Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.04.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 02.04.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 14.05.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 199,40 EUR zuzüglich der auf den Antragsteller entfallenden Unterkunftskosten zu gewähren.
Einen Anordnungsgrund, d.h. schwere und unzumutbare Nachteile als Folge der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Antragsteller am 11.07.2007 nach Geburt seines am 00.00.2007 geborenen Sohnes K, der unter anderem die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist und damit Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohnehin nicht mehr in Betracht kommen. Für den sodann noch streitigen Zeitraum ab Antragstellung ist die Bereitschaft des Vaters, einstweilen den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern, zugestanden. Für einen kurzen Zeitraum erscheint dies zur Überzeugung des Senats nicht zuletzt deshalb zumutbar, weil der Antragsteller die Pflege seiner pflegebedürftigen und schwerkranken Eltern sichert und es durchaus nahe liegt, dass dem Antragsteller zumindest Anteile des Pflegegeldes ohnehin zufließen. Auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers (Erhebung der Beschwerde erst einen Tag vor Fristablauf am 02.05.2007, Begründung der Beschwerde auf Erinnerung erst am 08.06.2007) vermittelt im Übrigen nicht den Eindruck, dass der Antragsteller selbst von einer besonderen Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit ausgeht.
Bei dieser Sachlage, die für den Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits absehbar war, kann die Klärung der materiellrechtlichen Frage, ob das vom Vater des Antragstellers auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) bezogene Pflegegeld und Vermögen aus einer Pflegegeldnachzahlung wegen § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG einem Leistungsanspruch des Antragstellers entgegenstehen, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierbei wird insbesondere die vom Sozialgericht nicht problematisierte, aber in Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstrittene Frage zu klären sein, was unter dem Begriff des Familienangehörigen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist (vgl. zum Streitstand GK-AsylbLG, Stand August 2004, § 7 RdNr. 46 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ausgehend von einer weiten Auslegung, die sämtliche Familienangehörige erfasst (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 01.03.2004, FEVS 56, 134-142; VGH Kassel, Beschluss vom 07.09.2004, 10 UE 600/04) wäre die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Vaters des Antragstellers zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Hingegen schiede sie von vornherein aus, erfasste die Vorschrift im Sinne einer engen Auslegung lediglich den Ehegatten und Kinder eines Leistungsberechtigten (vgl. GK-AsylbLG, a.a.O., RdNr. 59 m.w.N.).
Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass Pflegegeld grundsätzlich kein sozialhilferechtliches Einkommen des Pflegebedürftigen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Es ist wegen seines Motivationscharakters bei Weitergabe an eine Pflegeperson grundsätzlich auch nicht als deren sozialhilferechtliches Einkommen zu werten (vgl. Krahmer in LPK-SGB XII, § 64 RdNr. 15; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 64 RdNr. 3; vgl. zuletzt auch Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 22.06.2006, L 1 B 7/07 AS ER). Es wird daher unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11.07.2006 (1 BvR 293/05=FamRZ 2006, 1824 bis 1826) gemachten Ausführungen (vgl. insbesondere RdNr. 38 ff.) zu überprüfen sein, ob die Berücksichtigung von Pflegegeld (bejahend für Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: VG Würzburg, Urteil vom 13.07.1999, W 3 K 98.69) als Einkommen gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG zulässig ist.
Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die Beschwerde von Anfang an mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.08.2007
Zuletzt verändert am: 08.08.2007