Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 15 U 213/22
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Verkündet am: 30.03.2023 |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
……
Kläger
Proz.-Bev.: ……
gegen
……
Beklagte
hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht ……, sowie die ehrenamtliche Richterin …… und die ehrenamtliche Richterin …… für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2019, mit welchem diese festgestellt hat, dass die Gewähr einer Stützrente für die anerkannte Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung [Lärmschwerhörigkeit – im Folgenden: BK 2301] fehlerhaft gewesen sei und die gewährte Stützrente nicht mehr an den Rentenanpassungen teilnehme.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war seit dem 01.09.1974 bei dem Unternehmen …… tätig. Dort absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum Betriebsschlosser und wechselte nach Abbruch der Ausbildung in die Vergüterei, wo er zunächst Botendienste übernahm und seit 1978 hauptsächlich als Ofenführer arbeitete. Zum Teil führte er Arbeiten als Kranführer und Springer aus. Seit 1994 war der Versicherte im Walzwerk als Ofenführer beschäftigt.
Wegen der Folgen eines am 27.11.2007 erlittenen Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 von Hundert (v. H.) an.
Im Januar 2015 leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren bezüglich der BK Nr. 2301 ein. Auf der Grundlage einer Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 07.08.2015 (Bl. 123/124 der Verwaltungsakte) des Hals-Nasen-Ohren-Arztes …… (Gutachten vom 19.01.2016, Bl. 178/196 der Verwaltungsakte) erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2016 (Bl. 239/245 der Verwaltungsakte) eine BK 2301 an und gewährte eine Verletztenrente bei dem Stützrententatbestand aus dem Arbeitsunfall nach einer weiteren MdE von 10 v.H. seit dem 01.01.2011. Folge der Berufskrankheit sei eine geringgradige Innenohr-Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beiderseits. Gegen den hiergegen gerichteten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2016 (Bl. 265/268 der Verwaltungsakte) erhob der Kläger am 29.12.2016 durch seine Bevollmächtigten bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage, die unter dem Aktenzeichen – S 31 U 691/16 – anhängig war, mit dem Antrag, ihm eine früher einsetzende und höhere Verletztenrente zu gewähren. Nach Einholung eines Gutachtens des Hals-Nasen-Ohrenarztes …… vom 13.06.2018 (Bl. 292/310 der Verwaltungsakte) und einer ergänzenden Stellungnahme vom 04.09.2018 (Bl. 322/327 der Verwaltungsakte) wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.02.2019 (Niederschrift vom 15.02.2019, Bl. 360/363 der Verwaltungsakte, Urteil vom 15.02.2019, Bl. 364/377 der Verwaltungsakte) die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 12.04.2019 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23.02.2022 – L 17 U 198/19 – zurück.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.03.2019 (Bl. 346/348 der Verwaltungsakte) stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 21.02.2019 (Bl. 341/342 der Verwaltungsakte) die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 fest. Gemäß § 48 Abs. 3 SGB X nehme die Rente an den Anpassungen gemäß § 95 SGB VII in Verbindung mit der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung bis auf Weiteres nicht mehr teil. Zur Begründung stützte sie sich auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des …… vom 13.06.2018, nach dem die anerkannte BK 2103 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 v. H. bedinge. Der Bescheid sei auf der Grundlage einer unzutreffenden medizinischen Beurteilung ergangen, die nunmehr revidiert werde. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides sei nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB X nicht mehr möglich, da die Frist von zwei Jahren gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X innerhalb derer eine Rücknahme hätte erfolgen können, bereits abgelaufen sei und die Voraussetzungen des §§ 45 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB X nicht vorliegen würden. Im Fall, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden könne und zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eintrete etwa durch Rentenanpassung jeweils zum 01.07. eines Jahres, dürfe die neu festzustellende Rentenleistung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach unter Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe. Dies habe zur Folge, dass der bestandsgeschützte Rentenbetrag in Höhe von monatlich 242,25 € einzufrieren sei und von weiteren Anpassungen und Änderungen zugunsten des Klägers ausgenommen werde.
In ihrem Widerspruch vom 04.04.2019 (Bl. 378/379 der Verwaltungsakte) baten die Bevollmächtigten um Abhilfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 (Bl. 398/400 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. § 48 Abs. 3 SGB X schließe alle sich aus der rechtswidrigen Anerkennung ergebenden leistungsauslösenden Änderungen der Verhältnisse zugunsten des Klägers aus, weshalb die bestandsgeschützte Rente in Höhe von monatlich 242,25 € eingefroren werde.
Hiergegen hat der Kläger am 19.06.2019 durch seine Bevollmächtigten die hier streitgegenständliche Klage erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass das Gutachten des …… nicht nachvollzogen könne und es dabei bleibe, dass eine berufliche Lärrnschwerhörigkeit vorliege, die eine MdE von 10 v. H. bedinge. Die Stützrente habe auch in der Zukunft an den Rentenanpassungen teilzunehmen.
Der Kläger beantragt durch seine Bevollmächtigten,
den Bescheid vom 27.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Verwaltungsakten, insbesondere die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019.
Auf Anregung des vormals zuständigen Kammervorsitzenden haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 11.11.2019 (Bl. 16 der Gerichtsakte) und vom 28.11.2019 (Bl. 18 der Gerichtsakte) das Ruhen des Verfahrens beantragt, das der vormals zuständige Kammervorsitzende am 02.12.2019 beschlossen hat (Bl. 20/21 der Gerichtsakte). Am 24.05.2022 hat der Vorsitzende der vormals zuständigen Kammer das Verfahren wiederaufgenommen, das sodann mit dem Aktenzeichen S 15 U 213/22 in die Zuständigkeit der 15. Kammer übergegangen ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont mit den streitgegenständlichen Bescheiden auch die Rechtswidrigkeit der Anerkennung der BK 2301 in Streit stehen dürfte. Daraufhin hat die Beklagtenvertreterin ein von der Klägervertreterin angenommenes Teilanerkenntnis abgeben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 ausdrücklich auf die Gewähr einer Stützrente in Höhe von 10 v. H. und die Gewähr einer Rente beschränkt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die form- und fristgerecht erhobene, als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 erste Variante Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage noch nicht durch das in der mündlichen Verhandlung abgegebene und angenommene Teilanerkenntnis erledigt ist, ist die Klage auch im Übrigen zulässig, nicht indes begründet.
I. Der Bescheid vom 27.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 48 Abs. 3 SGB X zum einen die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 festzustellen und zum anderen die Teilnahme der gewährten Stützrente an den Anpassungen gemäß § 95 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) abzulehnen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat jüngst in seinem Urteil vom 28.10.2022 – L 12 U 2636/20 –, Rn. 22 f., juris diesbezüglich wie folgt ausgeführt:
„Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Absatz 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Diese Regelung bezieht sich zunächst auf (anfänglich) rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, mit denen eine dauerhafte Sozialleistung bewilligt wurde und deren Rücknahme nach § 45 SGB X aufgrund rechtlicher Voraussetzungen scheitert. Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 SGB X erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) daneben in analoger Anwendung nach der ratio der Norm über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus auch auf solche Fehler des Ursprungsbescheids, die, wie vorliegend, den Grund einer Leistung (nämlich die zu Unrecht erfolgte Anerkennung einer Gesundheitsstörung als BK) erfassen und nicht nur die Höhe der Leistung (BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, juris).
Sinn und Zweck der Norm ist es, den Begünstigten eines Verwaltungsaktes von einer nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderung auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig ist, er aber nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage (Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 34). Danach bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten, jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Laufe der Zeit ‚abgeschmolzen‘. § 48 Abs. 3 SGB X stellt danach eine zwingende (BSG, a.a.O.) Ausnahme von einer nach § 48 Abs. 1 bzw. 2 SGB X an sich gebotenen Anpassung an zu Gunsten des Begünstigten eintretende Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar. Diese Wirkungen entstehen dabei erst, sobald die Verwaltung durch gesonderten VA die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Bescheids verfügt hat.“
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
1. Tatbestandlich setzt § 48 Abs. 3 SGB X zunächst die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts (a) sowie weiter voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann (b). Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer vor.
a) Der Bescheid vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 ist insoweit rechtswidrig, als dass bei dem Kläger keine berufliche Lärmschwerhörigkeitskomponente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v. H. im Sinne des gewährten Stützrententatbestandes für die Berufskrankheit 2301 besteht.
Zum Maßstab hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 28.10.2022 – L 12 U 2636/20 –, Rn. 26, juris dargestellt:
„Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 3 SGB X erfolgt dabei nach den gleichen Maßstäben, wie sie auch bei der Anwendung der §§ 44 und 45 SGB X zugrunde zu legen sind (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand 01.12.2017, § 48 Rn. 94). Nach der ständigen Rechtsprechung des für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen 2. Senats des BSG ist die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits anzunehmen, wenn dieser aus damaliger Sicht unter Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts so nicht hätte erlassen werden dürfen (BSG, Urteil vom 20.03.2007, 2 U 27/06 R, juris). Bei der Prüfung sind danach dieselben materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen wie auch bei der Prüfung der Erstfeststellung heranzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für die anzuwendenden Beweismaßstäbe und die Regeln der objektiven Beweislast im Falle der Nichterweislichkeit. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme der Rechtswidrigkeit bereits dann gerechtfertigt, wenn sich im Rahmen einer nochmaligen Prüfung der ursprünglichen Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel am Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen oder des erforderlichen Ursachenzusammenhangs ergeben (Brandenburg, a.a.O.).“
Nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Einschätzung der MdE sind die von der Rechtsprechung und der Literatur herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die eine Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden. Diese MdE-Erfahrungswerte bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, wodurch gewährleistet wird, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Die Rentenbegutachtung der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Kern Funktionsbegutachtung. Es kommt darauf an, inwieweit durch die Schwere der verbleibenden Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen des Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeinträchtigt ist.
Die Zusammenhangsbegutachtung und MdE-Bewertung bei der BK Nr. 2301 richtet sich nach den „Königsteiner Empfehlungen“ (Empfehlungen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit, Auflage 2020). Von ihnen darf nur in wissenschaftlich begründeten Fällen abgewichen werden, weil es sich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt (so zur BK 2101: BSG, Sozial R 3-2022 § 581 Nr. 5).
Nach den Königsteiner Empfehlungen setzt das Bemessen der MdE ein genaues Beurteilen der Funktionseinbuße des Gehörs voraus, als prozentualer Hörverlust angegeben. …… hat in seinem Gutachten vom 13.06.2018 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.09.2018 für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger an einer beiderseitigen Schallempfindungsschwerhörigkeit in Form eines steilen Schrägabfalls der Schwellenkurven ab 2 kHz mit zusätzlichem Hörverlust im Mittel-und Tieftonbereich und einem beidseitigen Tinnitus leidet, der rechts geringgradig und links knapp geringgradig ausgeprägt sei. Die beidseitige beginnende Lärmschwerhörigkeit ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Lärmexposition verursacht worden, wofür insbesondere der für einen chronischen Lärmschaden typische Verlauf der Tonschwelle und die weitgehende Symmetrie der Schwellenkurven im Ton-Audiogramm spricht. Entsprechend der nachvollziehbaren Stellungnahme des Präventionsdienstes war der Kläger indes nur bis 1994 berufsbedingt Lärm von über 85 dB ausgesetzt. Zur Bestimmung der Auswirkung der Lärmschädigung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Professor Dr. Ganzer auf das zeitnächste Tonschwellenaudiogramm mithin das Tonschwellenaudiogramm vom 11.11.1994 abzustellen. Auf dieser Grundlage gelangt er nachvollziehbar und überzeugend und unter Zugrundelegung der Tabellen 1 bis 3 der Königsteiner Empfehlung zu der Einschätzung, dass die durch die Folgen der Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich mit unter 10 v. H. zu bewerten sei.
Weiter hat …… überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die bei dem Kläger bestehenden Ohrgeräusche nicht auf die berufliche Exposition während der Zeit der Lärmarbeit zurückzuführen seien. Denn der Begleit-Tinnitus einer Lärmschwerhörigkeit sei regelmäßig schwellennah verdeckbar, was bei dem Kläger indes nicht der Fall sei. Selbst wenn, sei dieser bei der MdE-Einschätzung integrierend zu bewerten, weshalb die beruflich bedingte Erwerbsminderung weiter unter 10 % betrage und mithin auch kein Stützrententatbestand bestehe. Entsprechend war der Bescheid über eine Rente auf unbestimmte Zeit vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 rechtswidrig und die Beklagte berechtigt, die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen.
b) Der Bescheid vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 kann aber trotz seiner anfänglich-rechtswidrigen Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Denn unabhängig von der Frage eines schutzwürdigen Vertrauens kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung liegen nicht vor (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Auch die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X für die Anwendung einer 10-jährigen Rücknahmefrist liegen nicht vor, weil der Bescheid vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 weder auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Klägers beruhte noch dieser die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte noch der Verwaltungsakt mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden ist. Die Rücknahmefrist war demnach zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des die Rechtswidrigkeit feststellenden Bescheids vom 27.03.2019 bereits abgelaufen.
2. Nachdem damit eine Rücknahme des Bescheids vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 nicht mehr möglich war, war für die Beklagte der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X eröffnet. Verfahrensmäßig setzt nach der Rechtsprechung des BSG die „Abschmelzung“ gemäß dieser Norm eine konstitutive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids voraus (LSG BW, Urteil vom 28.10.2022 – L 12 U 2636/20 –, juris, Rn. 37 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.06.1988, – 9/9a RV 46/86 –; Urteil vom 18.03.1997, – 2 RU 19/96 –; Urteil vom 17.04.2013, – B 9 SB 6/12 R –, alle juris). Die Beklagte war damit nach zuvor erfolgter Anhörung nicht nur berechtigt, im Bescheid vom 27.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2019 die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 festzustellen, sondern hierzu verpflichtet. Dabei stand es ihr frei, die Feststellung der Rechtswidrigkeit isoliert in einem gesonderten Bescheid oder, wie hier, zusammen und als Teil des Abschmelzungsbescheids zu erlassen (LSG BW, Urteil vom 28.10.2022 – L 12 U 2636/20 –, juris, Rn. 37 mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 22.06.1988; vom 18.03.1997; vom 17.04.2013; a.a.O.).
Die im Bescheids vom 27.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2019 vorgesehenen „Abschmelzungen“ (bzw. vorliegend eher „Aussparungen“) sind von der nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorgesehenen Rechtsfolge gedeckt. Die Beklagte hat mit der Verfügung des streitgegenständlichen Bescheids bestimmt, dass die Rente des Klägers an den Anpassungen gemäß § 95 SGB VII in Verbindung mit der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung bis auf Weiteres nicht mehr teilnehme.
Die Einwände des Klägers gegen die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X im konkreten Fall verfangen nicht. Dem Vertrauensschutz des Klägers wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Rücknahme des Bescheids vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 und der ihm gewährten Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 45 SGB X gerade nicht erfolgt ist, sondern nur ein weiteres „Anwachsen“ von Leistungsansprüchen aus Anlass einer künftigen Änderung zugunsten des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen wird.
3. Nach alledem bleibt der unbegründeten Klage der Erfolg versagt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023 hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anerkennung der Berufskrankheit nach Nummer 2301 ein Teilanerkenntnis abgegeben, das die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung auch angenommen hat. Im Ergebnis handelte es sich indes lediglich um eine Klarstellung des wirklichen Willens der Beklagten, wie er auch in der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide angelegt ist, in dem Verfügungssatz der streitgegenständlichen Bescheide vor dem Hintergrund des objektiven Empfängerhorizontes nicht klar hervorgeht. Im Hinblick auf die bloße Klarstellung des wirklichen Willens der Beklagten und die sofortige Abgabe eines Teilanerkenntnisses im Sinne von § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach richterlichem Hinweis auf die Auslegung des Verfügungssatzes durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Beklagte nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
– von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Erstellt am: 25.11.2024
Zuletzt verändert am: 23.12.2024