NZB zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und dabei insbesondere, ob und gegebenenfalls inwieweit die Umlagezahlungen der Beigeladenen zu 2) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen sind oder ob dem Kläger insoweit ein Beitragserstattungsanspruch zusteht.
Der 1974 geborene Kläger, der in der Zeit vom 1.4.2004 bis 31.3.2011 bei der Beklagten krankenversichert war, stand von August 1990 bis Juni 2011 in einem Angestelltenverhältnis bei der Beigeladenen zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin (im folgenden nur: Beigeladene zu 2)). Die Beigeladene zu 2) war Mitglied der VBL und gewährte ihren Beschäftigten auf tarifvertraglicher Grundlage eine Zusatzversorgung bei der VBL. In den Arbeitsverträgen wird hinsichtlich der Zusatzversorgung auf den Tarifvertrag Bezug genommen. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem um, indem das bisherige endgehaltbezogene System der Gesamtversorgung formell zum 31.12.2001 geschlossen und ab 1.1.2002 durch ein Betriebsrentensystem ersetzt wurde. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes zuvor vereinbart. Die neue Zusatzversorgung basiert auf einem versicherungsmathematischen Punktemodell, bei dem die Leistungen ab 1.1.2002 so bemessen werden, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (2,59 % Arbeitgeberanteil, 1,41 % Arbeitnehmeranteil) in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden sei.
Die Beigeladene zu 2) entrichtete als Arbeitgeberin regelmäßig Umlagen in Höhe von insgesamt 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, welches grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht, an die VBL, wobei die Umlagen zu 6,45 % die Beigeladene zu 2) und zu 1,41 % der Kläger aufgebracht hat. Die Beigeladene zu 2) berücksichtigte jedenfalls teilweise auch die von ihr gezahlte Umlage – entsprechend den Regelungen der bis zum 31.12.2006 geltenden Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung – ArEV) bzw. der ab 1.1.2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)) – als sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Im Januar 2007 belief sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Klägers auf 2.628,29 EUR, die vom Kläger zu zahlende Umlage auf 37,06 EUR und die von der Beigeladenen zu 2) als Arbeitgeberanteil geleistete Umlage betrug 169,53 EUR. Dieser Betrag wurde von der Beigeladenen zu 2) bis zum Höchstbetrag von 92,03 EUR pauschal zu ihren Lasten versteuert. Der übersteigende Betrag von 77,50 EUR war vom Kläger individuell zu versteuern und wurde ebenso wie der sich nach § 1 Absatz 1 S. 3 SvEV ergebende Hinzurechnungsbetrag von 22,37 EUR als beitragspflichtig angesehen, so dass in der Gehaltsbescheinigung insoweit insgesamt 99,87 EUR als weiteres beitragspflichtiges Entgelt ausgewiesen wurden.
Im Februar 2007 wandte der Kläger sich an die Beklagte und begehrte die Feststellung, dass der pauschal versteuerte Anteil von 92,03 EUR auch nicht teilweise – nämlich i.H.v. 22,37 EUR – der Sozialversicherungspflicht unterliege; die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobenen Beiträge seien im Rahmen der Verjährungsfristen zu erstatten.
Mit Bescheid vom 27.11.2007 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung und die Beitragserstattung ab. Die Beigeladene zu 2) habe das sozialversicherungspflichtige Entgelt zutreffend unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften ermittelt, so dass keine Beitragsüberzahlung vorliege. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2008 als unbegründet zurück.
Am 30.6.2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und vorgetragen, die Umlage sei nicht nur hinsichtlich des Hinzurechnungsbetrages sondern in vollem Umfang nicht beitragspflichtig. Denn bei der Umlagezahlung handele es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Rahmen der maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Hilfsweise hat er geltend gemacht, dass die Umlage allenfalls zu einem geringeren Anteil als von der Beklagten zu Grunde gelegt beitragspflichtig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses der Beklagten vom 30.5.2008 aufzuheben und festzustellen, dass die vom Arbeitgeber des Klägers (dem Beigeladenen zu 2)) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistete Umlage nicht – auch nicht zum Teil – der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt und die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 die auf die Umlage erhobenen Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Durch Urteil vom 3.4.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Umlage sei grundsätzlich als Arbeitsentgelt einzustufen. Die Beklagte habe die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Anteils der vom Arbeitgeber gezahlten Umlage auch zutreffend ermittelt. Die maßgeblichen Regelungen der SvEV seien nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihm am 20.4.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.5.2012 (Montag) Berufung eingelegt. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Falls seiner Ansicht der gänzlich fehlenden Sozialversicherungspflicht der Umlage nicht gefolgt werde, so könnten von dem Arbeitgeberanteil i.H.v. 6,45 % maximal 2,59 % beitragspflichtig sein. Der Wert von 2,59 % sei die Differenz zwischen dem Arbeitnehmeranteil von 1,41 % und dem Leistungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem kapitalgedeckten System i.H.v. 4 %. Äußerst hilfsweise werde geltend gemacht, das zumindest keine Hinzurechnung nach § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SvEV erfolgen könne, denn weder die steuerfreien noch die pauschal versteuerten Umlageanteile könnten beitragspflichtig sein. Die entgegenstehenden Regelungen der SvEV verstießen insoweit gegen höherrangiges Recht. Streitgegenständlich sei die Zeit vom 1.4.2004 bis zum 31.3.2011.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 3.4.2012 zu ändern und 1. den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2008 aufzuheben 2. festzustellen, dass die vom Arbeitgeber des Klägers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistete Umlage nicht – auch nicht zum Teil – der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt 3. die Beklagte zu verpflichten, die für die Zeit vom 1.4.2004 bis 31.3.2011 auf die Umlage erhobenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den Kläger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach sei die Umlage als Arbeitsentgelt einzustufen und die Regelungen der SvEV seien rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die von der Beigeladenen zu 2) für den Kläger an die VBL geleistete Umlage zutreffend teilweise dem beitragspflichtigen Entgelt in der Sozialversicherung zugerechnet und insoweit Beiträge zur Sozialversicherung erhoben. Beitragserstattungsansprüche des Klägers bestehen mithin nicht.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2008, mit dem die Beklagte entschieden hat, dass die von der Beigeladenen zu 2) getragene Umlage teilweise – entsprechend den Regelungen der ArEV bzw. SvEV – dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und davon Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Diese Entscheidung der Beklagten betrifft die Zeit der Mitgliedschaft des Klägers; die dementsprechende Änderung des Klageantrags ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1, 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig … Die Beklagte hat als zuständige Einzugsstelle zutreffend gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit der Mitgliedschaft des Klägers entschieden (BSG SozR 4-2400 § 28h Nrn. 1, 4).
Die Umlage gehört zu dem Arbeitsentgelt, das nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Krankenversicherung, nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der Pflegeversicherung, nach § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Rentenversicherung und nach § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch zur Bundesagentur für Arbeit beitragspflichtig ist. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Sozialversicherungszweige einschließlich der Bundesagentur für Arbeit gilt (§ 1 Abs. 1 SGB IV), alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Zum Arbeitsentgelt in diesem – weiten – Sinne gehört auch die Umlage, die der Arbeitgeber in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des maßgebenden Entgelts für seinen Arbeitnehmer an eine Zusatzversorgungseinrichtung zahlt. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass diese Einnahmen unmittelbar nicht ihm sondern einer Zusatzversorgungseinrichtung zu fließen.
Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV erfasst alle Einnahmen, die Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitsgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen (vergleiche BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 8). Die Umlagezahlungen der Beigeladenen zu 2) sind als Zukunftssicherungsleistungen Teil des Arbeitslohnes. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch die Umstellung des Zusatzversorgungssystems zum 31.12.2001 nichts.
Die VBL hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 hat die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 umgestellt. Diesen Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1.3.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere – auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.11.1966 beruhende – endgehaltbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berechnung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter anderem für das zusatzversorgungsberechtigte Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte ergeben können. In Versorgung umgerechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen wurden. Die Umstellung auf ein kapitalgedecktes Versorgungssystem ist zwar angestrebt aber noch nicht vollzogen; derzeit handelt es sich weiterhin um eine Umlagefinanzierung.
Maßgebend für die Einstufung als Arbeitsentgelt ist, dass dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vergleiche LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.2.2012, L 13 R 5466/09; BFH Urteile vom 7.5.2009, VI R 8/07 und vom 15.9.2011, VI R 36/09). Erlangt der Arbeitnehmer – wie hier -einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Das Entgelt liegt dabei in den Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit bestehen mag, ist unschädlich. Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems ist für die Qualifizierung der entsprechenden Beiträge als Arbeitslohn grundsätzlich nicht von Bedeutung. Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu. Mithin ist grundsätzlich die vom Arbeitgeber gezahlte Umlage in vollem Umfang und entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur im Umfang von 4 % bzw. 2,59 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Entgelt im Sinne von § 14 SGB IV anzusehen.
Soweit der Kläger meint, die Einstufung der Umlage als Entgelt scheide deshalb aus, weil es sich um ein verdecktes Sanierungsgeld handele, stellt er wiederum auf Wirtschaftlichkeitsaspekte ab, die – wie oben dargelegt – hier nicht maßgeblich sind. Dem umlagefinanzierten System ist gerade immanent, dass die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft wirtschaftlich von der jeweiligen Erwerbsgeneration getragen wird. Letztlich sind die Zahlungen im Umlageverfahren nicht zu vergleichen mit Zahlungen, die aufgrund einer Schließung des Gesamtversorgungssystems als Sanierungsgeld geleistet werden (vergleiche BFH aaO).
Die Umlage ist in der Höhe, in der die Beklagte ihre Beitragspflicht angenommen hat, nicht vom Arbeitsentgelt ausgenommen, insbesondere nicht durch die aufgrund von § 17 SGB IV erlassene ArEV bzw. SvEV.
In § 17 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 1), dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 2), wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind (Nr. 3), den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr (Nr. 4).). Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen, § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Mit Wirkung zum 11.8.2010 wurde die Verordnungsermächtigung aus Vereinfachungsgründen von der Bundesregierung auf das zuständige Ministerium übertragen (vergleiche BT-Drucksache 17/1684, Seite 11).
Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Zustimmung des Bundesrates zunächst die ArEV vom 6.7.1977 erlassen, die in der Folgezeit mehrfach geändert wurde. Nach § 1 ArEV in der ab Januar 2004 geltenden Fassung waren einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei waren und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergab. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV in der ab Januar 2004 geltenden Fassung waren Beträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt wurden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit S. 2 nichts Abweichendes bestimmte, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG erhebt. Die in S. 1 Nr. 3 genannten Beiträge und Zuwendungen waren bis zur Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis 31.12.2000 – vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen – eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorgesehen hat; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR. Aufgrund dieser Regelung hat die Beklagte die Umlage, die die Beigeladene zu 2) als Arbeitgeberin für den Kläger an die VBL gezahlt hat und gemäß § 40b EStG pauschal versteuert hat, i.H.v. 2,5 vom Hundert des für die Bemessung maßgebenden Entgelts – abzüglich des Zukunftssicherungsfreibetrages i.H.v. 13,30 EUR – zu Recht dem Arbeitsentgelt zugerechnet, ebenso wie den für den Kläger individuell lohnsteuerpflichtigen Anteil der Umlage. Dass die Beklagte das sozialversicherungspflichtige Entgelt entsprechend den Bestimmungen der ArEV zutreffend errechnet hat, stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Zum 1.1.2007 wurde die SvEV als Art. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen BGBl I 2006, Seite 3385). Mit dieser Verordnung wurden die zum 1.1.2007 außer Kraft gesetzten Regelungen der ArEV und der Sachbezugsverordnung zusammengeführt. Durch Art. 19a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I 2007, Seite 3024) wurden § 1 Abs. 1 Nr. 4 und S. 3 SvEV neugefasst und § 1 Abs. 1 Nr. 4a und S. 4 SvEV eingefügt.
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SvEV übernahmen die Regelungen der ArEV – jedenfalls für die hier streitige Umlage – zunächst im Wesentlichen unverändert. Durch die Änderungen der SvEV zum 1.1.2008 war die Summe der in S. 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach §§ 3 Nr. 56 und 40b EStG, höchstens jedoch monatlich 100 EUR, bis zur Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum einen 31.12.2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach §§ 3 Nr. 56 und § 40b EStG dem Arbeitsentgelt insoweit zu gerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 EUR übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV). Die Beklagte hat bei der Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des Klägers die Regelungen der SvEV stets zutreffend umgesetzt, was auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen wird.
Die Regelungen der ArEV und der SvEV sind entgegen der Ansicht des Klägers auch rechtmäßig. Dies gilt zunächst für die Ermächtigung zum Erlass der streitigen Bestimmungen. Die dafür in § 17 Abs. 1 SGB IV enthaltene Ermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. § 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt zu Bestimmungen über näher beschriebene Zusatzleistungen zu Löhnen und Gehältern. Die Ermächtigung geht nur dahin, Zusatzleistungen vom Arbeitsentgelt auszunehmen; das schließt allerdings auch die Befugnis ein, eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme wieder einzuschränken, wie dies in § 2 Abs. 1 S. 2 ArEV bzw. § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SvEV geschehen ist. Die Ermächtigungsnorm umreißt auch in mehrfacher Hinsicht die Zwecke, die der Verordnungsgeber verfolgen darf und sieht ferner in S. 2 vor, dass eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Schließlich betrifft die Ermächtigung einen Bereich, der wegen der Vielzahl der in unterschiedlichster Weise ausgestalteten Nebenleistungen zu Löhnen und Gehältern nur schwer fassbar ist und sich daher für eine nähere Abgrenzung durch den Verordnungsgeber anbot. Eine konkretere Angabe der zu verfolgenden Zwecke hätte dem Verordnungsgeber zum Teil die Möglichkeit zu sachgerechten, den Besonderheiten der jeweiligen Bezüge angepassten Bestimmungen genommen, die der Gesetzgeber in diesem Bereich offenbar für erforderlich gehalten hat. Er hat sich deswegen hier der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten nicht in einer mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbaren Weise entzogen (vergleiche BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die SvEV formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen, formelle Mängel sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die ermächtigende Einzelvorschrift und die Bundesregierung als Verordnungsgeber eindeutig erkennbar.
Eine Verordnung, die – wie hier – auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muss diese vollständig zitieren (vergleiche BVerfGE 101,1 ff.). Diesen Vorgaben wird die streitige Verordnung gerecht. In der Präambel der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 ist zutreffend ausschließlich die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 SGB IV benannt, für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Inneren werden die hier einschlägigen Ermächtigungsnormen (§ 13 SGB II bzw. § 12 Abs. 4 Bundesumzugskostengesetz, § 15 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz) genannt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die in Art. 1 der Verordnung vom 21.12.2006 normierte SvEV ausschließlich die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat. Die Tätigkeit der genannten Ministerien bezieht sich – wie eindeutig ersichtlich – ausschließlich auf die in Art. 3 der Verordnung vom 21.12.2006 vorgenommene Änderung anderer Verordnungen, für die eine Zuständigkeit der genannten Ministerien bestand.
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates von der Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie zunächst bestimmte Beiträge und Zuwendungen vom Arbeitsentgelt ausgenommen, die Ausnahme später aber in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2 ArEV bzw. § 1 Absatz 1 S. 3 und S. 4 SvEV teilweise wieder eingeschränkt hat. Im Umfang dieser Einschränkung wurde damit zu der Regel des § 14 Abs. 1 SGB IV zurückgekehrt, so dass die fraglichen Beiträge und Zuwendungen wieder dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (vergleiche BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5). So gesehen beruht die Beschwer des Klägers letztlich auf § 14 Abs. 1 SGB IV und nicht auf der ArEV bzw. der SvEV.
In der Zusammenschau der genannten Regelungen ergibt sich für die Beitragspflicht des Klägers, dass die Umlage, soweit sie vom Kläger als Arbeitnehmer zu versteuern war, stets gemäß § 14 SGB IV der Beitragspflicht unterlag. Insoweit fanden sich weder in der ArEV noch in der SvEV Ausnahmevorschriften. Die Regelungen der genannten Verordnungen bezogen sich stets nur auf den nach § 40b EStG pauschal versteuerten Anteil sowie – seit Januar 2008 – auch auf den nunmehr nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Anteil der Umlage; insoweit regelten die Verordnungen Hinzurechnungsbeträge, die als Arbeitsentgelt anzusehen waren, aber stets deutlich unter der von dem Arbeitgeber geleisteten Umlage lagen. Dies verdeutlicht, dass der gesamte Inhalt der Verordnung im Vergleich zu einer ausnahmslosen Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV für den Beitragszahler entlastend, nicht jedoch erhöhend wirkte. Dies mindert die Grundrechtsrelevanz der Verordnung (vergleiche BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5).
Die ArEV und die SvEV sind hinsichtlich dieser Hinzurechnungsregelungen rechtmäßig. Die Verordnungen sind entsprechend der Ermächtigung nur für Regelungen vorgesehen und zulässig, nach denen bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Deshalb bedürfen die Regelungen der Rechtfertigung gegenüber der gesetzlichen Ermächtigung grundsätzlich nur, soweit Beiträge und Zuwendungen vom Arbeitsentgelt ausgenommen werden, nicht hingegen, soweit sie – wie vom Kläger beanstandet – Arbeitsentgelt bleiben (BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5).
Auch soweit die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 ArEV bzw. § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SvEV umfassender auf die Vereinbarkeit mit der Ermächtigung geprüft werden müssen, weil sie den Beitragseinzug komplizieren und zu Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmern führen können, sind sie nicht zu beanstanden (vergleiche BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5). Dabei ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich von vornherein einen Gestaltungsspielraum nur innerhalb der ihm jeweils aufgrund Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen haben kann. Das Gleichheitsgebot bedeutet, dass der Verordnungsgeber im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln und sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten hat. Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.
Die streitigen Regelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen zwei widerstreitenden Zielen dar: Indem mit der Grundvorschrift zunächst bestimmte Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitsentgelt ausgenommen wurden, räumte der Verordnungsgeber der Beitragsentlastung den Vorrang ein. Durch die spätere Einschränkung der Ausnahme drängte er demgegenüber den Entlastungseffekt teilweise wieder zurück und verschaffte den Interessen der Sozialversicherung an der Sicherung der zu ihrer Funktionsfähigkeit erforderlichen Beitragseinnahmen Geltung. Eine solche Entscheidung des Verordnungsgebers ist nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 SGB IV legitim, weil die Regelung der Wahrung der Belange der Sozialversicherung dient. Der Schutz vor einem unvermittelt eintretenden erheblichen Beitragsausfall bleibt auch dann ein erlaubter Zweck, wenn dadurch andere Belange der Sozialversicherung und der in ihr Versicherten zurücktreten müssen (vergleiche BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5). Der Verordnungsgeber durfte unter diesem Gesichtspunkt auch davon absehen, die Hinzurechnungsbeträge – wie ursprünglich beabsichtigt – zum 1.1.2008 zu streichen (vergleiche BR-Drucksache 819/06, Seite 10). Gleiches gilt für die Änderungen zum 1.1.2008 durch Art. 19a des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (vergleiche BT-Drucksache 16/6986, Seite 37; Werner in: Juris-PK § 14 SGB IV Rn. 171).
Die streitigen Regelungen sind auch mit Art. 3 GG vereinbar, soweit die Beiträge und Zuwendungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ArEV bzw. nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV bzw. die Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a SvEV nur unter den in § 2 Abs. 1 S. 2 ArEV bzw. in § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SvEV genannten Voraussetzungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, denn die Zurechnung der dort genannten Zukunftssicherungsleistungen zum Arbeitsentgelt ist auf Grund der in den Vorschriften jeweils beschriebenen Besonderheiten der Versorgungssysteme gerechtfertigt (vergleiche BSG SozR 2100 § 17 Nr. 5). Diese Besonderheiten bestehen auch nach der Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zumindest derzeit noch in hinreichendem Umfang, wie die Ermittlung von Startgutschriften und die Berücksichtigung sozialer Komponenten deutlich machen.
Nach alledem hat die Beklagte die Höhe der Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung zutreffend festgestellt, so dass auch kein Anspruch auf Beitragserstattung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 15.03.2017
Zuletzt verändert am: 15.03.2017