Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2007 wird im Entscheidungsausspruch (Erster Absatz, Bestätigung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids) auf Seite 2 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird: "Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07. November 2004 zurückgewiesen.” Richtig eingefügt wird stattdessen: "Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07. November 2004 wird zurückgewiesen.”
Gründe:
Der Urteilssausspruch war gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Amts wegen zu berichtigen, da er offensichtlich fehlerhaft ist und auf einem Übertragungsversehen beruhte. Dies ergibt sich schon aus der Niederschrift vom 22.02.2007, wo ausdrücklich und verständlich ausgeführt ist, dass in der Sache L 16 KR 11/05 der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster zurückgewiesen werde.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 31.07.2007
Zuletzt verändert am: 31.07.2007