Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014 werden als unzulässig verworfen. Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 wird nicht von Amts wegen geändert. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit ihrer am 02.01.2008 erhobenen (Stufen-)Klage – teilweise im Wege der Prozessstandschaft – begehrt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach der im ersten Schritt begehrten Auskunftserteilung beziffert werde, zu erstatten. Bei der Überprüfung der Abrechnungen von zugelassenen Optikern aus den Jahren 2001 bis 2003 habe sie in zahlreichen Fällen, darunter auch bei dem Beklagten, erhebliche Auffälligkeiten entdeckt.
Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 22.01.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 35 der Gerichtsakte verwiesen wird, den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt: "Gegen den Beschluss (kann) innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ( …) Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. ( …)."
Vor dem Hintergrund außergerichtlicher Klärungen (auch) im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten sowie zahlreicher Parallelverfahren – einige davon als Musterverfahren – gegen andere Optiker erfolgte im Wesentlichen kein Vortrag der Beteiligten. Das Verfahren (S 16 KR 2/08) wurde schließlich mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.07.2011 ruhend gestellt und nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Parallelverfahren (Urteile vom 28.11.2013 – B 3 KR 24/12 R und B 3 KR 27/12 R) unter dem Az. S 16 KR 922/13 fortgeführt.
Mit am 03.07.2014 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Auffassung vertreten, die Festsetzung des Auffangstreitwerts sei im vorliegenden Verfahren geboten. Von einer Konkretisierung sei vor dem Hintergrund von Musterverfahren zur Vermeidung erheblichen prozessualen und logistischen Aufwandes abgesehen worden. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des BSG zum Streitwert in den Musterverfahren auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar.
Die Klägerin hat entsprechend beantragt,
den Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
Das Sozialgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 04.07.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 139 der Gerichtsakte verwiesen wird, ohne weitergehende Begründung unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 18.07.2014 zugestellt.
Mit seiner am 05.08.2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzungen des Sozialgerichts vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014. Das Sozialgericht habe bereits mit Beschluss vom 22.01.2008 rechtswidrig den Streitwert endgültig festgesetzt. Die zweite Festsetzung habe daher ebenfalls erhebliche formale Mängel. Im Übrigen lasse sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung ohne weiteres hinreichend sicher aus den zahlreichen Schriftsätzen der Klägerin bestimmen, so aus dem der Klage beigefügten "Gutachten C vom 25.10.2007" und ihrem Schriftsatz vom 06.10.2008 mit Anlagen (wird weiter ausgeführt). Bei der Bemessung des Werts seien die Vielzahl der klagenden Krankenkassen, das sich daraus ergebende Volumen der in Form einer kompletten Herausgabe verlangten Auskunft und der damit verbundene erhebliche Arbeitsaufwand bei der Erteilung der begehrten Auskunft zu beachten. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Falls sei, dass die Klägerin und die in Prozessstandschaft klagenden Krankenkassen ohne Erteilung der eingeklagten Auskünfte ihre behaupteten Zahlungsansprüche auf der 2. Stufe nicht weiter hätten verfolgen können. Hinsichtlich der Wertbestimmung sei daher das wirtschaftliche Interesse an der in der 1. Stufe begehrten Auskunft besonders hoch zu werten.
Es gebe (mindestens) zwei Möglichkeiten, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinreichend genau zu greifen bzw. zu schätzen, indem – wie das BSG – die tatsächliche Anzahl der Versorgungsfälle mit 50,00 EUR pro Fall multipliziert und sodann ein Abschlag vorgenommen werde oder die Anzahl der Versorgungsfälle auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens geschätzt werde (wird weiter ausgeführt). Er – der Beklagte – habe in der streitbefangenen Zeit insgesamt 1670 Versicherte der Ersatzkassen versorgt. Sollte das Gericht die dazu gehörenden Abrechnungsunterlagen vollständig in Kopie erhalten wollen, bitte er um einen entsprechenden richterlichen Hinweis.
Der Beklagte beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und 04.07.2014 abzuändern und den Streitwert auf mindestens 110.000,00 EUR festzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde des Beklagten zurückzuweisen.
Der vom Sozialgericht festgesetzte Streitwert sei angemessen. Der Beklagte verkenne, dass im Falle einer Auskunftsklage für die Bemessung des Streitwerts der in der 2. Stufe folgende Zahlungsanspruch maßgeblich sei. Zu keiner Zeit habe ein Zahlungsanspruch in einer solchen Größenordnung im Raum gestanden, wie sie nun als Streitwert von dem Beklagten beantragt werde. Die Auskunftsklage sei erhoben worden, um zu klären, ob überhaupt fehlerhafte Abrechnungen vorliegen und ob und ggf. in welcher Höhe sodann ein Rückforderungsanspruch bestehe. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Verfahren der Zahlungsanspruch nicht konkretisiert worden; insbesondere sei kein Schriftsatz vom 06.10.2008 nebst Anlagen zur Gerichtsakte gereicht worden. Im Übrigen sei der Arbeitsaufwand des Beklagten in Hinblick auf die begehrte Auskunft extrem überschaubar. Da Kundendateien regelmäßig elektronisch geführt würden, dürften sich ihrer Meinung nach die Aufwendungen zur Erteilung der Auskunft auf wenige Minuten Computerarbeit beschränken.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 02.09.2014) und sie dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts vom 22.01.2008 und 04.07.2014 mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil der Kammervorsitzende des Sozialgerichts kein "Einzelrichter" ist. Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Richter, dem die Entscheidung über den Rechtsstreit von dem gesamten Spruchkörper übertragen wurde (vgl. § 526 Zivilprozessordnung – ZPO -). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar in Ansätzen auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, dieses ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt (ebenso u.v.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.04.2014 – L 11 KA 85/13 B -, vom 17.12.2009 – L 11 B 7/09 KA – mit weiteren Ausführungen; vom 03.09.2009 – L 8 B 12/09 R – und vom 30.04.2008 – L 16 B 5/07 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 – L 24 KR 33/09 B -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2009 – L 5 B 451/08 KA; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 – L 11 R 2546/14 B -; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.06.2013 – L 12 R 504/13 B -; LSG Sachsen, Beschluss vom 09.06. 2008 – L 1 B 351/07 KR -).
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da der Beklagte und Beschwerdeführer als Inhaber der Firma B O richtiger Beklagter ist und nicht die im Rubrum vom Sozialgericht aufgenommene nicht-rechtsfähige Einzelfirma des Beklagten. Ein Beteiligtenwechsel findet nicht statt; die Identität des Beklagten bleibt gewahrt (zur Zulässigkeit von Berichtigungen des Rubrums von Amts wegen vgl. Humpert in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 138 Rdnr. 8 m.w.N.).
1.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22.01.2008 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht ausweislich Blatt 35 der Gerichtsakte den Streitwert nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig" festgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht bereits damals den Streitwert endgültig festgesetzt hat, wie es der Beklagte mit seiner Beschwerde als unzulässig rügt, finden sich in der Gerichtsakte nicht. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die dem Beklagten zugesandte Abschrift einen vom Original abweichenden Wortlaut enthält, da der Beklagte selbst im letzten Abschnitt seines Schriftsatz vom 20.12.2013 den "bisher vorläufig festgesetzten Streitwert" als "in jedem Falle unzutreffend" bemängelt hat.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Dies scheidet im sozialgerichtlichen Verfahren aus, da die Tätigkeit des Gerichts – mit Ausnahme eines Verfahrens wegen überlanger Gerichtsverfahren (vgl. § 12a GKG) – nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig und ein entsprechender Beschluss folgerichtig nicht ergangen ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, die entgegen der o.a. Bestimmung auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinweist. Ein unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (u.v.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05. 2003 – B 1 KR 25/01 R -).
2.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft, nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 3 GKG form- und fristgerecht eingelegt und der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert in Höhe von 200 EUR – ohne dass es einer konkreten Berechnung bedarf – offensichtlich überstiegen. Die Beschwerde ist gleichwohl mangels Beschwer des Beklagten unzulässig.
Soweit es den Beklagten anlangt, fehlt es allerdings am Rechtsschutzinteresse, denn er ist nur dann rügeberechtigt, wenn der Streitwert zu seinen Lasten zu hoch festgesetzt wurde (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, 2014, § 68 GKG Rdnr. 5 m.w.N.). Das ist nicht der Fall, denn der Streitwertbeschwerde kann allenfalls das Ziel zugrunde liegen, einen höheren Streitwert festsetzen zu lassen, um ggf. die Differenz zwischen einer nach § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbarten Vergütung und der Erstattung der notwendigen Kosten durch die nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO kostentragungspflichtige Klägerin zu minimieren. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für den Abschluss einer Gebührenvereinbarung bestehen, ist die Frage, welche Vergütungshöhe vereinbart wird, Ausfluss der Vertragsfreiheit und damit ein autonomes Gestaltungsrecht im Verhältnis von Rechtsanwalt und Mandant. Derartige Vereinbarungen – so sie denn hier überhaupt getroffen wurden – betreffen allein deren Rechtssphäre und können ein rechtliches Interesse auf Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht begründen. M.a.W.: Mittelbare Auswirkungen der Streitwertfestsetzung sind insoweit unbeachtlich (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -).
Zwar kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Beklagten auch aus eigenem Recht eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes fordern (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), von dieser Möglichkeit hat dieser indes keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich ausschließlich "unter Bezugnahme auf die Vollmacht im Namen des Beklagten" die Beschwerde(n) erhoben. Sein Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die "Bedeutung der Sache für weitere ca. 185 noch bei insgesamt sechs Sozialgerichten in NRW anhängige Verfahren" mit identischer rechtlicher Problematik (und weitgehend identischen Bevollmächtigten der unterschiedlichen Beteiligten) macht das (naheliegende) eigene Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung hinreichend deutlich, reicht aber nicht aus, um gegen den Wortlaut das Begehren auch als eigene Streitwertbeschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwaltes des Beklagten auszulegen.
3.
Der Senat hat keine Veranlassung den mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung von Amts wegen vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, das Rechtsmittelgericht sei nur im Fall einer zulässigen Streitwertbeschwerde befugt, den Streitwert von Amts wegen abzuändern (Hartmann a.a.O. § 63 GKG Rdnr. 51 m.w.N.), folgt der Senat dem nicht. Denn dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen. Vielmehr fordert die Formulierung "schwebt" lediglich, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 01.07.2010; OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 – 5 E 191/07 -; LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -).
Der Senat hatte keine Veranlassung, vor Ablauf der Frist von sechs Monaten den Streitwert von Amts wegen zu ändern.
Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach ist in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, in dem der Kläger – wie hier die Klägerin – nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, gemäß § 197 a SGG das Gerichtskostengesetz anzuwenden. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festgesetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich, wie hier durch Klagerücknahme, das Verfahren anderweitig erledigt.
Für die Höhe der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 bis 3 GKG maßgebend. Danach ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Der Klagegegenstand bestimmt sich damit nach der Bedeutung der Sache, die sich aus dem Klageantrag ergibt (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 123 SGG). Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (ständige Rechtsprechung u.v.a. BSG, Urteil vom 12.06.2008 – B 3 P 2/07 R -).
Die Klägerin hat mit ihrer am 02.01.2008 erhobenen (Stufen-)Klage – teilweise im Wege der Prozessstandschaft – begehrt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach der im ersten Schritt begehrten Auskunftserteilung beziffert werde, zu erstatten.
Das BSG hat in den Parallelverfahren in seinen o.a. Urteilen vom 28.11.2013 – B 3 KR 24/12 R – und – B 3 KR 27/12 R -) zur Streitwertfestsetzung ausgeführt:
Bei Stufenklagen ist nach § 44 GKG für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere. Dies gilt aber nur, wenn in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird. Ist lediglich ein der Informationsgewinnung dienender Auskunftsanspruch oder ein dem gleichen Zweck dienender Herausgabeanspruch Streitgegenstand, ist der Streitwert jeweils nur anhand dieses Anspruchs zu bemessen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Streitwert für eine Auskunfts- und Herausgabeklage am (ggf. zu schätzenden) Leistungsanspruch zu orientieren ist, und je nachdem, in welchem Umfang der Kläger auf die Auskunft zur Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist, ein Abschlag vorzunehmen ist (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, Rdnr. 31). Der Senat schätzt vorliegend den möglichen Erstattungsanspruch der Klägerin auf der zweiten Stufe der Stufenklage auf rund 50 Euro pro Versorgung, zu der vorliegend Angaben bzw. Unterlagen angefordert werden. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von einem Drittel vorzunehmen, da die Bedeutung der begehrten Auskunft bzw. Unterlagen für den Erstattungsanspruch als erheblich zu bewerten ist, nachdem die Klägerin geltend macht, ohne die Unterlagen eine abschließende Rechnungsprüfung beim Beklagten nicht vornehmen zu können.
Eine Streitwertfestsetzung nach Maßgabe dieser Ausführungen ist indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht möglich, denn es liegen anders als in den vom BSG entschiedenen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Bestimmung der Anzahl der Versorgungsfälle vor. Insbesondere wurden die vom Beklagten in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 04.08.2014 (ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren) angeführten, von der Klägerin angeblich vorgelegten Unterlagen (ein Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2008, die Anlage K6 (Statistik) sowie das Gutachten "C" vom 25.10.2007) nicht zur Gerichtsakte gereicht und damit in das Verfahren eingeführt. Es blieb bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme unklar, in welchem Umfang Abrechnungsvorgänge Gegenstand des Auskunfts- und Erstattungsbegehrens geworden sind. Von einer Konkretisierung hat die Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren zunächst im Hinblick auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten und sodann im Hinblick auf die anhängigen o.a. Revisionsverfahren, wegen der im Einvernehmen mit den Beteiligten schließlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, abgesehen.
Auf die fehlende Konkretisierung hat schließlich der Beklagte hingewiesen und diese moniert. So ist mit Schriftsatz vom 03.03.2009 ausgeführt worden, "einzeln bezifferte konkrete Ansprüche" seien nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin sei "nunmehr im vorliegenden Verfahren gehalten, unverzüglich ihre vermeintlichen Erstattungsansprüche konkret zu beziffern und sämtliche Vorgänge vollständig und nachvollziehbar darzulegen" (Schriftsatz vom 01.10.2009). Die Aufforderung an die Klägerin, "ihre vermeintlichen Ansprüche (zu) beziffern", findet sich noch in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.12.2013.
Von dem Angebot des Beklagten im Beschwerdeverfahren, die von der Klägerin begehrten Abrechnungsunterlagen (zur Festsetzung des Streitwerts) vollständig dem Senat zu übersenden, ist kein Gebrauch zu machen. Aus der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG, wonach der Auffangstreitwert anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, folgt, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung grundsätzlich keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind (Hartmann a.a.O. § 52 GKG Rdnr. 20 m.w.N.).
Da somit der der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte enthält, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten sind nicht zu erstatten (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Erstellt am: 05.05.2015
Zuletzt verändert am: 05.05.2015