nach Überzeugung des Gerichts vor dem 01.11.2008 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt die beantragten Leistungen aus ihrem Vermögen selbst bestreiten konnten.
Sozialhilfe erhält gemäß § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Dabei kommt es neben dem eigenen Einkommen und Vermögen auch auf Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten an (§ 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII beziehungsweise seit 01.01.2011 zusätzlich §§ 27 Abs. 2, 43 Abs. 1 SGB XII). Dass durch die räumliche Trennung durch die dauerhafte Unterbringung eines Ehepartners in einem Pflegeheim die eheliche Lebensgemeinschaft und die Einstandsgemeinschaft nach dem SGB XII nicht aufgehoben werden, entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte (Bundessozialgericht – BSG – vom 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R).
Zum vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzenden Vermögen gehört grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Ausgenommen sind unter anderem ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) und so genannte kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der hierzu ergangenen Verordnung betragen die entsprechenden Freibeträge bei Leistungsbeziehern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2.600,00 EUR zuzüglich eines Betrages von 614,00 EUR für den Ehegatten sowie weitere 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.
Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass bei der Bemessung der Freibeträge neben der Klägerin zu 1 nur die gemeinsame Tochter zu berücksichtigen ist, da der seit 2006 bereits volljährige Sohn auch bei Antragstellung schon seinen Lebensunterhalt überwiegend aus seiner Ausbildungsvergütung bestritten hat. Im Übrigen kommt es bezüglich der Vermögensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt darauf an, ob der maßgebende Vermögensfreibetrag 3.470,00 EUR oder 3.726,00 EUR beträgt.
Denn tatsächlich verfügten die Kläger jedenfalls bis 31.10.2008 über Vermögen, das über diesen beiden Beträgen lag.
So verfügten die Kläger im November 2008 auch nach eigener Darstellung am 01.11.2008 ohne Berücksichtigung der Girokonten noch über Guthaben in Höhe von 2.890,39 EUR, bestehend aus dem Guthaben Depot Nr. 10251098 der Deutschen Telekom, Aktien und einem Geschäftsanteil bei der Raiffeisenbank A-Stadt.
Daneben hat der Beklagte zutreffend den Pkw VW Golf als Vermögen berücksichtigt. Dessen Anschaffungswert (12.200,00 EUR) ist anstelle der ursprünglich noch als Vermögen vorhandenen von der Klägerin zu 1 aufgelösten Lebensversicherungen getreten. Grundsätzlich anerkannt wird dabei vom Beklagten zu Recht, dass die Klägerin zu 1 beruflich auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist und in der Verwertung eine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII gesehen; allerdings überschreitet der Kaufpreis von gut 12.000 EUR denjenigen Wert eines Fahrzeugs, der während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II beziehungsweise SGB XII noch als angemessen angesehen werden kann (7.500,00 EUR – BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R). Der Beklagte hat daher im Ergebnis rechtmäßig den über 7.500,00 EUR hinausgehenden Verkehrswert des Pkw als Vermögen berücksichtigt (4.700,00 EUR). Auch der Vermögensfreibetrag von 3.726,00 EUR war damit bei einem angenommenen Verkehrswert von 12.200,00 EUR um 3.864,00 EUR überschritten. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Fahrzeug (VW Golf) bis zum 01.11.2008 einen Wertverlust erlitten hat, aus dem sich ein früheres Unterschreiten des Vermögensfreibetrags ergeben könnte. Es ist eher als Entgegenkommen des Beklagten anzusehen, bereits ab 01.11.2008 davon auszugehen, dass kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen mehr vorhanden ist.
Es steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger für die Zeit bis 31.10.2008 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.
Auch die Berechnung des Kostenbeitrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Insoweit wird zunächst auf die ausführlichen Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und gemäß § 136 Abs. 3 SGB XII von weiterer Darlegung abgesehen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenbeitrag ist im Wesentlichen § 19 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 92a SGB XII.
Der Beklagte gewährt dem Kläger zu 2 seit 01.11.2008 gemäß §§ 43, 35, 61 SGB XII Sozialhilfeleistungen im I.-Heim in J … Die Hilfegewährung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die bestehende Einstandsgemeinschaft im Rahmen der erweiterten Hilfe. Das bedeutet, dass der Beklagte Leistungen gewährt, obwohl diese teilweise aus vorhandenem Einkommen und Vermögen bezahlt werden könnten und im Gegenzug von den Mitgliedern der Einstandsgemeinschaft diese Aufwendungen in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem ihnen die Aufbringung der Mittel möglich war (so genannter Aufwendungsersatz).
Der Bedarf des Klägers zu 2 setzt sich zusammen aus den Leistungen für den Lebensunterhalt im Heim nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII und dem Pflegebedarf. Die Deckung der verschiedenen Bedarfe ist nach dem SGB XII getrennt voneinander und nacheinander zu prüfen, wobei für die jeweiligen Bedarfe neben § 19 SGB XII die Regelungen über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu berücksichtigen sind, seit 01.01.2007 zusätzlich die Regelung des § 92a SGB XII. Im Verhältnis zu den Regelungen des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII in der Fassung bis 31.12.2010 handelt es sich dabei um eine Spezialnorm.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann die Aufbringung der Mittel für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt (Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII) von der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus bestimmt § 92a Abs. 2 SGB XII aber, dass dann, wenn eine Person voraussichtlich auf längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Damit wird klargestellt, dass die Beteiligung des zuhause verbliebenen Ehegatten an den Kosten der Heimunterbringung bei einer langfristigen Unterbringung gerade nicht auf die häusliche Ersparnis zu beschränken ist. Mit dieser Regelung sollte dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden, da nach früherem Recht (BSHG) einseitig diejenigen Fälle privilegiert waren, in denen der Heimbewohner seinen zuhause lebenden Ehepartner überwiegend unterhalten hat. Welcher Selbstbehalt dem im Hause verbliebenen Partner sowie den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern zu belassen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei dem Betroffenen als Selbstbehalt ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben soll (gesetzliche Begründung – Bundestagsdrucksache 617/06, 20).
Jedenfalls handelt es sich damit um eine eingeschränkte Ermessensentscheidung ("soll"), die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit kombiniert ist (Grube/Wah- rendorf, SGB XII, Randnr. 16 zu § 92a). Das bedeutet, dass nur in Ausnahmefällen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abgesehen werden kann. Lediglich die Höhe des Kostenbeitrags im Rahmen der Angemessenheit unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Entscheidend ist dabei vor allem, welcher Betrag dem Ehegatten im Einzelfall als sog. Garantiebetrag zu verbleiben hat.
Der Berechnung des Beklagten beruht insoweit in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise auf einer Einigung der bayerischen Bezirke. Durch diese Vereinbarung ist auch eine einheitliche Handhabung im Interesse einer Gleichbehandlung gewährleistet. Im Einzelnen erfolgt die Berechnung des Kostenbeitrags danach nach folgenden Grundsätzen:
Die Berechnung der häuslichen Ersparnis im Sinne des § 92a Abs. 1 SGB XII hat der Beklagte nicht pauschal in Form eines Regelsatz (-anteils) vorgenommen, sondern er hat diesen Betrag als Grundlage herangezogen und entsprechend dem Verhältnis von übersteigendem Einkommen und Bedarf der Einstandsgemeinschaft angepasst. Dazu hat er das bereinigte Einkommen der Kläger dem gemeinsamen Bedarf vor beziehungsweise ohne Heimaufnahme gegenübergestellt und das diesen Bedarf übersteigende Einkommen wiederum dem (fiktiven) Grundsicherungsbedarf zu diesem Zeitpunkt. Er hat danach festgestellt, dass vorliegend die Eheleute im Durchschnitt über Einkommen verfügten, aus dem ihnen auch nach Abzug des sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Bedarfs noch ein Betrag in Höhe von 150 % verblieben wäre. Entsprechend hat er die so genannte häusliche Ersparnis auf durchschnittlich 150 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen beziffert.
Diese individuelle Berechnung der häuslichen Ersparnis entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Rechtslage nach dem BSHG (vgl. etwa VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2003 – Au 3 K 02.682), während die Sozialgerichte wohl überwiegend von einer pauschalen Berechnung in Höhe des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen ausgehen (vgl. etwa SG Osnabrück vom 22.07.2010 – S 5 SO 94/09).
Im Weiteren hat der Beklagte den jeweiligen notwendigen Lebensunterhalt der Kläger im Heim beziehungsweise zuhause ermittelt und in der Summe dem bereinigten Einkommen gegenübergestellt. Das danach noch verbleibende freie Einkommen hat er nach Abzug der häuslichen Ersparnis auf die zu berücksichtigenden Personen aufgeteilt (hier drei, da in den Berechnungen jeweils noch die Tochter der Kläger berücksichtigt worden ist), das heißt, er hat 2/3 dieses Betrags zum notwendigen Lebensunterhalt der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen zuhause addiert (sog. Garantiebetrag).
In einer weiteren Berechnung sind die Kostenbeiträge für die einzelnen im Heim erbrachten Leistungen gesondert ermittelt worden. Danach konnte aus dem Einkommen über dem Garantiebetrag jeweils der gesamte im Heim erbrachte Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII gedeckt werden.
Bezüglich des Einkommenseinsatzes für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel nach den Regelungen der §§ 87, 88 SGB XII (hier Leistungen der Hilfe zur Pflege) war eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der Beklagte hat insoweit zunächst die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII ermittelt und ausgehend vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit 40 % des diese Einkommensgrenze übersteigenden bereinigten Einkommens als Kostenersatz verlangt. Diesen Betrag hat er allerdings wiederum begrenzt auf das unter Berücksichtigung des Garantiebetrages und der bereits für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel "verbrauchten" Beträge noch verfügbare freie Einkommen.
Diese Berechnung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere im vorliegenden Fall sogar deutlich günstiger als andere Berechnungen, die bezüglich der Berechnung des Garantiebetrages lediglich einen pauschalen Zuschlag vorsehen (so wird in einem Aufsatz in der Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) vom November 2007 als großzügige Regelung ein Zuschlag in einer Größenordnung von 30 % bis 50 % des maßgebenden Regelsatzes des im Haushalt verbliebenen Ehegatten empfohlen – Kaune, Der neue Kostenbeitrag von nicht getrennt lebenden Ehegatten in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII, ZfF 11/2007, 241 ff. -). Gerade bei höheren Einkommen wie vorliegend würden sich danach wesentlich höhere Beiträge ergeben.
Auch die Berechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe) vom November 2008 führt vorliegend allenfalls zu einem minimal niedrigeren Ergebnis. Diese Berechnung wird herangezogen im Urteil des SG Osnabrück vom 22.07.2010 (a.a.O.) und bietet gegenüber der Berechnung des Beklagten den Vorteil, dass sie leichter nachzuvollziehen ist. Sie beruht auf folgenden Überlegungen beziehungsweise Rechenschritten:
Zunächst ist das bereinigte Einkommen der Einstandsgemeinschaft zu ermitteln und von diesem der notwendige Lebensunterhalt des im Haushalt verbliebenen Ehepartners abzuziehen. Zusätzlich sind Sonderbedarfe wie etwa Fahrtkosten für den Besuch des Ehepartners in der Einrichtung abzuziehen. Von dem danach verfügbaren Einkommen kann zunächst eine im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehende häusliche Ersparnis verlangt werden, wobei diese nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins auf den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zu begrenzen sind. Das danach noch verbleibende Resteinkommen ist anteilig auf den im Haushalt verbliebenen Ehepartner beziehungsweise weitere berücksichtigungsfähige Angehörige und dem in der Einrichtung versorgten Ehegatten zuzurechnen. Bei dem zuhause verbliebenen Ehegatten wirkt sich der Anteil erhöhend im Sinne eines Aufstockungsbetrags zum notwendigen Lebensunterhalt aus (sog. Garantiebetrag). Bei dem in der Einrichtung versorgten Ehegatten wird er zusätzlich zur häuslichen Ersparnis als Kostenbeitrag verlangt. Eine Höhenbegrenzung des Garantiebetrags bei höheren Einkommen fehlt allerdings (was Bezieher höherer Einkommen überdurchschnittlich begünstigt).
Vorliegend verfügten die Kläger über folgende Einkünfte: – Altersrente des Klägers zu 2 – Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 – Kindergeld für die Tochter Ca., soweit diese auch in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden ist.
Der Beklagte hat diese Einkünfte in seinen Berechnungen wie folgt beziffert: 3.434,00 EUR ab 01.11.2008 3.444,00 EUR ab 01.01.2009 3.481,92 EUR ab 01.02.2009 3.543,48 EUR ab 01.03.2009
Tatsächlich lagen die Einkünfte, was sich aus den inzwischen vorgelegten weiteren Einkommensnachweisen ergibt, sogar darüber. Denn der Beklagte hat mangels neuer Abrechnungen durchgehend Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 2.469,76 EUR zu Grunde gelegt. Jedenfalls ab 01.09.2009 lag dieses Einkommen aber bei 2.788,32 EUR.
Einkünfte des Sohnes waren deshalb nicht zu berücksichtigen, weil dieser unter keinem Gesichtspunkt und zu keinem Zeitpunkt bei der Berechnung berücksichtigt werden konnte. Für den Anwendungsbereich des § 92a SGB XII ergibt sich dies bereits aus der eindeutigen Gesetzesformulierung, wonach lediglich die Lebenssituation der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder einzubeziehen ist. Der Sohn ist aber auch bei der Berechnung des Beitrags für die erbrachten Pflegeleistungen aus dem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII) nicht zu berücksichtigen, weil er nicht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII von seinen Eltern überwiegend unterhalten worden ist.
Denn er verfügte bereits ab Leistungsbeginn über eine Ausbildungsvergütung in Höhe von mindestens 325,50 EUR (erstmals angehoben am 01.02.2009 und danach stetig steigend), zuzüglich Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR. Er hat damit zu jedem Zeitpunkt über Einkom- men in Höhe von mindestens 489,50 EUR verfügt. Dem stand jeweils ein Bedarf gegenüber, der sich zusammensetzt aus dem Regelsatz eines Haushaltsangehörigen (281,00 EUR) und einem Drittelanteil der berücksichtigungsfähigen Hauslasten (96,72 EUR), insgesamt also in Höhe von 377,72 EUR. Selbst wenn vom Einkommen des Sohnes noch die Fahrtkosten in angegebener Höhe von 145,60 EUR sowie Freibeträge berücksichtigt und abgezogen würden, hätte er mehr als die Hälfte seines Bedarfs aus eigenem Einkommen decken können. Auch unter Berücksichtigung der Ratenzahlung ab 01.04.2010 ergibt sich kein anderes Ergebnis, weil zu diesem Zeitpunkt der Sohn seine Ausbildung beendet und deutlich mehr verdient hat. Die Arbeitslosigkeit hat nach den vorliegenden Unterlagen weniger als einen Monat bestanden.
Die vorgenommenen Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die nachgewiesenen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ebenso abgesetzt, wie die Beiträge zur privaten Zusatzkrankenversicherung, Haftpflichtversicherung, VdK und Gewerkschaft. Die Fahrtkosten zur Arbeit sind unter Berücksichtigung der Entfernungskilometer und § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in Höhe von 161,64 EUR monatlich zutreffend ermittelt.
Daneben können weder die geltend gemachten Aufwendungen für die Haltung der beiden Kraftfahrzeuge abgesetzt werden, die in dieser Pauschale bereits enthalten sind, noch freiwillige Beiträge zu sonstigen Verbänden. Aufwendungen für das vom Sohn benutzte Fahrzeug (Opel Astra) können bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da dieser zu keinem Zeitpunkt Teil der Einstandsgemeinschaft war. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für die Abzahlung des im Februar 2010 neu angeschafften Fahrzeugs. Die geltend gemachten Gebäudeversicherungen sind bei der Berechnung der Unterkunftskosten berücksichtigt worden.
Zwar fehlen in der streitgegenständlichen Berechnung die Beiträge zur Hausratversicherung und der Pauschbetrag für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR (§ 3 Abs. 5 der Verordnung). Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, zumal im Gegenzug der Beklagte durchgehend Beiträge zum VdK berücksichtigt hat, obwohl diese schon seit 2009 nicht mehr bezahlt worden sind.
Dass der Beklagte den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII (höchstens 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes) nicht bei der Bereinigung des Einkom- mens berücksichtigt hat, sondern am Ende der Berechnung als Zuschlag zum Garantiebetrag, benachteiligt die Kläger im Ergebnis ebenfalls nicht.
Der berücksichtigungsfähige Lebensunterhalt der Klägerin zu 1 und ihrer Tochter ist vom Beklagten zu jedem Zeitpunkt zu hoch angesetzt worden. Diese Berechnung begünstigt die Kläger insoweit, als darin die Unterkunftskosten in voller Höhe berücksichtigt worden sind, obwohl im Rahmen einer Sozialhilfeberechnung wie nach dem SGB II nur diejenigen Unterkunftskosten berücksichtigt werden können, die anteilig auf die leistungsberechtigten Personen entfallen (sog. "Pro-Kopf-Methode" des BSG, vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R, die ausdrücklich auch dann gilt, wenn die nicht im Leistungsbezug stehende Person sich an den Unterkunftskosten nicht beteiligt beziehungsweise dies von ihr aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse auch nicht erwartet werden kann). Zwar hätte der Beklagte im Gegenzug bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Tochter einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 12 v.H. des maßgebenden Eckregelsatzes (nicht dagegen in Höhe von 34 v.H. wie in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Berechnung) berücksichtigen müssen (§ 30 Abs. 3 SGB XII, gestaffelt nach Zahl und Alter der Kinder). Dieser Betrag liegt aber noch unter dem Betrag, der bei den Unterkunftskosten zu hoch angesetzt wurde.
Nachdem Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Unterkunftskosten, die jeweils nach Vorlage entsprechender Abrechnungen durch die Kläger ermittelt wurden, nicht erkennbar sind, steht fest, dass der Bedarf vom Beklagten monatlich um mindestens 53,64 EUR zu hoch angesetzt worden ist (Unterkunftsanteil des Sohnes abzüglich Alleinerziehendenzuschlag in Höhe von bis zu 43,08 EUR ab 01.07.2009); ab 01.09.2009 (Eintritt der Volljährigkeit der Tochter) wäre der Bedarf weiter zu verringern.
Insgesamt können gegenüber den bisherigen Berechnungen zu Gunsten der Kläger weitere Ausgaben in Höhe von 11,34 EUR (Hausratversicherung) und 5,20 EUR (Arbeitsmittelpauschale) berücksichtigt werden, während im Gegenzug ein um mindestens 53,64 EUR niedrigerer Bedarf zu berücksichtigen ist. Hieraus würde sich ein um 37,17 EUR höheres freies Einkommen ergeben und damit der Zuschlag zum Lebensunterhalt um 24,73 EUR. Nachdem sich gleichzeitig der Lebensunterhalt verringern würde, würde sich auch dann anteilig ein geringfügig höherer Kostenbeitrag ergeben, wenn man von einem um weitere 16,54 EUR bereinigten freien Einkommen ausgeht.
Gleiches gilt für den vom Beklagten als Erwerbstätigenbonus bezeichneten Freibetrag. Grundsätzlich spielt es in der Summe keine Rolle, ob er zu Beginn der Berechnung vom bereinigten Einkommen abgezogen oder am Ende der Berechnung dem Garantiebetrag zugerechnet wird. Dadurch dass aber der Beklagte aufgrund der fehlenden Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbereinigung von einem höheren freien Einkommen ausgegangen ist, ergibt sich unabhängig hiervon im Rahmen seiner Berechnung ein höherer Zuschlag aus dem freien Einkommen, was sich sogar erhöhend auf den Garantiebetrag auswirkt.
Diese Beurteilung gilt durchgehend, nachdem auch nach den aktuell vorgelegten Unterlagen die Klägerin zu 1 zu keinem Zeitpunkt über ein niedrigeres Einkommen verfügt hat, als in den streitgegenständlichen Berechnungen zugrunde gelegt.
Ab 01.09.2009 (Eintritt der Volljährigkeit der Tochter Ca.) werden sich in jedem Fall noch höhere Beträge ergeben, worauf der Beklagte auch bereits hingewiesen hat. Zu berücksichtigen ist ab diesem Zeitpunkt vor allem, dass die Tochter Ca. dann nicht mehr im Rahmen der Bedarfsberechnung und bei der Ermittlung des Garantiebetrages berücksichtigt werden kann. Der Garantiebetrag wird ab diesem Zeitpunkt auf den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zu 1 zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zu begrenzen sein. Zwar kann die Tochter, soweit sie von der Klägerin zu 1 weiterhin überwiegend unterhalten wird, noch bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes aus dem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze Berücksichtigung finden. Allerdings ist dieser Beitrag vom Beklagten auch bisher schon unter Berücksichtigung der Tochter errechnet worden.
Insgesamt hat der Beklagte damit der Klägerin zu 1 und ihrer Tochter einen Garantiebetrag zuerkannt, der jeweils um mindestens 100 % über deren notwendigem Lebensunterhalt lag. Bei einer Begrenzung des Kostenbeitrags auf einen pauschalen Betrag von höchstens einem Regelsatz, wie teilweise von der Literatur gefordert, wären weitaus höhere Beiträge zu entrichten. Eine weitergehende Freilassung des Einkommens würde weder der gesetzlichen Begründung gerecht werden, wonach der Garantiebetrag durch einen angemessenen Zuschlag zum notwendigen Lebensunterhalt definiert wird. Schließlich ergibt sich hieraus auch, dass im Ergebnis gegenüber der früheren Regelung zum Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze keine weitergehende Einkommensverschonung bewirkt werden sollte, sondern lediglich die Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern je nach Zurechnung der überwiegenden Einkünfte vermieden werden. Würden höhere Einkommen sich stets und ohne Begrenzung auf den Garantiebetrag auswirken, würde sich die Frage stellen, ob damit noch das Erfordernis der Angemessenheit gewahrt wird. Insgesamt darf der Lebensunterhalt, der für die Angehörigen sichergestellt wird, selbst nicht die Grenze des Angemessenen überschreiten, wobei in anderem Zusammenhang stets auf die Lebensverhältnisse während des Leistungsbezugs abgestellt werden muss (vgl. BSG vom 06.09.2007, a.a.O., zur Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs).
Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Erstellt am: 07.11.2011
Zuletzt verändert am: 07.11.2011