Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern die Zustimmung zum Umzug in eine Mietwohnung zu erteilen und die entstehenden Unterkunftskosten zu übernehmen. Die Antragsteller beziehen aufgrund eines Anerkenntnisses im Klageverfahren des Sozialgerichts Duisburg S 10 AY 6/06 vom 21.11.2006 seit Mai 2006 Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Keine Leistungen nach dem AsylbLG erhält die Tochter C der Antragsteller zu 1) und 2) und Schwester der Antragsteller zu 3), und 4), die seit dem 03.03.2006 aufgrund eines festgestellten Abschiebehindernisses im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzes ist. Die Antragsteller sind im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes.
Die Antragsteller sind in einer 75 m² großen Dreizimmerwohnung mit eigener Küche und eigenem Bad untergebracht. Das gesamte Mehrfamilienhaus ist von der Antragsgegnerin zur Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern angemietet worden. Mit Schreiben vom 22.09.2006 beantragten die Antragsteller, sich eine Mietwohnung suchen zu dürfen. Zur Begründung trugen sie vor, das Übergangsheim, in dem sie lebten, sei für Asylbewerber und Asylbewerberinnen bestimmt. Sie seien aber keine Asylbewerber. Wegen ihres Aufenthaltsrechts seien sie auch nicht mit Inhabern einer Duldung vergleichbar. Die Aufenthaltserlaubnis sei wegen Art. 6 Grundgesetz aufgrund des Ergebnisses eines Verfahrens vor der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Die Verfestigung des Aufenthalts bedeute eine weitere Integration in die Deutsche Gesellschaft, der auch durch die Möglichkeit der Anmietung einer Wohnung zu entsprechen sei. Hinzu komme, dass C an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weswegen ein Abschiebungshindernis festgestellt worden sei. Auch die Antragstellerin zu 1) leide an einer entsprechenden Erkrankung und nehme deshalb an einer kosovarischen Frauengruppe im Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge E teil. Der Antragsteller zu 3) leide an einer Stoffwechselerkrankung und müsse strenge Diät halten. Der Antragsteller zu 2) leide ebenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren Depressionen und halte sich derzeit zum wiederholten Mal in der Psychiatrie des St. W-Hospitals E auf.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller ab. Leistungsberechtigte gemäß §§ 1a, 2 Abs. 1 oder 3 AsylbLG hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in einer Mietwohnung. Die zur Verfügung gestellte Unterkunft entspreche im Übrigen in ihrem Grundcharakter einer Mietwohnung. Nach Rücksprache mit der zuständigen Sozialpädagogin werde jedoch aufgrund der familiären Gesamtsituation ein weiterer Raum zur Verfügung gestellt. Mit ihrem Widerspruchsschreiben am 18.01.2007 überreichten die Antragsteller ein Schreiben der Diplom-Sozialpädagogin L vom Kreis X an das Diakonische Werk E, Flüchtlingsreferat, vom 15.01.2007. Darin ist ausgeführt, die Antragsteller seien dem Fachbereich Gesundheitswesen, Beratung für psychisch Kranke, seit 2005 bekannt. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der gesamten Familie wäre ein Umzug in eine eigene Wohnung mit ausreichendem Wohnraum sinnvoll. Die Möglichkeit, ein zusätzliches Zimmer in einer anderen Wohnung nutzen zu können, erscheine nicht als ausreichend. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte der amtsärztliche Dienst des Fachbereiches Gesundheitswesen durch Dr. H mit Schreiben vom 26.03.2007 mit, psychische Erkrankungen stellten bei vorschriftsgemäßer Wohnsituation im Regelfall keine Begründung für eine eigene Wohnung, für eine spezielle Wohnung oder für eine bestimmte Wohnungsgröße dar. Eine amtsärztliche Untersuchung der Antragsteller werde primär für nicht sachgerecht gehalten. Es fehle eine differenzierte Begründung der Antragsteller, warum bzw. aufgrund welcher Erkrankungen sie eine eigene Wohnung anstrebten, insbesondere welche besonderen Defizite und Nachteile sie bei der jetzigen Wohnung bemängelten.
Die Antragsteller überreichten daraufhin einen Bericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Q vom 08.05.2007 bezüglich C C1, geb. 00.00.1989. Danach stelle die seit Jahren unveränderte Wohnsituation der Familie für alle Familienmitglieder eine enorme Belastung dar. Einerseits bestünden durch die Anzahl und die Aufteilung der Zimmer keine Rückzugsmöglichkeiten, die für die altersentsprechende Entwicklung der Kinder notwendig seien. Zusätzlich habe das einzige Kinderzimmer, wie bereits zu Beginn des Einzugs vor einigen Jahren, erneut wegen zu hoher Schimmelbelastung mehrere Tage geschlossen werden müssen. Andererseits erinnere die Wohnung und die unmittelbare Umgebung an unsichere ausländerrechtliche und angstbesetzte Lebensumstände. C klage wiederkehrend über Schlafschwierigkeiten und Alpträume, die aufgrund der unveränderten Wohnsituation therapeutisch nicht entsprechend behandelt werden könnten. Sie formuliere zunehmend die Angst, dass die Familie aufgrund der unübersichtlichen noch zu klärenden Regelungen zur Wohnsituation getrennt werden könne. Aus therapeutischer Sicht sei eine Veränderung der Wohnsituation für die psychische Weiterentwicklung der Familie dringend indiziert, um die Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen nicht aufzuheben. In einer psychotherapeutischen Bescheinigung zur Vorlage beim Gesundheitsamt des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf, erstellt durch die Diplom-Pädagogin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T1, ist unter anderem ausgeführt, die Familie benötige aus psychotherapeutischer Sicht ein stabiles, strukturiertes und überschaubares Umfeld, das Rückzugsmöglichkeiten biete. Verbleibe die Familie in der aktuellen Wohnung, sei damit zu rechnen, dass es auf Seiten der Kinder, die sich aktuell in einer sensiblen Entwicklungsphase befänden, zu einer weiteren Verstärkung der bereits bestehenden klinischen Auffälligkeiten komme. Insgesamt bestehe eine starke Belastung aller Familienmitglieder mit entsprechenden, die Gesundheit beeinträchtigenden Folgen, die im Falle des Antragstellers zu 2) unter Umständen tödlich enden könne.
Der Facharzt für Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. T hält in einem Schreiben vom 07.05.2007 die Änderung der Wohnsituation für dringend erforderlich. Unter den geltenden Bedingungen erfolgte eine fortlaufende weitere Belastung aller Familienmitglieder im Sinne der zuvor traumatisierenden Erfahrung, dass die Familie auch unter Aufbietung aller Kräfte nicht in der Lage gewesen sei, schädigende Situationen und Verhältnisse abzuwenden. Wenn es sich aktuell auch nur um die Unbewohnbarkeit einzelner Räume der Wohnung handele, sei doch die psychodynamische Wirksamkeit als sehr hoch einzuschätzen. Um nicht die Wirksamkeit der aktuell durchgeführten psychisch stabilisierenden Maßnahmen aufzuheben, sei die Änderung der aktuellen Wohnverhältnisse hin zu angemesseneren und mehr Schutz vermittelnden Wohnverhältnissen dringend zu fordern. Bei dem Antragsteller zu 3) liege eine komplex zusammengesetzte kinderpsychiatrische Störung vor. Bezüglich dessen Schwester C berichtet der Arzt für Innere Medizin H in einem Arztbrief vom 22.10.2005 über eine subjektive Dyspnoe bei funktionell unauffälligem Befund.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 27.06.2007 über eine Besichtigung der Wohnung der Antragsteller war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt zum Teil von Schimmel befallen, da die Feuchträume erhebliche Mängel aufwiesen. Der Antragsteller zu 2) habe angegeben, dass er eigentlich nicht wegziehen wolle, da die Kinder und die Familien ihre sozialen Kontakte hätten, die Schule für die Kinder und alle Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden seien. In dem Aktenvermerk ist auch festgehalten, dass nach Angaben des Hauswartes sämtliche Wohnungen des Objekts mit erheblichen Mängeln behaftet seien, auch eine freistehende Dachgeschosswohnung.
Mit Schreiben vom 02.07.2007 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, sie erkläre sich dazu bereit, die Wohnung schnellstmöglich fachgerecht zu renovieren und die Mängel zu beseitigen. Für die Dauer der Renovierung werde eine Ersatzwohnung im Übergangswohnheim I-weg 00 angeboten in Gestalt von zwei Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von rund 110 m² in einem Wohncontainer. Im Anschluss an die Sanierung werde zusätzlich eine Dachgeschosswohnung insoweit zur Verfügung gestellt, dass insgesamt circa 120 m² Wohnfläche zur Verfügung stünden. Gegebenenfalls könne auch darüber nachgedacht werden, die Dachgeschosswohnung wegen der besonderen Familienverhältnisse vollständig zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag sei derzeit alternativlos, da auch kurzfristig keine Mietwohnungen in angemessener Größe gefunden werden könnten.
Mit Schreiben vom 10.07.2007 teilten die Antragsteller mit, sie wünschten weiterhin, in eine private Mietwohnung umziehen zu dürfen, und hätten sich nunmehr selbst eine Wohnung gesucht. Es werde gebeten, dem Umzug in die 105 m² große Vierzimmerwohnung in der U-straße 00 in W bei einer Miete von 560 EUR zuzüglich 110 EUR Nebenkosten ohne Heizung zuzustimmen.
Die Wohnung sei angemessen. Da die Antragsgegnerin selbst festgestellt habe, dass die Anmietung einer Wohnung für die Antragsteller schwierig sei, sei eine unverzügliche Zustimmung erforderlich. Andernfalls werde gerichtlicher Rechtsschutz zu suchen sein.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 teilte die Antragsgegnerin mit, sie sehe sich nicht dazu in der Lage, der Anmietung einer Wohnung zuzustimmen. Die Antragsteller hätten sich mit dem unterbreiteten Lösungsvorschlag nicht weiter auseinander gesetzt. Der Lösungsvorschlag sei auf sämtliche Argumente der Antragsteller eingegangen. Unter Berücksichtigung der Dachgeschosswohnung übersteige die gesamte Grundfläche von rund 140 m² sogar die angemessenen sozialhilferechtlichen Kriterien.
Mit Schreiben vom 17.07.2007 beantragte auch C C1 unter Fristsetzung die Zustimmung zum Umzug in die genannte Wohnung.
Am 13.07.2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg um einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf Erteilung der beantragten Zustimmung sowie die Übernahme von Umzugskosten ersucht. Das mit Schimmel befallene Zimmer sei davon nicht vollkommen befreit worden. Die Antragsteller zu 3) und 4) schliefen mit ihren Eltern in einem Zimmer. Hausaufgaben machten sie abwechselnd in Wohnzimmer und Küche. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil die angebotene Wohnung ggf. anderweitig vermietet werde. Die Antragsteller seien nicht mehr verpflichtet, in Gemeinschaftsunterkünften zu leben und hätten einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten. Dies sei verwaltungsgerichtlich bereits so entschieden worden. Die Antragsteller seien gesundheitlich dadurch belastet, dass sie trotz der gesicherten Aufenthaltssituation weiterhin in einem Übergangswohnheim leben müssten und dort an die jahrelange Zeit der Unsicherheit erinnert würden. In einem Schreiben von Dr. T und Frau Q vom 02.08.2007 ist ausgeführt, die Änderung der Wohnsituation sei auch in Kenntnis des Vorschlages der Antragsgegnerin dringend indiziert. Das Umfeld sei zu wechseln, weil das unmittelbare Miterleben von Abschiebungen eine Retraumatisierung begründe. Eine Trennung der Familie für wichtige und zeitlich ausgedehnte Bereiche des Alltagslebens sei vor dem Hintergrund der Familiengeschichte und der Erkrankungen nicht zumutbar. In einer Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 06.08.2007 wird ausgeführt, die vorgeschlagene Lösung hätte bei dieser speziellen Familie eine erneute Krankeneinweisung zur Folge. Die Trennung der Familie auf zwei Etagen würde große Angstzustände nach sich ziehen, insbesondere des Antragstellers zu 2). Sie sei zu unterlassen, wenn nicht eine vollkommene Dekompensation ausgelöst werden solle. Die Belastung durch die konkrete Wohnsituation begründe sich durch ein geringes Maß an Privatatmosphäre und Rückzugsmöglichkeiten einen hohen Geräuschpegel Konflikte mit anderen Hausbewohnern beengte Raumverhältnisse häufige Wechsel in der Nachbarschaft durch Abschiebungen Belastung durch die Zeugenschaft derselben. Vor allem die Abschiebungen stellten sich als enorme Stressbelastung für die Antragsteller dar. Das Wohnumfeld in einer normalen Umgebung müsse vor allem dem Antragsteller zu 2) einen Rückzug ermöglichen. Mehrere Umzüge in kurzer Zeit seien nicht hinnehmbar.
Die Antragsgegnerin hat sich ihrerseits auf Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen berufen, wonach auch Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG keinen Anspruch auf Anmietung einer Mietwohnung hätten. Den Antragstellern sei zusätzlicher Wohnraum angeboten worden. Das Angebot sei nicht angenommen worden. Die letzte Abschiebung habe vor drei Jahren stattgefunden. Etwaigen Gefahren hätten die Antragsteller durch ein Eingehen auf ihre Vorschläge bereits seit Wochen ausweichen können. Es könne nicht sein, dass durch ein einstweiliges Verfahren endgültig Fakten geschaffen würden. In einem Hauptsacheverfahren sei angesichts der vorgelegten Stellungnahmen, die der Situation angepasst erschienen, ggf. ein Gutachten einzuholen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 15.08.2007 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Vermieterin die von den Antragstellern in Aussicht genommene Mietwohnung zwischenzeitlich anderweitig vergeben worden sei. Es fehle daher nunmehr an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
Hierzu haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Klärung der Frage, ob den Antragstellern ein Recht auf Anmietung einer privaten Wohnung und entsprechende Gewährung von Unterkunftskosten zusteht. Der vorliegende Fall zeige gerade, dass im Falle eines neuen Wohnungsangebotes ein erneutes Eilverfahren allein aufgrund der Verfahrensdauer hinsichtlich des konkreten Wohnungsangebotes erfolglos bleiben dürfte. Da den Antragstellern aus rechtlichen und gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf die Anmietung einer privaten Wohnung zustehe, sei das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar. Über den Widerspruch vom 18.01.2007 gegen den Bescheid vom 21.12.2006 sei bisher noch nicht entschieden worden. In einem Hauptsacheverfahren wäre frühestens in einem Jahr mit einer Entscheidung des Sozialgerichts zu rechnen. Es werde daher eine Entscheidung über die grundsätzliche Frage, ob die Antragsgegnerin für eine private (angemessene) Wohnung die Unterkunftskosten zu übernehmen hätte, eine Entscheidung des Gerichts dem Grunde nach begehrt.
Mit Beschluss vom 21.08.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht mehr zulässig, da ihm wegen anderweitiger Vermietung der den Antragstellern ursprünglich angebotenen Mietwohnung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag komme in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Da auch keine weiteren konkreten Mietangebote vorhanden seien, fehle es darüber hinaus an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Die Prüfung der Frage, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung hätten, könne zumindest im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht unabhängig von einer konkreten Mietwohnung beantwortet werden, weil für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung seiner Zustimmung zusätzlich die Frage zu klären sei, ob die Mietwohnung angemessen sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung auch kein Anordnungsanspruch vorliege. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise Mietkosten für eine privat angemietete Wohnung zu gewähren seien, seien nicht glaubhaft gemacht.
Gegen den ihnen am 21.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 21.09.2007. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren. Die Wohnsitznahme sei aufgrund einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für eine Schwester der Antragsteller zu 2) und 3) auf W beschränkt und gestalte sich daher für eine sechsköpfige Familie sehr schwierig. Sofern die Antragsteller ein weiteres geeignetes und angemessenes Wohnungsangebot finden sollten, sei damit zu rechnen, dass auch ein erneutes sozialgerichtliches Eilverfahren wegen vorzeitiger faktischer Erledigung erfolglos bleibe. Gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid werde fristgemäß Klage erhoben, gleichwohl sei mit einer kurzfristigen Entscheidung nicht zu rechnen. Es werde lediglich eine Entscheidung dem Grunde nach erbeten. Der Antragsgegnerin bleibe es in diesem Fall unbenommen, die Angemessenheit eines konkreten, neuen Mietangebots zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Das Sozialgericht verkenne im Übrigen, dass wegen der in § 2 AsylbLG angeordneten Anwendung des SGB XII keine Wahl zwischen Sach- und Geldleistungen bestehe. Gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII habe die Geldleistung Vorrang vor der Sachleistung. Gemäß § 29 SGB XII bestehe ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Aufwendungen. Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da diese sämtlich Asylsuchende oder Leistungsempfänger mit Duldungen betreffe. Die Antragsteller seien im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und würden nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland verweilen. Die Diskriminierung von voraussichtlich dauerhaft Bleibeberechtigten verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Sozialgerichts, dass das von der Antragsgegnerin unterbreitete Angebot akzeptabel sei. Es werde offenbar verkannt, dass die Familie in diesem Falle getrennt werde und ein normales Familienleben schon aus diesem Grunde nicht möglich wäre. Das Angebot der Antragsgegnerin verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz. Die vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen belegten, dass die Familie keineswegs getrennt leben wolle oder solle, sondern lediglich Rückzugsmöglichkeiten erforderlich seien.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit einem nicht datierten Beschluss nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die begehrte Entscheidung dem Grunde nach komme im einstweiligen Rechtsschutz nicht in Betracht. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei der derzeitigen Unterkunft nicht um eine " klassische Gemeinschaftsunterkunft/Sammelunterkunft" handele, vielmehr bestehe das "Übergangswohnheim" aus abgeschlossenen Wohnungen, die sich in ihrem Zuschnitt und ihrer Größe nicht von Mietwohnungen unterschieden. Zwischenzeitlich bestehe sogar die Möglichkeit, den Antragstellern eine Wohnung im ersten Obergeschoss zur Verfügung zu stellen, so dass die beiden Wohnungen nicht durch eine Etage getrennt seien. Den Antragstellern stünden dann 150 m² zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2007 zu Recht abgelehnt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Zustimmung zu einem Umzug in eine private Mietwohnung dem Grunde nach zu erteilen, soweit diese angemessen ist.
Dieses mit der Beschwerde weiterhin verfolgte Begehren stellt sich, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, ausgehend von dem ursprünglichen Antrag auf Zustimmung zu einem Umzug in eine konkrete Mietwohnung als ein Fortsetzungsfeststellungantrag dar. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht erfolgreich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgesetzt werden kann (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.09.2005, L 11 B 493/05 SO ER; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2002, L 4 KR 141/02 ER; Schoch, Schoch-Schmidt-Aßmann,Pitzner VwGO, 2007. § 123 Rdnr. 36). Dabei kann zur Überzeugung des Senats letztlich dahinstehen, ob es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis oder einem Anordnungsgrund im Sinne einer einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit mangelt.
Ein im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer (abstrakten) Zustimmung zu einem Umzug in eine angemessene Mietwohnung besteht im Übrigen nicht. Eine Entscheidung "dem Grunde nach" kommt insoweit nicht in Betracht. Eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller führte zu einer in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbaren Verpflichtung. Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB XII vorausgesetzte, die Verpflichtung zur Kostenübernahme begründende Zustimmung, die keine Zusage i.S.d. § 34 SGB X ist, setzt zwingend das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Eine Verpflichtung dem Grunde nach scheidet von vornherein aus, da nicht lediglich ein Geldbetrag nach Grund und Höhe streitig ist (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils Meyer-Ladewig/Keller/Leiter, SGG, 8. Auflage 2005, § 125 RdNr. 3e).
Der Senat teilt im Übrigen die Bedenken des Sozialgerichts hinsichtlich eines Anspruchs auf Anmietung einer Mietwohnung. Der Senat verweist auf seine bereits durch das Sozialgericht zutreffend wiedergegebene Entscheidung vom 07.11.2006 (L 20 B 51/06 AY ER). Soweit die Antragsteller hierzu die Auffassung vertreten, diese Entscheidung betreffe einen anderen Sachverhalt, ist dem uneingeschränkt zuzustimmen. Die Ausführungen sind im Wesentlichen gleichwohl übertragbar. Obgleich die Antragsteller über Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz verfügen, sind sie leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Ob und unter ggf. welchen Voraussetzungen § 2 Abs. 1 AsylbLG insoweit einen Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung begründet, bedarf der eingehenden und nicht lediglich summarischen Überprüfung durch die Sozialgerichte. Zur Überzeugung des Senats spricht auch nach erneuter summarischer Prüfung einiges dafür, dass für alle nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte im Grundsatz ein Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung nicht besteht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.10.2006, L 7 AY 10/06 ER; vgl. insbesondere auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2006, 21 CS 06.230). Die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller, die durch zahlreiche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten eingehend dargelegt wurden, demgegenüber einen solchen Anspruch begründen können, bedarf der eingehenden Überprüfung in einem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren. Dem Senat fehlt die zur abschließenden Überprüfung erforderliche (medizinische) Sachkunde. Es wird jedoch etwa zu hinterfragen sein, ob den Stellungnahmen eine zutreffende Schilderung der tatsächlichen Unterbringung zu Grunde lag. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass als wichtiger Aspekt etwa auf die Problematik des unmittelbaren Erlebens von Abschiebungen hingewiesen wurde, obgleich nach den Angaben der Antragsgegnerin die letzte Abschiebung in der von den Antragstellern bewohnten Immobilie über drei Jahre zurückliegt. Ein anderer wesentlicher Aspekt, nämlich eine weitgehende Unbewohnbarkeit der derzeit bewohnten Dreizimmerwohnung, dürfte nicht mehr aktuell sein und den tatsächlichen Umfang der Beeinträchtigung verkennen. Die Argumentation der Antragsteller, u.a. das Umfeld der Unterbringung mache aus psychischen Gründen einen Umzug erforderlich, wird ggf. auch insoweit eine weitere Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren erforderlich machen können. Es wird auch der Frage nachzugehen sein, ob die Antragsteller in ihrem bisherigen Wohnumfeld bleiben wollen, weil Schule und Einkaufsmöglichkeiten gut erreichbar ist.
Schließlich vermag der Senat eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen. Die Unterbringung der Antragsteller ist gesichert. Dass die aktuelle Unterbringung kurzfristig schwerwiegende und durch eine Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wieder gut zumachende Nachteile nach sich ziehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit berücksichtigt der Senat auch, dass die Antragsgegnerin zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbare Lösungsvorschläge unterbreitet hat. Es erscheint nachvollziehbar, dass auch eine Dachgeschosswohnung in einer anderen Etage Rückzugsmöglichkeiten eröffnet und Raum bietet, einem etwaigen Ruhebedürfnis (auch zur ungestörten Erledigung von Schularbeiten) gerecht zu werden. Damit wird den Antragstellern und den übrigen – hier nicht beteiligten – Familienangehörigen keineswegs zwingend abverlangt, voneinander getrennt wesentliche, die familiäre Gemeinschaft erfordernde alltägliche Verrichtungen auszuüben (ohnehin wird eine Trennung durch Schulbesuch und Freizeitaktivitäten selbstverständlich stattfinden). Die Situation hat sich insoweit, ohne dass dies von entscheidender Bedeutung wäre, nochmals zu Gunsten der Antragsteller verbessert, als ihnen nunmehr eine weitere, näher gelegene Wohnung in dem "Wohnheim" angeboten werden kann. Das Argument der Antragsgegnerin, die Antragsteller seien letztlich in einer Art und Weise untergebracht, die nicht der typischen Unterbringung in einem Übergangswohnheim, sondern eher in einer "normalen" Mietwohnung entspreche, erscheint auch in diesem Zusammenhang durchaus nachvollziehbar.
Den Antragstellern bleibt schließlich grundsätzlich unbenommen, bei Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes erneut um einstweiligen Rechtschutz nachzusuchen. Sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz ist in aller Regel, abhängig von der tatsächlichen, glaubhaft gemachten Eilbedürftigkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kurzfristig zu erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam nicht in Betracht, weil die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.11.2007
Zuletzt verändert am: 06.11.2007