Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – SGB – XII zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ).
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragstellerin durch Schilderung ihrer persönlichen Lebensumstände offenbar der Ansicht ist, eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Entscheidung beanspruchen zu können, liegt dieser Vortrag zum Einen neben der Sache und ist juristisch nicht fundiert, so dass der Senat nicht gedenkt, darauf weiter einzugehen, zum Anderen macht er deutlich, dass die Antragstellerin offensichtlich die Systematik des Gesetzes verkennt. § 23 SGB XII regelt als lex specialis den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Ausländer/innen im Gegensatz zu inländischen Staatsbürgern. Absatz 3 der genannten Vorschrift regelt in den dort genannten Fällen einen Ausschlussgrund, der der Leistungsbewilligung entgegensteht (vgl. hierzu und zur Frage der Beweislast Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 23 Anm. 19). Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin, die nach den Ausführungen des Ausländeramtes der Stadt E seit 16.12.2009 über eine Bescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) verfügt, ein Aufenthaltsrecht hat, dessen Grund sich aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet. Wenn die Klägerin in dem Zusammenhang der Auffassung ist, diese Vorschrift sei nicht anwendbar bzw. nicht so strikt anzuwenden und einzelne Vorschriften aus ausländerrechtlichen Gesetzen bzw. EWG-Normen zitiert, verkennt sie, dass durch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII der Zugriff auf diese Vorschriften gesperrt ist. Das Sozialgericht Duisburg hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 3 SGB XII in der seit 02.12.2006 geltenden Fassung nicht gegen Europarecht verstößt. Hierzu hat es auf die Entscheidungen des EuGH vom 04.06.2009 – Rs. C – 22/08 und C – 23/08) verwiesen. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nunmehr darlegen will, sie sei aus gesundheitlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist, führt dieser Vortrag zu keiner abweichenden Entscheidung. Diesen Fall regelt § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Nach dieser Norm soll in dem Fall, in dem Ausländer zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist sind, Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind nicht gegeben und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, abgesehen davon, dass es sich, wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt, um eine Ermessensleistung handelt, auf die ohnehin nur bei einer Ermessensreduktion auf Null ein gesetzlicher Anspruch bestünde. Die Klägerin hat im Wesentlichen nur vorgetragen, dass die in der Bundesrepublik durchzuführende medikamentöse Therapie in ihrer Geburtsstadt besser wirke. Dieser Vortrag erfüllt jedoch bei weitem nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. In dem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin, die als österreichische Staatsbürgerin in das Bundesgebiet eingereist ist, damit aus einem Land stammt, dessen medizinischer Standard dem der Bundesrepublik Deutschland in nichts nachstehen dürfte.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Vortrag der Klägerin, sie habe telefonisch in Erfahrung gebracht, ihrem Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit sei stattgegeben worden, zu keiner abweichenden Entscheidung führt. Zwar erfüllt die Klägerin damit – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal der Erwerbsunfähigkeit für Leistungen nach dem SGB XII (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), jedoch scheitert auch in diesem Fall der Leistungsanspruch der Klägerin an der Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII als lex specialis. Aus diesem Grunde brauchte der Senat dem Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht weiter nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.03.2010
Zuletzt verändert am: 17.03.2010