I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2017 wird abgewiesen.
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\nII. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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\nT a t b e s t a n d :
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\nDer Kläger stand im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten.
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Mit Minderungsbescheid vom 01.06.2017 waren die Leistungen des Klägers für die Dauer von drei Monaten (Juli bis September 2017) um monatlich 30 vom Hundert des maßgebenden Regelbedarfs (122,70 EUR) abgesenkt worden. Der Kläger habe trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, welches der Beklagte vermitteln wollte, von vornherein verhindert. Den gegen den Bescheid vom 01.06.2017 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 als unbegründet zurück.
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Hiergegen erhob der Kläger erstmals am 05.02.2018 Klage zum Sozialgericht Augsburg (Aktenzeichen S 14 AS 157/18). Im Hinblick auf die Vorlage einer entsprechenden Zustellungsurkunde, welche die Zustellung des Widerspruchsbescheides als am 15.09.2017 erfolgt bestätigt, stellte der Kläger im damaligen Verfahren hinsichtlich des Bescheides vom 01.06.2017 einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und nahm die Klage im Übrigen zurück.
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In der Folge übermittelte der Beklagte an den Kläger den Widerspruchsbescheid mit dem Zusatz „Zweitschrift“ am 30.10.2018 erneut. Daraufhin erhob der Kläger am 02.11.2018 erneut Klage. Auf den Schriftsatz vom 02.11.2018 wird verwiesen.
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Mit Schreiben vom 23.01.2019 teilte der Beklagte seine Auffassung mit, die Klage sei unzulässig da die Klagefrist versäumt worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei per Postzustellungsurkunde bereits am 15.09.2017 zugestellt worden. Das Schriftstück gelte als zugestellt. Weiter erläuterte der Beklagte den vor der 14. Kammer abgelaufenen Verhandlungstermin. Im Übrigen teilte der Beklagte mit, der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 08.01.2019 entschieden worden.
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Mit Schreiben vom 30.01.2019 informierte das Gericht den Kläger über seine Auffassung, dass auch die nun erhobene Klage unzulässig ist. Weiter wurde der Kläger ausdrücklich drauf hingewiesen, dass über seinen in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 gestellten Überprüfungsantrag zwischenzeitlich eine mit Widerspruch angreifbare Entscheidung getroffen worden sei. Mit Schreiben vom 07.02.2019 erklärte der Kläger, er halte die Klage aufrecht, da er zu der Zeit keinen Briefkasten gehabt habe.
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In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, die Post sei irgendwann an seinen Vermieter zugestellt worden. Diesen C/O Vermerk habe er dann später auch als eine Adresse verwendet. Gegen die Adressierung in dieser Form habe er sich nicht gewandt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 01.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2017 aufzuheben. Weiter soll der Beklagte verpflichtet werden die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
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Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Gerichts und die zur Gerichtsakte genommenen Aktenteile des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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\nDie Klage ist unzulässig.
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Zur Überzeugung des Gerichts ist dem Kläger der Widerspruchsbescheid am 15.09.2017 zugegangen. Der Kläger hat zwar mitgeteilt, dass er damals keinen Briefkasten gehabt habe. Einen Nachweis hierüber hat er jedoch nicht erbracht. Die Zustellungsurkunde, von dem oder der Postbediensteten ausgestellt, teilt mit, der Bescheid sei in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Dies widerspricht nicht der Angabe des Klägers, dass es einen Briefkasten nicht gegeben habe. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid in der bei ihm üblichen Weise zugestellt erhalten hat. Selbst wenn dies wie von ihm in den Raum gestellt durch Niederlegen vor der Türe passiert sein sollte und insoweit eine ungenaue Bescheinigung vorläge, muss er sich so behandeln lassen, als habe er den Brief tatsächlich zur Kenntnis erhalten. Dies deshalb, weil es dem Kläger zuzumuten ist eine jedenfalls briefkastenähnliche Vorrichtung in der Nähe seiner Wohnungstüre vorzuhalten. Wenn er dies in Erwartung wichtiger Schreiben des Jobcenters nicht getan hat, so stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar. Der Kläger muss sich so behandeln lassen als habe er das Schriftstück am 15.09.2017 erhalten, selbst wenn dies in Abweichung zur Urkunde der/des Postbediensteten nicht der Fall gewesen sein sollte.
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Hilfsweise ist festzuhalten, dass die Klage auch unbegründet ist.
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Der Beklagte hat mit Bescheid vom 01.06.2017 zu Recht eine Leistungsminderung von 30 vom Hundert des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt. Aus den vom Beklagten vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass sich der Kläger auf einen Vermittlungsvorschlag hin als Servicefahrer beim B-Verband vorgestellt hat. Der Arbeitgeber hat sich gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2017 wie folgt geäußert:
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„Herr B. hatte keineswegs die Absicht sich ernsthaft um eine Anstellung zu bemühen. Vielmehr verwies er immer wieder auf Sie und das Jobcenter als Auslöser für seine Bewerbungsinitiative. Er selbst denkt nicht, dass seine Stärken in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis in einem Unternehmen liegen. In einer Art Vortrag berichtete er von seiner spirituellen Lebenseinstellung und Werteansatz und kann mit den Ansichten von Behörden, Jobcenter und Arbeitsagentur nicht konform gehen. Auch mir persönlich hat Herr B. geraten, mein Karma zu überprüfen und mich mehr auf Sinne als auf ein System zu verlassen. Außerdem berichtete Herr B., dass er sich mit seiner Seele außerhalb seines Körpers befindet und somit die Möglichkeit hat, die Welt und die Menschen von anderer Stelle aus zu beobachten und zu beurteilen. Ich habe das Gespräch erst mit Nachdruck und wiederholter Aufforderung zum Verlassen unserer Betriebsstätte beenden können. Daraufhin hinterließ mir Herr B. anhängende Schreiben/Aufstellung seiner Werteeinschätzung und Beobachtungen. Persönlich denke ich nicht, dass Herr B. nachhaltig in ein Arbeitsverhältnis als Anstellungsverhältnis integriert werden kann.“
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass in dem vom potentiellen Arbeitgeber geschilderten Verhalten des Klägers eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorliegt. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der Vermittlungsvorschlag vom 20.02.2017 erhielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung schildert ausdrücklich, dass eine Pflichtverletzung auch dann vorliegt, wenn die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitelt wird. Ein solches erkennt die Kammer im Verhalten des Klägers.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Erstellt am: 22.08.2022
Zuletzt verändert am: 22.08.2022