Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.07.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge.
Die 1933 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.1995 Altersrente für Frauen. Mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) war sie ab Rentenbeginn freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Offenbar im Zusammenhang mit der Überprüfung der Versicherungsverhältnisse aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 15.03.2000 (Soz R 3 – 2500 § 5 Nr. 46) teilte die Beklagte dem Rentenversicherungsträger irrtümlich mit, die Klägerin sei ab dem 01.04.2002 Mitglied der KVdR. Zugleich wurde mit Schreiben vom 21.02.2002 der Klägerin eine neue Krankenversicherungskarte übersandt, die sie als Mitglied in der KVdR auswies. Gleichzeitig stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 13.02.2002 fest, dass sie weiterhin nicht die Voraussetzungen für die Versicherung in der KVdR erfülle.
Mit Bescheid vom 07.01.2003 stufte die Klägerin ab dem 01.01.2003 (weiter) in die Beitragsklasse 801 mit beitragspflichtigen Einnahmen i. H. v. 1725,00 Euro ein und stellte den Krankenversicherungsbeitrag mit 243,26 Euro fest. Dabei berücksichtigte sie neben der Rente der Klägerin gemäß § 21 Abs. 7 ihrer Satzung auch die Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Ehemannes der Klägerin bis zur Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, sie selbst verfüge nur über Renteneinkünfte in einer Größenordnung von ca. 500,00 Euro, so dass der monatliche Krankenversicherungsbeitrag fast 50 % der Rente ausmache. Die Beitragsregelung in § 21 Abs. 7 der Satzung sei grob unbillig, sie führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern, bei denen ausschließlich die eigenen Renteneinkünfte Grundlage der Beitragsbemessung seien. Daher dürften auch in ihrem Fall der Beitragsbemessung ausschließlich die eigenen Renteneinkünfte zugrunde gelegt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch auch hinsichtlich der Ablehnung der Versicherung in der KVdR zurück.
Die Klägerin hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie sei vor Rentenbeginn pflichtversichert gewesen. Mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit habe sie nicht in der KVdR versichert werden können und sei mit dem Rentenbeginn freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. Damit seien zur Berechnung der Beiträge nicht nur ihre eigenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern vor allem auch die Einkünfte des privat versicherten Ehemannes in die Beitragsbemessung einbezogen worden. Sie könne nicht einsehen, dass sie nicht als pflichtversicherte Rentnerin bei der Beklagten versichert sei. Dies führe zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, es gebe keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb sie beitragsrechtlich immer noch gegenüber pflichtversicherten Rentnern ungleich behandelt werde. Es sei vor allem nicht gerechtfertigt, dass die Einkünfte ihres Ehemannes einbezogen würden, obwohl dieser nicht einmal Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei und in erheblichem Umfang Krankenversicherungsbeiträge an seine private Krankenversicherung zahle. Dadurch werde die Familie übermäßig und einseitig belastet.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2006 die Klage abgewiesen, wobei es sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid gestützt hat.
Gegen das hier am 04.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.08.2006 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Vor allem rügt sie, dass die Einkünfte ihres Ehemannes berücksichtigt werden. Diese Praxis stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, nach der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes für die Beitragsbemessung maßgebend sei. Die Leistungsfähigkeit bestimme jedoch nicht die Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Soweit es um die Versicherung in der KVdR geht, hat die Klägerin das Verfahren für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.07.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2003 zu verpflichten, der Beitragsbemessung ab dem 01.01.2003 ausschließlich ihre Rentenbezüge zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, konnte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nachdem die Klägerin ihr Begehren nach einer Versicherung in der KVdR nicht aufrecht erhalten hat, ist nur noch über die Beitragseinstufung ab 01.01.2003 zu entscheiden. Die Berufung ist insoweit unbegründet, denn der Bescheid vom 07.01.2003 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die Beitragsbemessung neben eigenen Einkünften der Klägerin aus Rente und aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitaleinkünften auch die Einnahmen des Ehemannes berücksichtigt.
Nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durch die Satzung geregelt, wobei sicher zu stellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage sah § 21 Abs. 4 S. 1 der im fraglichen Zeitraum geltenden Satzung der Beklagten zunächst die Berücksichtigung u. a. des Zahlbetrags der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aller sonstigen Einnahmen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauchen kann, vor. Diese Bestimmung schließt somit die Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünften bei der Beitragsbemessung ein. § 21 Abs. 7 der Satzung sieht zusätzlich die Berücksichtigung der Einnahmen des nicht in der GKV versicherten Ehegatten des Mitglieds bis zur Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze vor (m. a. W. die eigenen Einkünfte des Mitglieds werden bis zu diesem Betrag "aufgefüllt"). Wie auch die Klägerin nicht bestreitet, entspricht die Einstufung nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 1725,00 Euro diesen Vorgaben der Satzung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung des freiwillig versicherten Mitglieds war schon vor Inkrafttreten des SGB V anerkannt. Auch unter Geltung des § 240 SGB V können die Krankenkassen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Ehegatteneinkommen bei der Bemessung der Beiträge für ihre freiwilligen Mitglieder heranziehen, wenn diese nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind und keine oder nur geringere eigene Einnahmen haben (vgl. zuletzt umfassend auch unter Darstellung der Rechtsentwicklung BSG SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 42). Die Klägerin unterliegt einem Irrtum, wenn sie meint, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde durch die Einnahmen ihres Ehemannes nicht geprägt. Eheleute haben wegen der Gleichwertigkeit der Leistungen, die sie im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, grundsätzlich auch Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 105,1, 12). Mithin wird die Leistungsfähigkeit der Klägerin auch durch diesen "Teilhabeanspruch" bestimmt, so dass die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten mit § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V vereinbar ist. Es ist auch nicht so, dass der Ehemann "für" die Klägerin einen Teil der Beiträge leistet, sondern die Klägerin hat die Beiträge aus dem ihr zustehenden Anteil an dem Gesamteinkommen der Familie zu erbringen. Dass diese Regelung mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder Artikel 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang stehen soll, kann der Senat nicht erkennen; die Klägerin hat keine substantiierten Argumente für eine Verfassungswidrigkeit genannt.
Soweit die Klägerin die unterschiedliche Regelung beitragspflichtiger Einnahmen bei Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern rügt, ist längst geklärt, dass diese Ungleichbehandlung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt ist (vgl. nur BSG SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 6; BSG SozR 4 – 2500 § 224 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 3.3.2006 – B 12 KR 3/06 B; s. a. LSG NRW, Urteil vom 11.02.2005 – L 5 KR 203/04). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch das BVerfG hat die Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen bei freiwillig versicherten Rentnern gebilligt (BVerfG SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 11). Aus dem Beschluss des BVerfG vom 15.03.2000 (aaO.) ergibt sich nichts anderes. Das BVerfG hat lediglich die durch das Gesundheitsstrukturgesetz geschaffene Regelung, wonach die Belegung nur mit Zeiten einer Pflichtversicherung erfüllt werden konnte, beanstandet. Dem Gesetzgeber wurde allerdings freigestellt, ob er die verfassungswidrige Ungleichbehandlung auf der "Zugangsseite" oder der "Beitragsseite" beheben wollte. Durch die Untätigkeit des Gesetzgebers gilt seit dem 01.04.2002 wieder die Regelung, dass die Vorversicherungszeit auch durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt werden kann, so dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung auf der Seite des Zugangs zur KVdR behoben worden ist. Das BVerfG hat in dem Beschluss aber keineswegs grundsätzlich eine Annäherung der pflichtversicherten und der freiwillig versicherten Rentner im Beitragsrecht gefordert. Es hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob de lege lata die Nichtberücksichtigung sonstiger Einkünfte bei Pflichtversicherten noch gerechtfertigt sei, wenn allgemein private Haushalte in einem größeren Umfang neben dem Erwerbs(ersatz)einkommen über weitere Einkünfte aus anderen Quellen verfügten. Insoweit mag sich sozialpolitisch die Frage stellen, ob nicht künftig die gleichmäßige Heranziehung aller Einkunftsarten als Gebot einer solidarischen Beitragsfinanzierung in Betracht kommt. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die jetzt bestehende Regelung verfassungswidrig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liege nicht vor, insbesondere hat der Rechtsstreit im Hinblick auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin hat keine fundierten Argumente vorgetragen, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten.
Erstellt am: 05.03.2007
Zuletzt verändert am: 05.03.2007