I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, die vollständigen Unterkunftskosten zu übernehmen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten für die Zeit zwischen Dezember 2007 und Mai 2008.
Der Kläger lebt mit zwei Kindern (M., geb. 1997, und S., geb. 2001) in einer 3-Zimmer-Mietwohnung in A-Stadt. Die Unterkunftskosten betragen 416,10 EUR. Die Wohnung ist für den Kläger und die beiden Kinder angemessen. Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Beklagte hat die Unterkunftskosten dennoch um ¼, das heißt 104,03 EUR gekürzt; dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein weiterer Sohn des Klägers, der 16-jährige H., ist in einer Jugendeinrichtungen gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) untergebracht. Dabei handelt es sich um eine so genannte "5-Tagesgruppe". Einen Teil der Wochenenden und Ferien verbringt der Sohn H. in der Wohnung des Vaters. Im streitgegenständlichen Zeitraum war dies an folgenden Tagen der Fall:
08./09.12.2007 01./02.01.2008 02. -05.02.2008 01./02.03.2008 05./06.04.2008 03./04.05.2008 15./16.12.2007 04. -06.01.2008 08. -10.02.2008 08./09.03.2008 11./12.04.2008 10. -12.05.2008 22. -31.12.2007 19./20.01.2008 23./24.02.2008 26. -28.03.2008 26./27.04.2008 22. -25.05.2008 26./27.01.2008
Die Beklagte ist der Auffassung, auch bei einer Unterbringung in einer so genannten "5-Tagesgruppe" sei von einem vollstationären Aufenthalt auszugehen, weil eine Maßnahme nach § 34 SGB VIII vorliege. Dementsprechend bestehe für das betreffende Kind ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Als Folge hiervon könnten für das Kind auch keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden und als weitere Folge müsse für das Kind ein entsprechender Mietanteil abgezogen werden, der gegebenenfalls vom Amt für soziale Leistungen zu tragen sei.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.12.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom11.04.2008 (abgesandt am 14.04.2008) zurück.
Mit der am 15.05.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, die Unterkunftskosten der Wohnung ungekürzt zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vollständigen Unterkunftskosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für richtig und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten beigezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit wird von Beginn an nicht nur vom Kläger allein, sondern auch im Namen der Kinder M. und S., die vom Vater vertreten werden, geführt. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift allein der Kläger als klagende Partei bezeichnet war. Denn diese Prozesshandlung ist der Auslegung zugänglich, die ergibt, dass sowohl die Durchsetzung eines höheren Leistungsanspruchs des Klägers als auch der beiden mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder bereits Gegenstand der erhobenen Klage(n) waren. Da es jedoch einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solchen nicht gibt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R), ist zu schlussfolgern, dass die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch auf die ungekürzten Kosten ihrer Wohnung. Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 22 SGB II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und nach Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine Leistungen, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Danach rechnen im vorliegenden Fall der Kläger und seine Kinder M. und S. zur Bedarfsgemeinschaft und sind daher leistungsberechtigt nach § 7 SGB II in Verbindung mit § 19 bzw. 28 SGB II. Der Sohn H. ist nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft; denn wegen seiner Unterbringung rechnet er nicht zum Haushalt des Klägers. Von einer Zugehörigkeit zum Haushalt kann nur gesprochen werden, wenn Personen nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Dies ist aber bei jemand, der in einem Heim untergebracht ist, gerade nicht mehr der Fall. Jedenfalls wäre er gemäß § 7 Abs 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die mit dem Kläger im Haushalt lebenden Kinder gilt dies gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II; sie erhalten ihre Regelleistung sowie die Unterkunftskosten als Sozialgeld.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Nach den von der Beklagten im Verfahren abgegebenen Erklärungen ist die Wohnung für den Kläger und seine beiden bei ihm lebenden Kinder angemessen.
Vom Gesamtbetrag wurden von der Beklagten aber nur drei Viertel berücksichtigt. Ein Viertel des Unterkunftsaufwands hat die Beklagte dem Sohn H. zugerechnet, der aber gemäß § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Die Beklagte beruft sich darauf, dass, wenn eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt wird, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach "Kopfzahl" zu erfolgen hat.
Dem ist auch von Seiten des Gerichts grundsätzlich zuzustimmen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R -; Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R – FamRZ 2008, 688; BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, jeweils RdNr. 28 unter Hinweis auf BVerwGE 79, 17 zur Sozialhilfe). Allerdings gilt dieses "Kopfzahlprinzip" nur, wenn keine Besonderheiten im Sinne eines Sonderfalles vorliegen (BSG vom 23.11.2006 -B 11b AS 1/06 R- RdNr 28). Der zu entscheidende Fall weist dagegen solche Besonderheiten auf, weshalb die Aufteilung von Unterkunftskosten nicht gerechtfertigt ist.
Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass nach Größe und Ausstattung der konkreten Wohnung die tageweise Anwesenheit des Sohnes jedenfalls keinen sozialrechtlich relevanten Unterkunftsaufwand verursacht. Es handelt sich um eine 3-Zimmerwohnung, mit 70 m² Wohnfläche, die sowohl nach Größe (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971) als auch nach dem Quadratmeterpreis bereits für den Kläger und die Kinder S. und M., d.h. schon ohne Berücksichtigung des Sohnes H., den Angemessenheitskriterien entspricht. Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass die Besuche des Sohnes H. keinen für den Grundsicherungsträger relevanten Unterkunftsaufwand auslösen. Dies wäre anders, wenn etwa ein zusätzliches Zimmer für diesen Sohn vorgehalten würde und die Wohnungsgröße aus diesem Grund über der Angemessenheitsgrenze für einen 3-Personenhaushalt liegen würde (vgl. etwa Sozialgericht Aachen, S 14 AS 80/07, Urteil vom 19.11.2007 und Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2008, S 130 AS 27001/08 ER). In diesem Fall könnte davon gesprochen werden, dass der im Heim untergebrachte Sohn einen weiteren Unterkunftsaufwand verursacht (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2007, L 9 AS 91/06 ER, zum "weiteren Unterkunftsaufwand" bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft), der im vorliegenden Fall vom Sozialhilfeträger zu übernehmen wäre, weil insoweit der Leistungsausschluss des § 7Abs. 4 SGB II eingreift.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich der Aufenthalt des Sohnes in der Wohnung auf wenige Tage im Monat beschränkt. Wenn man im vorliegenden Fall tatsächlich einen Unterkunftsaufwand für den Sohn H. annehmen wollte, ist nicht einzusehen, warum die Kürzung dann nicht lediglich für die Tage der Anwesenheit sondern pauschal für den ganzen Monat vorgenommen worden ist.
Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass die anteilige Kürzung der Unterkunftskosten nicht gerechtfertigt war. Die Beklagte war somit antragsgemäß zur Zahlung der vollständigen Unterkunftskosten zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Berufungssumme von 750 EUR. Die Berufung wurde zugelassen, weil der Frage, ob die Unterkunftskosten wegen der tageweisen Aufenthalte eines in einer stationären Einrichtung untergebrachten Familienangehörigen zu kürzen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§143, 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 28.10.2009
Zuletzt verändert am: 28.10.2009