Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.07.2013 geändert. Die Beigeladene wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 04.07.2013 bis zum 31.12.2013 einen Betrag i.H.v. 103,14 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01.2014 einen Betrag i.H.v. 105,57 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen dem Grunde nach zu 3/4.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Taschengeld nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) während der Zeit ihres Aufenthaltes in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die im Jahre 1981 in H (Tschetschenien) geborene Antragstellerin besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet mit dem 1977 geborenen russischen Staatsangehörigen D, der wie die Antragstellerin tschetschenischer Volkszugehöriger ist. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 2000 bzw. 2004 geborene Kinder hervorgegangen. Im August 2002 reisten die Eheleute mit ihrem erstgeborenen Kind in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 27.08.2002 wurde die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie § 5 Durchführungsverordnung zum AsylVfG der Antragsgegnerin zugewiesen, in deren Bereich sie sich anschließend auch zunächst gemeinsam mit den übrigen Angehörigen ihrer Familie aufhielt. Asyl(folge)anträge (vom 06.08.2002, 17.10.2005 und 05.01.2009) blieben erfolglos. Nach dem 27.08.2002 erging bis zum Tag der Entscheidung des Senats im vorliegenden Eilverfahren keine weitere, die Antragstellerin betreffende Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung.
Im Laufe des Aufenthaltes in der Bundesrepublik trennte sich die Antragstellerin wegen gewalttätiger Übergriffe von ihrem Ehemann, wobei die gemeinsamen Kinder bei dem Ehemann verblieben. Im Oktober 2007 hielt sie sich vorübergehend in einem Frauenhaus in Brandenburg auf und stellte im März 2008 erfolglos einen Umverteilungsantrag in die Stadt M, dem Wohnort einer Cousine. Einem im Frühjahr 2009 gestellten Antrag auf Erlaubnis der Wohnsitznahme in C wurde ebenfalls nicht entsprochen.
Im Juli 2009 erklärte sich die Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises X, zu dem die Antragsgegnerin gehört, bereit, freiwillig ohne ihren Ehemann und die beiden Kinder die Bundesrepublik zu verlassen. Daraufhin wurde ihr unter dem 16.07.2009 eine bis zum 20.08.2009 gültige Grenzübertrittsbescheinigung erteilt. Außerdem stellten ihr die Behörden der Russischen Föderation am 10.08.2009 eine bis zum 09.09.2009 gültige Einreiseerlaubnis aus. Ab dem 19.08.2009 konnte die Antragstellerin nicht mehr in ihrer Unterkunft im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin angetroffen werden.
Ausweislich einer Bescheinigung der Behörde für innere Angelegenheiten der Stadt H war die Antragstellerin seit Oktober 2009 (wieder) dort gemeldet. Wegen verschiedener internistischer und psychiatrischer Beschwerden wurde sie im Oktober und im November 2009 mehrfach in der Kreispoliklinik von H ärztlich behandelt.
Im November 2010 stellte sie – vertreten durch ihre Bevollmächtigte – einen weiteren Asylfolgeantrag, in dem sie u.a. ausführte, sie sei am 19.10.2010 wieder in das Bundesgebiet eingereist, nachdem man sie in Tschetschenien behördlicherseits misshandelt und vergewaltigt habe. Außerdem betrieb sie vor dem Amtsgericht Rheinberg (16 F 320/10) ihre Ehescheidung.
Seit dem 08.03.2012 war die Antragstellerin mit einem gefälschtem Pass der Republik Bulgarien unter einer anderen Identität (nämlich der bulgarischen Staatsangehörigen T H, geb. 00.00.1988) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen in der Wohnung einer Freundin gemeldet, wo sie sich jedoch tatsächlich nicht bzw. nur sporadisch aufhielt. Unter dieser Identität wurde ihr von der Ausländerbehörde der Beigeladenen unter dem 19.03.2012 eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestellt.
Mitte des Jahres 2012 nahm sie dann (unter ihrer falschen Identität) eine Beschäftigung als Spielhallenaufsicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie in den Monaten Juni und Juli 2013 Nettoeinkünfte i.H.v. 906,39 EUR bzw. 957,91 EUR. Die Auszahlung dieser Beträge erfolgte auf ein Girokonto bei der Postbank I (Nr. 000).
Im Zuge polizeilicher Ermittlungen zu einem bewaffneten Raubüberfall der Spielothek, in der die Antragstellerin beschäftigt war, wurde ihre falsche Identität am 14.08.2012 aufgedeckt.
Am 20.12.2012 unternahm die Antragstellerin einen Suizidversuch. Aufgrund dessen wurde sie am selben Tag (um 16.36 Uhr) zur notfallmäßigen Versorgung in das St. W-Hospital in S aufgenommen. Von dort erfolgte dann am 21.12.2012 eine Verlegung in die Psychiatrische Klinik des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Dort diagnostizierten die Ärzte eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, einen Zustand nach Suizidversuch und dissoziative Zustände (Bescheinigung vom 24.01.2013). Aufgrund der Schwere und Komplexität des Behandlungsbildes sei eine längerfristige Behandlung erforderlich. Am 01.09.2013 wurde die Antragstellerin aus der Behandlung der LWL-Klinik entlassen. Sie reiste nach C. Dort wurde sie nach einem weiteren Suizidversuch in einem C Krankenhaus versorgt (die Einweisung erfolgte auf der Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten). Dieses Krankenhaus verließ sie gegen ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch und wurde am 06.09.2013 wieder in der LWL-Klinik aufgenommen, wo sie sich seitdem weiterhin durchgehend aufhält.
Schon am 27.12.2012 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung im St. W-Hospital und in der LWL-Klinik, was diese ablehnte (Bescheid vom 02.01.2013, Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013). Anschließend erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold – S 16 AY 35/13. Diese Klage ist dort weiterhin anhängig, wurde jedoch durch Beschluss vom 21.10.2013 mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren zum Ruhen gebracht. In der Klageschrift vom 21.03.2013 ist ausgeführt, die Antragstellerin habe derzeit ihren Aufenthalt in S, so dass die Zuständigkeit des SG Detmold gegeben sei.
Parallel dazu machte die LWL-Klinik die Übernahme der für die Behandlung der Antragstellerin dort angefallenen Kosten bei der Beigeladenen geltend, was diese ablehnte. Die diesbezüglichen Widerspruchsverfahren wurden bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage ruhend gestellt.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 beantragte die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Feststellung eines Abschiebehindernisses gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das BAMF teilte mit Schreiben vom 18.06.2013 mit, dass noch nicht absehbar sei, wann über den Antrag entschieden werden könne. Ebenfalls im Frühjahr 2013 bat die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der Beigeladenen um Zustimmung zur Wohnsitznahme in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich. Auch hierüber wurde bislang noch nicht abschließend entschieden. Die Ausländerbehörde des Kreises X teilte in einem Schreiben vom 31.01.2013 mit, sie werde der Antragstellerin eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG erteilen, wenn sie aus der LWL-Klinik entlassen werde und ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt (wieder) in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin verlege.
Am 03.04.2013 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Taschengeld nach § 3 AsylbLG für die Dauer ihres Krankenhausaufenthaltes. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 08.04.2013 ab. Sie sei für die Leistung örtlich nicht zuständig, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich gehabt habe. Dagegen legte die Antragstellerin am 06.05.2013 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Am gleichen Tag stellte sie auch bei der Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung von Taschengeld nach § 3 AsylbLG, was die Beigeladene ablehnte (Bescheid vom 05.06.2013). Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 10.06.2013 ebenfalls Widerspruch ein. Auch über diesen Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.
Am 04.07.2013 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das SG Detmold gewandt. Ihr stehe gegenüber der Antragsgegnerin für die Zeit ihres stationären Aufenthaltes in der LWL-Klinik ein Anspruch auf Gewährung von Taschengeld nach § 3 AsylbLG zu. Ein förmlicher Antrag sei dafür nicht erforderlich gewesen. Die persönlichen Daten der Antragstellerin seien der Antragsgegnerin bekannt. Sie werde seit Beginn des stationären Aufenthaltes ausschließlich von der Klinik versorgt. Finanzielle Mittel erhalte sie auch von Dritten nicht. Die Antragsgegnerin sei für die Leistungserbringung zuständig, da sie – die Antragstellerin – dieser bei der Einreise zugewiesen worden sei. Selbst bei einer zwischenzeitlichen Ausreise bestehe die Zuweisungsentscheidung zu der Antragsgegnerin fort. Die (örtliche) Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus § 10a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 03.04.2013 Taschengeld gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG an die Antragstellerin nicht (örtlich) zuständig sei. Abzustellen sei insoweit auf die Vorschriften des § 10a Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG, wobei § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG nicht zur Anwendung gelange, weil eine wirksame, die Antragstellerin betreffende Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung zur Antragsgegnerin nicht mehr vorliege. Eine Zuweisungsentscheidung erledige sich, wenn eine nach bestandskräftiger Ablehnung eines Asylantrages bzw. eines Asylfolgeantrags erteilte Duldung auslaufe und der Ausländer zwecks Verhinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht untertauche. Dies sei hier der Fall. Ferner habe die Antragstellerin bisher keinen verbindlichen Nachweis dafür erbracht, dass aktuell ein weiteres Asylverfahren anhängig sei oder zukünftig durchgeführt werde. Über eine Duldung verfüge sie derzeit nicht. Nachweislich habe sie sich seit dem 21.08.2009 nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgehalten. Eine Zuständigkeit ergebe sich insofern weder nach § 10a Abs. 2 AsylbLG noch nach § 10a Abs. 1 AsylbLG. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob ein Eilfall vorliege. Abgesehen davon sei das Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen bisher nicht nachgewiesen. Grundsätzlich würden im Falle eines Leistungsanspruches der Antragstellerin bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) an die Stelle der Grundleistungen nach dem AsylbLG treten. Nach der Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2012 ergebe sich bei Alleinstehenden wie der Antragstellerin ab dem 01.01.2013 ein Grundbarbetrag i.H.v. 95,58 EUR (27 % der Regelbedarfsstufe 1).
Mit Beschluss vom 29.07.2013 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Insoweit sei schon nicht unzweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt hilfebedürftig sei, wenn auch die eidesstattliche Versicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensumstände eher dafür spreche. Auf die Beantwortung der Frage nach der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin komme es jedoch letztlich nicht an. Denn die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches scheitere jedenfalls daran, dass die Antragsgegnerin für die Leistungserbringung nicht (örtlich) zuständig sei. Nach § 10a Abs. 2 AsylbLG sei für die örtliche Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen in Einrichtungen, die u.a. der Krankenbehandlung dienten, auf den gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor abzustellen. Nach § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG gelte als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer leistungsberechtigten Person der Bereich, in den sie nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG verteilt oder zugewiesen worden sei. Die Antragstellerin sei der Antragsgegnerin im Jahre 2002 zugewiesen worden. Diese Zuweisung habe sich jedoch erledigt. Dabei könne offen bleiben, ob der wohl herrschenden Meinung (vgl. Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11; LSG NRW, Beschlüsse vom 17.01.2006 – L 20 B 11/05 AY ER und vom 27.10.2006 – L 20 B 52/06 AY ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 AY 3106/06 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.05.2011 – L 8 AY 31/11 B ER; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 10a AsylbLG Rn. 9; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 10a AsylbLG Rn. 6; a.A. Groth in jurisPK-SGB XII, § 10a AsylbLG Rn. 20) folgend die Erledigung bereits mit Abschluss des (letzten) Asylverfahrens eingetreten sei. Jedenfalls in Fällen, in denen eine nach bestandskräftiger Ablehnung eines Asyl(folge)antrages erteilte Duldung auslaufe und der Ausländer zwecks Verhinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht untertauche, sei nach der Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11) von einer Erledigung der Zuweisungsentscheidung auszugehen. So sei es auch im vorliegenden Fall. Denn die Antragstellerin sei nach bestandskräftiger Ablehnung ihres (letzten) Asylfolgeantrages im Jahr 2009 untergetaucht, um sich der Abschiebung zu entziehen. Es sei daher nicht (mehr) auf die im Jahr 2002 erfolgte Zuweisung abzustellen, sondern gem. § 10a Abs. 2 AsylbLG auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die LWL-Klinik. Zu dieser Zeit habe sich der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin jedenfalls nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin befunden, so dass sie nicht zur Erbringung von Leistungen gegenüber der Antragstellerin verpflichtet sei. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin sei in dem fraglichen Zeitraum wohl eher der Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gewesen. Hierzu fehlten allerdings nähere Angaben, so dass von einer Beiladung abgesehen werde.
Dagegen richtet sich die am 29.08.2013 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Unter Vorlage einer (weiteren) eidesstattlichen Versicherung führt sie aus, sie sei am 20.12.2012 nach ihrem Suizidversuch von einer Bekannten in die LWL-Klinik Gütersloh gebracht worden. Von dort habe man sie zunächst zur notfallmäßigen Versorgung an das St. W-Hospital in S verwiesen. Am 21.12.2012 sei sie dann wiederum in die LWL-Klinik verlegt worden. Es sei ihr unbekannt, warum sie zunächst an ein Krankenhaus in S und nicht an ein solches im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen verwiesen worden sei. Vor dem Suizidversuch habe sie sich bei unterschiedlichen Bekannten im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen aufgehalten. Für die Dauer etwa eines halben Jahres sei sie dort mit falschen Personalien unter der Anschrift Karl-Bertelsmann-Str. 48 gemeldet gewesen. An dieser Adresse habe sie sich allerdings nicht tatsächlich aufgehalten, sondern wechselnd bei verschiedenen Freunden im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen übernachtet. Der Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen sei nur durch einzelne Besuche bei einer Tante in C unterbrochen worden. Diese Besuche hätten jeweils nur einige Tage gedauert. Während ihrer illegalen Tätigkeit in der Spielothek habe sie etwa 900,00 EUR (im Monat) verdient. Diese nur über kurze Zeit ausgeübte Tätigkeit sei ihre einzige Beschäftigung gewesen. Das Girokonto bei der Postbank I, auf das die Einkünfte geflossen seien, sei bereits im Jahr 2012 wieder aufgelöst worden. Ansonsten sei sie von ihrer Tante aus C und ihren im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen lebenden Freunden unterstützt worden. Die Fahrten nach C seien von ihrer Tante finanziert worden. Während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes seit der Wiedereinreise am 19.10.2010 sei sie auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen gewesen, mit deren Hilfe sie ihren Lebensunterhalt habe notdürftig sicherstellen können. Die posttraumatische Belastungsstörung und die schwere depressive Episode seien weiterhin langfristig behandlungsbedürftig. Solange schützende Rahmenbedingungen, die sie im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgrund der Nähe zu ihrem Ehemann nicht vorfinde, nicht zur Verfügung stünden, sei ein Ende ihres stationären Aufenthalts nicht absehbar.
Die Antragstellerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass die aus der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 27.08.2002 resultierende örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin fortbestehe. Dem stünden weder die bis zur Ausstellung von Passersatzpapieren im Jahr 2009 erteilten Duldungen noch der Umstand entgegen, dass sie im August 2009 untergetaucht und das Bundesgebiet verlassen habe. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur, wenn nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt werde (Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 02.11.2005 – 16 A 4152/02; nachgehend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31.03.1992 – 9 C 155/09). Hier sei der Antragstellerin die Duldung jedoch nur für die Dauer der Durchsetzung der Ausreisepflicht erteilt und damit asylverfahrensabhängig erteilt worden. Es habe also nicht unabhängig von dem Asylverfahren ein weiterer Verbleib in der Bundesrepublik ermöglicht werden sollen. Die von dem SG zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11 betreffe einen Fall, in dem eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt gewesen sei. Der Kläger in dem Verfahren, das dem Beschluss des OVG NRW vom 02.11.2005 – 16 A 4152/02 zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls untergetaucht gewesen und erst drei Jahre später wieder aufgetaucht.
Zumindest müsse die Beigeladene vorläufig zur Leistung verpflichtet werden.
Der Höhe nach belaufe sich der Barbetrag nach § 3 AsylbLG derzeit auf 137,00 EUR. Dieser Betrag diene zur Deckung von Grundbedürfnissen (notwendige Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kommunikation und Information u.a.), worauf sie auch während des stationären Aufenthalts einen Anspruch habe.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Detmold vom 29.07.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin, hilfsweise die Beigeladene, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Taschengeldleistungen gemäß § 3 AsylbLG i.H.v. 137,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des SG für zutreffend. Aus ihrer Sicht ist es nicht von Belang, dass der Antragstellerin nach dem Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung erteilt wurde, um zunächst die tatsächlichen Voraussetzungen für die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung zu schaffen.
Die mit Beschluss des erkennenden Senats vom 08.10.2013 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene hält ihre örtliche Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gegenüber der Antragstellerin ebenfalls nicht für gegeben. Sie teilt die Rechtsauffassung der Antragstellerin, wonach nur bei Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltstitel erhielten, nicht weiter nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG zu verfahren sei. Ein Fortbestehen der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung ermögliche es, Streitigkeiten wie die vorliegende über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG zu verhindern. Dies entspreche auch dem Zweck, den der Gesetzgeber mit § 10a AsylbLG verfolge (vgl. BT-Drs. 13/2746, Seite 18). Auch eine zeitweilige Ausreise oder ein Untertauchen des Ausländers könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen; denn dann könne ein Ausländer, der sich nach einer Wiedereinreise oder nach einem Untertauchen im Bundesgebiet aufhalte, seinen Aufenthaltsort und die damit verbundene örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers faktisch frei bestimmen. Gerade in solchen Fällen sei es sinnvoll, sich solange auf die bestehende Zuweisung zu berufen, bis eine neue Entscheidung ergangen sei. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein Folgeantrag gestellt werde. Vielmehr bestimme § 71 Abs. 7 AsylVfG, dass die letzte räumliche Beschränkung fortgelte, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt gewesen und eine andere Entscheidung nicht ergangen sei. Aufgrund der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung habe sich die Antragstellerin nur in dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin legal aufhalten dürfen. Diese Beschränkung sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an einem anderen Ort sei damit rechtlich nicht möglich gewesen. Dem Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11 lasse sich zwar entnehmen, dass sich eine Zuweisungsentscheidung z.B. durch ein Untertauchen zum Zwecke der Verhinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht erledigen könne. Die Entscheidung enthalte jedoch keine Ausführungen, ob eine durch Ausreise erledigte Zuweisungsentscheidung durch Wiedereinreise und nachfolgende Asylfolgeanträge wieder "aufleben" könne, so dass es einer neuen Verteilung bzw. Zuweisung nicht mehr bedürfe. Im Übrigen werde in tatsächlicher Hinsicht angezweifelt, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die LWL-Klinik im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen begründet habe. Dagegen spreche, dass die notfallmäßige Krankenhausaufnahme in S erfolgt sei. Auch in der Klageschrift vom 31.03.2013 zu dem Verfahren S 16 AY 35/13 sei ausgeführt worden, dass die Antragstellerin ihren "Aufenthalt derzeit in S" habe. Zudem sei nicht hinreichend belegt, dass sie sich nach ihrem Aufgreifen in der Gütersloher Spielothek weiterhin in Gütersloh aufgehalten habe. Jedenfalls bei der Meldeadresse Karl-Bertelsmann-Straße 48 habe es sich um eine Scheinadresse gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Polizei zu dem Schluss gelangt, dass die Antragstellerin tatsächlich unbekannten Aufenthalts gewesen sei bzw. eine unbekannte Wohnadresse habe. Zum 29.11.2012 sei eine Abmeldung in der Einwohnermeldedatei nach "unbekannt" erfolgt. Aus dem Durchsuchungsbericht der Polizei vom 20.09.2012 ergäben sich darüber hinaus Hinweise auf einen Freund der Antragstellerin in Gütersloh und einen weiteren Freund in C. In welchem Umfang sie sich in C aufgehalten habe, sei ungeklärt. Konkrete, nachprüfbare Angaben mache sie dazu jedoch nicht. Es komme durchaus auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in C in Betracht. Dafür spreche auch, dass sie nach ihrer zwischenzeitlichen Entlassung aus der LWL-Klinik im September 2013 zunächst direkt nach C gefahren und erst von dort aus wieder nach Gütersloh gelangt sei. Von welchem Geld die entsprechenden Fahrtkosten bestritten worden seien, sei ebenfalls nicht bekannt. Zwischenzeitliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die Antragstellerin lediglich in den Monaten Juni bis August 2012 in der Spielothek beschäftigt gewesen sei. Dass sie ihren gesamten Lebensunterhalt über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren abgesehen davon ausschließlich durch die finanzielle Unterstützung von Freunden und ihrer Tante sichergestellt habe, sei wenig nachvollziehbar. Auszüge des Girokontos bei der Postbank I (Nr. 000) habe sie bislang ebenfalls nicht vorgelegt. Es lägen damit keine gesicherten Erkenntnisse zu den tatsächlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin vor. Auch die Höhe des in der Spielothek bzw. eventuell bei weiteren Arbeitsstellen erzielten Verdienstes sei ebenso wenig bekannt wie der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst eidesstattlicher Versicherung zum Nachweis der behaupteten Mittellosigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Ausländerakte des Kreises X sowie die Prozessakte des SG Detmold – S 16 AY 35/13. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Blick auf den zukunftsoffen gestellten und auf den Betrag von 137,00 EUR monatlich bezifferten Antrag statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im Sinne einer vorläufigen Verpflichtung der Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen zur persönlichen Verfügung der Antragstellerin ("Taschengeld") im Wesentlichen begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung) des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer den Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
a) Mit ihrem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Hauptantrag auf vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG dringt die Antragstellerin nicht durch. Es fehlt insoweit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn die Antragsgegnerin ist in dem hier in Betracht kommenden Leistungszeitraum nicht (örtlich) zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG an die Antragstellerin.
Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG, die auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11 Bezug nehmen, und sieht von einer weiteren Darlegung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die dagegen von der Antragstellerin und der Beigeladenen vorgebrachten Einwände sind – jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen.
Soweit sich die Beigeladene (und die Antragstellerin) unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2005 – 16 A 4152/02; BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 – 9 C 155/09) gegen die Annahme einer Erledigung der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 27.08.2002 aussprechen, verkennen sie, dass die Antragstellerin – jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand – im vorliegenden Fall nicht (nur) untergetaucht, sondern in ihr Heimatland zurückgekehrt ist – wenn auch rückschauend betrachtet nur vorübergehend. Damit war nicht nur das (formelle) Asylverfahren, sondern der gesamte den Verbleib der Antragstellerin in der Bundesrepublik betreffende Lebenssachverhalt abgeschlossen. Diese Zäsur ist so wesentlich, dass kein Grund erkennbar ist, warum die Zuweisung nach § 50 AsylVfG, die allein zur geordneten verwaltungstechnischen Abwicklung dieses Lebenssachverhaltes dient, weiter Geltung beanspruchen sollte. Dies wird – soweit erkennbar – in Fällen der Ausreise aus dem Bundesgebiet auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht anders gesehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23.10.2000 – 8 S 21.00; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2004 – 10 B 11661/03). Insofern steht der Verweis der Beigeladenen auf § 71 Abs. 7 AsylVfG der Rechtsauffassung des Senats jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung ebenfalls nicht entgegen.
Auch die von der Beigeladenen ins Feld geführten praktischen Überlegungen, der Auffassung des Senats und der Antragsgegnerin folgend könne ein Ausländer durch Untertauchen die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung manipulieren, greifen nicht durch. Denn nach (Wieder-)Bekanntwerden des Aufenthaltsortes kann wie bei einer Ersteinreise ohne Weiteres eine neue Zuweisungsentscheidung gegenüber dem betroffenen Ausländer ergehen, die in der Folgezeit dann wieder Grundlage auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem AsylbLG ist (§ 10a Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 4 AsylbLG). Erfahrungsgemäß kann es – jedenfalls bei einer Ausreise des Ausländers – in praktischer Hinsicht sogar ein Nachteil sein, nicht von einer Erledigung der Zuweisungsentscheidung auszugehen. Denn nicht selten liegt ein Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den Zeitpunkten der Aus- und Wiedereinreise, so dass oftmals nach der Wiedereinreise nicht bekannt ist, ob für den Zeitraum des ursprünglichen Aufenthaltes bereits eine Zuweisungsentscheidung getroffen worden war. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Argument der Beigeladenen, der gesetzgeberischen Zielsetzung (Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Leistungsträgern) könne nur durch das Fortwirken einer einmal getroffenen Zuweisungsentscheidung genüge getan werden, nicht.
Schließlich hat der Senat in dem angesprochenen Urteil vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11 (Rn. 87 – juris) zwar nicht abschließend entschieden, ob eine bereits erledigte Zuweisungsentscheidung beispielsweise durch eine Wiedereinreise wiederaufleben kann. Vieles spricht jedoch mit Blick auf die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (und auch § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) dafür, dies zu verneinen. Denn dort steht die Erledigung in sonstiger Weise gleichberechtigt neben anderen Unwirksamkeitsgründen (wie Aufhebung und Widerruf), die gedanklich ein "Wiederaufleben" der getroffenen Regelung ohne Zutun der Behörde ausschließen. Möglich bleibt in diesen Fällen allein der erneute Erlass einer ggf. inhaltsgleichen Verfügung.
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Leistungsträgers richtet sich damit hier entscheidend nach dem Ort des tatsächlichen – und nicht des nach § 10a Abs. 4 S. 3 AsylbLG fingierten – gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin (in den letzten zwei Monaten) vor Aufnahme in der LWL-Klinik (§ 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG).
Danach ist unter Berücksichtigung des bisher bekannten und glaubhaft gemachten Sachstands nicht die Antragsgegnerin, sondern die Beigeladene örtlich für eine Leistungserbringung an die Antragstellerin zuständig.
Die Definition des (tatsächlichen) gewöhnlichen Aufenthaltes ergibt sich aus § 10a Abs. 4 S. 1 AsylbLG. Unter Berücksichtigung der eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin hält es der Senat für glaubhaft, dass sie vor der Aufnahme in die LWL-Klinik nicht nur vorübergehend im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen verweilte. Die insoweit in sich schlüssigen Angaben der Antragstellerin sind plausibel, weil sie sich mit einzelnen Indizien (wie der zwischenzeitlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen und verschiedenen aktenkundigen Kontakten zu Personen, die in der Stadt leben) decken. Soweit die Beigeladene demgegenüber anführt, die Antragstellerin habe in der Klageschrift (vom 21.03.2013) zu dem beim SG anhängigen Verfahren S 16 AY 35/13 erklärt, sich in S aufzuhalten, überzeugt dies nicht. Es handelt sich um eine erkennbar ungenaue Angabe der Antragstellerbevollmächtigten, weil sich die Antragstellerin damals schon unstreitig in der LWL-Klinik und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen aufhielt. Außerdem wurde die Angabe nicht mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin vor der stationären Aufnahme gemacht, sondern nur hinsichtlich der Begründung der örtlichen Zuständigkeit des SG für das Klageverfahren. Die Erklärung stand also in einem anderen Zusammenhang. Dass es sich bei der Adresse Carl-Bertelsmann-Str. 48 um eine Scheinadresse handelte, hat die Antragstellerin eingeräumt. Nach den bekannten Umständen verwundert es auch nicht, dass für die Zwecke der polizeilichen Ermittlungen ihr Aufenthalt als "unbekannt" vermerkt wurde. Dem steht jedenfalls nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin wechselnd bei unterschiedlichen Personen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen aufgehalten hat. Schließlich hält es der Senat auch für glaubhaft, dass sie sich nicht gewöhnlich in C (bei ihrer Tante oder einem Freund) aufgehalten hat. Dafür spricht nicht nur die Aufnahme einer Beschäftigung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen, sondern auch der Umstand, dass sie sich im September nach der vorübergehenden Entlassung aus der LWL-Klinik (gegen ärztlichen Rat) unmittelbar wieder in diese Klinik und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zurückbegeben hat.
b) Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch gegenüber der Beigeladenen erfüllt.
aa) Nach dem derzeitigen Sachstand kann ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter a) ist die Beigeladene die örtlich zuständige Behörde nach § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG. Ihre sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Ausführungsgesetz zum AsylbLG Nordrhein-Westfalen.
Da die Antragstellerin derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügt, findet das AsylbLG über die Auffangregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG auf sie Anwendung.
Innerhalb des insoweit maßgeblichen Zeitraumes beginnend mit ihrer Wiedereinreise (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 AY 10/07 Rn. 14) hat die Antragstellerin bislang keine Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Sie erfüllt daher nicht die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Unabhängig von der Frage, ob ihr eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik zur Last zu legen ist, hat sie damit keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen analog der Vorschriften des SGB XII, sondern nur einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Dieser Anspruch bemisst sich grundsätzlich nach den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. übergangsweise bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für die Bemessung von Grundleistungen nach dem AsylbLG gemacht hat.
Die Zweifel der Beigeladenen an einer Anspruchsberechtigung der Antragstellerin wegen bedarfsdeckender Einkünfte bzw. bedarfsdeckendem Vermögen teilt der Senat nicht. Die Klärung von Einzelheiten ist einem ggf. noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Antragstellerin hat ihre Einkommens- und Vermögenssituation für den Senat plausibel und in sich schlüssig dargelegt sowie ihre Angaben durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt. Ihre Behauptung, sie habe sich seit ihrer Wiedereinreise im Oktober 2010 im Wesentlichen mit der Unterstützung von Freunden und Verwandten (insbesondere der Tante in C) wirtschaftlich – wenn auch nur notdürftig – über Wasser gehalten, erscheint in Anbetracht der aktenkundigen prekären Lebensumstände – insbesondere der familiären Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann – nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des jahrelangen Voraufenthaltes der Antragstellerin im Bundesgebiet ist es zudem nicht unwahrscheinlich, dass sie genügend familiäre und sonstige Kontakte hatte, über die sie ihr Auskommen als Einzelperson in der Illegalität sichern konnte, ohne – mit Ausnahme der Tätigkeit in der Spielothek – über weitere nennenswerte Einkommensquellen zu verfügen. Dass im streitigen Zeitraum noch Einkünfte zugeflossen sind, behauptet selbst die Beigeladene nicht. Daneben fehlt jeder sachliche Anhaltspunkt dafür, aus welchen Quellen die Antragstellerin nach ihrer Wiedereinreise Vermögen in nennenswerter Höhe hätte erwerben geschweige denn hätte ansparen können. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst – insbesondere aus den teilweise aktenkundigen Ermittlungsvorgängen der Polizei – erkennbar, dass die Antragstellerin an dem Raubüberfall in der Spielothek, in der sei beschäftigt war, beteiligt gewesen und daraus finanzielle Vorteile gezogen haben könnte. Da die Antragstellerin nachvollziehbar angegeben hat, sie habe das Girokonto bei der Postbank I bereits im Jahr 2012 aufgelöst, besteht für den Senat auch kein Grund, die Angaben der Antragstellerin über ihre Einkommens- und Vermögenslosigkeit in der Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 10.09.2013 im Rahmen des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Zweifel zu ziehen.
bb) Mit Blick auf die Ausführungen unter aa) hält der Senat einen Anordnungsgrund ebenfalls für glaubhaft gemacht. Es besteht eine existenzielle Notlage, weil die Antragstellerin, während des stationären Aufenthaltes in der LWL-Klinik über die dortigen "Sachleistungen" in Form von Unterkunft und Verpflegung zwar ihr physische Existenz sichern, nicht aber darüber hinausgehend weitere Bedarfe, die dem sog. Teilhabebereich als Teil des menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. Rn. 135 – juris) zuzurechnen sind, decken kann.
cc) Vor diesem Hintergrund spricht der Senat der Antragtellerin im Rahmen des ihm beim Erlass einstweiliger Anordnungen eingeräumten Ermessens vorläufig monatliche Leistungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Der Höhe nach war nach Maßgabe der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 u.a. nicht der von der Antragstellerin geforderte Barbetrag für die Jahre 2013 (137,00 EUR) und 2014 (140,00 EUR) zu berücksichtigen, sondern ein geringerer Betrag. Die Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb im Übrigen zurückzuweisen.
Dies folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht – wie im Normalfall einer Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG – ihren Alltag selbständig bewältigt; vielmehr ist sie in einer stationären Einrichtung untergebracht, in der mancher alltagsübliche Bedarf nicht oder nur in geringerer Weise anfallen dürfte. Für den Bereich der Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB XII hat der Gesetzgeber in § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII einen Maßstab dafür vorgegeben, welcher Betrag Personen in stationären Einrichtungen grundsätzlich zur Deckung persönlicher Bedarfe zur Verfügung stehen soll. Jedenfalls für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass dieser im SGB XII der Höhe nach gesetzgeberisch bestimmte Betrag auch im Rahmen der der Antragstellerin nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen anzusetzen ist. Dies gilt, obwohl im Rahmen von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Vorschriften des SGB XII keine (entsprechende) Anwendung finden. Denn für die Sicherung des Existenzminimums kann bei diesen Grundleistungen (der Entscheidung des BVerfG, a.a.O., folgend) ohne Weiteres nichts anderes gelten als im Rahmen einer Existenzsicherung nach dem SGB XII. Wenn deshalb die Beigeladene eine prozentuale Berechnung des Barbetrages auf der Grundlage der Höhe der Grundleistungen nach Maßgabe der Übergangsregelung des BVerfG erwägt (27% von 354,00 EUR für 2013), übersieht sie insofern, dass die Bemessung der übergangsweisen Leistungen durch das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt hat, das bestimmte Bedarfe (z.B. für Hausrat) bei Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bereits durch Sachleistung gedeckt sind, und dass dieser Umstand in die Berechnung der weiteren Leistungen einfließen muss. Gleichwohl orientiert sich die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts zur Gesamtleistung am Regelbedarfsermittlungsgesetz, nicht anders also, als es auch den Leistungen nach dem SGB XII zugrundeliegt. Für die Bedarfe im Teilhabebereich und damit für den von der Antragstellerin begehrten Barbetrag kommen jedoch Absetzungen im Vergleich zum SGB XII nicht in Betracht, da auch im Rahmen des AsylbLG eine (teilweise) Bedarfsdeckung durch Sachleistungen im Teilhabebereich nicht ersichtlich ist. Zugleich ist die gesetzliche Wertung in § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII als gesetzgeberischer Anhalt für die Höhe von Barbetragsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums bei Aufenthalt in Einrichtungen eine naheliegende Vorgabe, um im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die entsprechende Bedarfshöhe bei Leistungen nach dem AsylbLG zu bemessen. Jedenfalls für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes sieht der Senat deshalb den in § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII bezifferten Betrag (zum Vergleich: 27% von 382,00 EUR für 2013) als solchen an, der den Bedarf zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben hinreichend sicher deckt.
In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Verpflichtung der Beigeladenen – der ständigen Rechtsprechung des Senats folgend – auf den Zeitraum zwischen der Anbringung des Eilantrages beim SG und dem Ende des auf die Entscheidung des Senats folgenden Monats, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Beigeladene – bei im Übrigen unveränderter Sachlage – auch für die Zeit ab Februar 2014 entsprechend verfahren wird.
Keine Berücksichtigung hat im Rahmen der Ermessensentscheidung des Senats gefunden, dass sich die Antragstellerin im September 2013 für wenige Tage außerhalb der LWL-Klinik in C aufgehalten hat. Dies erscheint gerechtfertigt, weil es sich um einen insgesamt nur sehr kurzen Zeitraum handelt und die genauen Umstände des Verbleibs der Antragstellerin in dieser Zeit bislang nicht aktenkundig sind. Mit Ausnahme des hier zugesprochenen Barbetrages dürften aber nicht in nennenswertem Umfang ungedeckte Bedarfe bestehen, da sich die Antragstellerin den bislang aktenkundigen Angaben zufolge entweder bei ihrer Tante aufgehalten oder in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat.
Die konkrete Berechnung der im Tenor genannten Leistungen ergibt sich aus den Beträgen der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII für die Jahre 2013 (382,00 EUR) und 2014 (391,00 EUR). Der Leistungsbetrag beläuft sich auf jeweils 27% der vorgenannten Beträge.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Kostenquote ergibt sich aus dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen, wobei zu berücksichtigen war, das die Beigeladene – nach entsprechender Beiladung – ggf. schon im erstinstanzlichen zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zu verpflichten gewesen wäre.
4. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2014
Zuletzt verändert am: 09.01.2014