Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.08.2005 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beheizung der Wohnung in Höhe von 92,66 EUR für Juli 2005 und in Höhe von 75,44 EUR für August und September 2005 zu bewilligen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 05.09.2005), ist im tenorierten Umfang begründet, darüberhinaus unbegründet.
Gegenstand der Senatsentscheidung sind dabei allein Ansprüche vom Monat des Antragseinganges beim Sozialgericht im Juli 2005 bis September 2005. Für vor dem Eingang des Antrages beim Sozialgericht liegende Zeiträume besteht das für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht. Eine Behandlung von nach September 2005 liegenden Monaten scheidet aus, da der Antragsteller seinen Antrag insoweit beschränkt hat.
Der Antragsteller hat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) SGB II Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Dem Antragsteller entstehen Aufwendungen für die Beheizung seiner Wohnung in Höhe der monatlich an die Stadtwerke zu leistenden Abschläge. Die Höhe der Abschläge betrug bis einschließlich Juli 2005 113,-EUR brutto, 92,00EUR brutto für den Folgezeitraum. Im Rahmen des Eilverfahrens sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beurteilenden Aufwendungen des Antragstellers für die Beheizung sei-ner Wohnung hiervon abweichen. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). Ob die Überschreitung der von der Antragsgegnerin in ihren Richtlinien als angemessen zugrunde gelegten Heizkosten auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Antragstellers schließen lassen, lässt sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum nicht klären und wird schon unter diesem Gesichtspunkt der abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Aktuell jedenfalls hat weder die Antragsgegnerin Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Antragsteller seine tatsächlichen Aufwendungen unter diese Beträge reduzieren könnte, noch hat sich (bislang) gezeigt, dass die aktuell vom Antragsteller zu leistenden Abschläge zu einer Unterdeckung seines Heizbedarfs führen. Dies wird allein die rückblickende Betrachtung ergeben können.
Dieser Sichtweise tragen im Übrigen auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten "Hinweise zur Gewährung von Heizbeihilfen" des Kreises T in der Neufassung für die Heizperiode 2003/2004 Rechnung, indem dort bei erstmaliger Vorlage einer Kostenrechnung die tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden können, soweit es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten war, während der der Kostenrechnung zugrunde liegenden Heizperiode die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken.
Die Abschlagszahlungen können jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, sondern erst nach Abzug von 18% wegen der bereits durch den Regelsatz abgedeckten Kosten der Warmwasserbereitung. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges entspricht dem Ansatz nach § 9 Abs. 3 Satz 4 der Heizkostenverordnung (Heizkostenverordnung vom 13.02.1981, BGBl. I S. 261 in der Fassung der letzten Änderungen durch die Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989, BGBl. I, 109 ff., 110) in Höhe von 18%. Dieser Wert wurde ermittelt auf der Grundlage von Abrechnungsverfahren von Messdiensten ermittelt, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich (ihrerseits) bestätigt wurden (OVG NW, Urteil vom 13. September 1988, – 8a 1239/86 – = FEVS 38, 151 – 164 m.w.N.). Gegen einen derart pauschalierten Abzug hat der Senat jedenfalls so lange keine Bedenken, wie nicht aufgrund längerfristiger Beobachtungen und messtechnisch valide abweichende Feststellungen zur Höhe des Warmwasserbedarfs im Einzelfall vorliegen.
Entgegen den Vorstellungen des Antragstellers ist dieser Abschlag nicht um den verbrauchsunabhängigen Grundpreis in Höhe von 15,82 EUR zu bereinigen. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Grund – und Zählergebühren nehmen vielmehr als regelmäßiger Berechnungsbestandteil der Vorauszahlungen (Berlit in LPK SGB III, 2005,, § 22 Rnr. 49 m.w.N.) am pauschalierenden Abzug teil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung und entspricht dem nur teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG).
Erstellt am: 24.01.2006
Zuletzt verändert am: 24.01.2006