Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht Dortmund hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 16 KA 39/08 zu Recht auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 – L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 – L 10 B 10/03 KA ER – und vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 – L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 – L 11 KA 123/10 -, vom 04.01.2012 – L 11 KA 140/10 B – und vom 13.08.2012 – L 11 KA 63/12 B -).
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes in Enger begehrt. Sein damit verbundenes wirtschaftliches Interesse war, wie er auch im Widerspruchverfahren vorgetragen hat, auf einen Praxisverkauf gerichtet und wird damit allein sachgerecht von dem von ihm erstrebten Kaufpreis bestimmt (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 09.04.2008 – B 6 KA 3/07 B -). Von dem Kläger ansonsten vorgetragene Umstände wie Alter und Mittellosigkeit sind mithin ohne Relevanz.
Da indes der von dem Kläger erstrebte Kaufpreis nicht bekannt, vor allem aber im Rahmen des auf Festsetzung des Streitwerts gerichteten Verfahrens nicht einmal annähernd zu objektivieren ist, ist grundsätzlich auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR zurückzugreifen. Davon ausgehend begegnet aber auch die Festsetzung des SG auf das Doppelte des Auffangstreitwertes keinen Bedenken. Denn wenigstens für eine solche Festsetzung bietet der Sach- und Streitstand hinreichend Anhaltspunkte. Der Kläger hat nämlich zumindest vorgetragen, durch die Ablehnung der Ausschreibung "in seiner Altersversorgung, zu der der Praxisverkauf unbedingt erforderlich ist, erheblich beschnitten" zu sein. Dieses Vorbringen spricht deutlich dafür, dass sein wirtschaftliches Interesse einen Wert von lediglich 5.000,00 EUR beträchtlich überschreitet. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012