Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senates vom 28.09.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beheizung der Wohnung in Höhe von 92,66 EUR für Juli 2005 und in Höhe von 49,20 EUR für August und September 2005 zu bewilligen.
Gründe:
Auf die auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz – SGG – zum 01. Januar 2005 (Anhörungsrügegesetz vom 09. Dezember 2004, BGBl. I 3220) weiterhin zulässige Gegenvorstellung (Beschlüsse des BSG vom 28. Juli 2005, – B 13 RJ 178/05 B – sowie vom 15.08.2005, – B 1 A 1/04 S -; a.A. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 178a Rdnr. 1) ist der Beschluss des Senats vom 01.08.2005 abzuändern.
Denn im Beschluss vom 28.09.2005 wurde die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Beheizung der Wohnung in Höhe von 75,44 EUR für August und September 2005 zu bewilligen. Diesen Betrag hat der Senat im hier zu überprüfenden Beschluss in der An-nahme errechnet, der Antragsteller zahle ab August 2005 92,- EUR monatlich als Abschlag für die Beheizung seiner Wohnung. Tatsächlich sind in der monatlichen Zahlung von 92,- EUR brutto 33,- EUR als Stromabschlag enthalten (Abschlagsänderung, Bl. 138 der Prozess-akte). Stromkosten sind jedoch aus dem Eckregelsatz zu bestreiten, bei dessen Be-messung sie vom Verordnungsgeber auch berücksichtigt worden sind (Abteilung 4 der amtlichen Begründung zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung -, Bundesratsdrucksache 204/04 vom 12.03.2004, Seite 7).
Der verbleibende Abschlag von 60,- EUR ist um die Pauschale von 18 % an Kosten für Warmwasserbereitung zu mindern und beträgt dann 49,20 EUR für August und September 2005.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.
Erstellt am: 24.01.2006
Zuletzt verändert am: 24.01.2006