Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 11.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2006 hat die Antragsgegnerin die Gewährung dieser Leistungen abgelehnt, weil der Antragsteller an einer dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähigen Ausbildung teilnehme.
Der Antragsteller besucht ausweislich einer entsprechenden Anmeldebescheinigung seit dem 09.08.2006 die Abendrealschule der Stadt S; der Unterricht findet an vier Tagen in der Woche in der Zeit von 17.30 Uhr bis 22.00 Uhr (4 x 4,5 = 18 Stunden) statt.
Mit Bescheid vom 29.10.2006 hat das Amt für Ausbildungsförderung des Kreises Steinfurt den Antrag des Antragstellers vom 02.08.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG abgelehnt. Sowohl der Antragsteller als auch seine beiden Eltern seien türkische Staatsangehörige. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Ausbildungsförderung an einen Ausländer nach dem BAföG erfülle der Antragsteller nicht. Da er keiner der in § 8 BAföG genannten Gruppen von Ausländern zuzuordnen sei und auch die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen, bestehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie Akte des Ausbildungsförderungsamtes des Kreises Steinfurt) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss vom 17.11.2006 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.11.2006 zu Recht nicht abgeholfen.
Denn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist für den Antragsteller wegen des Besuchs einer Abendrealschule nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der Besuch der Abendrealschule durch den Antragsteller ist, auch wenn die Gewährung von Ausbildungsförderung in seinem Falle abgelehnt worden ist, i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II "dem Grunde nach förderungsfähig" nach dem BAföG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG wird auch Ausbildungsförderung für den Besuch von Abendrealschulen geleistet.
Wenn insoweit der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung des Kreises Steinfurt vom 29.10.2006 ausführt, der Antragsteller habe, da er keiner in § 8 BAföG genannten Gruppe von Ausländern zuzuordnen sei, "dem Grunde nach" keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, so bedeutet dies nicht, dass der Besuch der Abendrealschule i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Rahmen des BAföG nicht dem Grunde nach förderungsfähig wäre. Denn die Vorschrift knüpft nicht daran an, ob dem Auszubildenden angesichts von in seiner Person liegenden Eigenschaften dem Grunde nach Ausbildungsförderung zusteht oder nicht, sondern allein daran, ob die vom Auszubildenden besuchte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das BAföG unterscheide lediglich zwischen Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach; insofern hätten auch Auszubildende, bei denen die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG (so ein Vermerk vom 20.03.2006, Blatt 38 der beigezogenen BAföG-Akte). Denn indem § 7 Abs. 5 Satz 1 gerade nicht auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Auszubildenden, sondern nur seiner Ausbildung abhebt, gibt die Vorschrift zu erkennen, dass insoweit lediglich die Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderungsgewährung des § 2 BAföG maßgebend sein sollen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 24.10.2006, L 20 B 203/06 AS ER, LSG Hessen, Beschluss vom 07.11.2006, 27 AS 200/06 ER).
Auch eine Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Zwar mag es der Antragsteller in nachvollziehbarer Weise als Härte empfinden, wenn er aufgrund des Zusammenspiels der Regelungen in § 7 Abs. 5 SGB II und § 2 BAföG keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann bzw. seine derzeitige, allerdings gerade begonnene Schulausbildung aufgeben muss, um solche Leistungen beziehen zu können. Ein besonderer Härtefall im Sinne des Gesetzes besteht jedoch nicht, weil sich diese Rechtsfolge ohne Weiteres aus dem Zusammenspiel der genannten Normen ergibt und damit vom Gesetzgeber gewollt ist. Ein besonderer Härtefall erfordert vielmehr einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist; zudem muss es mit Rücksicht auf den vom Gesetz verfolgten Zweck einer Freihaltung der nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung als übermäßig hart erscheinen, wenn der Auszubildende von der Ausbildung vorübergehend oder ganz Abstand nehmen muss, will er einen Leistungsanspruch auslösen. Das ist bei einer gerade begonnenen Ausbildung keineswegs der Fall (vgl. LSG Hessen, a.a.O.).
Der Senat sieht auch bei der im Rahmen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung keinen evidenten Verfassungsverstoß durch die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Dem Gesetzgeber stand es grundsätzlich frei, eine Absicherung des Lebensunterhaltes für Personen, die eine dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung besuchen, anderweitig sicher zu stellen bzw. einer privaten Sicherstellung zu überantworten. Ob die Regelungen des BAföG verfassungsgemäß sind, insoweit sie den Antragsteller aufgrund seiner Eigenschaft als Ausländer von Ausbildungsförderung ausschließen, hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Ist ein Leistungsanspruch des Antragstellers danach nicht überwiegend wahrscheinlich, so sind etwa verbleibende Zweifel im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf das beim Bundessozialgericht bereits anhängige Revisionsverfahren B 7b AS 36/06 R (Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 6/05) zur Frage, ob bei der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II darauf abzustellen ist, ob es sich um eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung handelt, oder ob die Voraussetzungen für eine Förderung in der Person des Antragstellers erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.01.2007
Zuletzt verändert am: 17.01.2007