Die Beklagte hat den Anspruch anerkannt, der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen. Damit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 die Gewährung eines Zusatzbarbetrages zur persönlichen Verfügung.
Der 1943 geborene Kläger leidet an der Alzheimer-Krankheit und war zunächst im G-Seniorenzentrum untergebracht. Seit dem 09. Februar 2007 lebt er im Haus C in F. Neben den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend Pflegestufe III erhält er von der Beklagten Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Bis November 2006 gewährte ihm die Beklagte neben dem Grundbarbetrag von zuletzt 93,15 EUR auch einen Zusatzbarbetrag von 44,40 EUR nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz/ BSHG (§ 133 a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII).
Aufgrund einer dem Kläger ausgezahlten Lebensversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2006 die weitere Übernahme der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ab. Nach Verbrauch des Vermögens bzw. einer Abtretungserklärung bzgl. des Restbetrages bewilligte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 07.05.2007 mit Bescheiden vom 11.07.2007 erneut für Juni und Juli 2007 Leistungen. Hierbei gewährte sie für Juni 2007 einen Grundbarbetrag von 93,15 EUR. Für Juli 2007 betrug der Grundbetrag 93,69 EUR. Den bis November 2006 bewilligten Zusatzbarbetrag gewährte die Beklagte ab Juni 2007 nicht mehr.
Den Widerspruch des Klägers vom 24.07.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 mit der Begründung zurück, dass der Zusatzbarbetrag zum 01.01.2005 abgeschafft worden sei. Die Übergangsregelung des § 133a SGB XII gelte wegen der Leistungsunterbrechung von Dezember 2006 bis Mai 2007 nicht.
Zur Begründung seiner hiergegen am 12.09.2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er nach dem Wortlaut des § 133a SGB XII einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag habe, da ihm dieser über den 31.12.2004 hinaus gewährt worden sei. Die Leistungsunterbrechnung sei unerheblich. Denn alleiniges Prüfkriterium sei, ob zum 31.12.2004 ein Anspruch auf den Zusatzbarbetrag bestanden habe. Hingegen sei es nicht Sinn der Regelung, den Anspruch nach einem halben Jahr der Leistungsunterbrechung zu verlieren. An seinen Lebensumständen habe sich über den 31.12.2004 hinaus auch nichts geändert. Ziel der Regelung sei es, dem Personenkreis, der vor dem 31.12.2004 in den Genuss des höheren Barbetrags gekommen sei und seine Lebensführung entsprechend eingerichtet habe, diese Leistungen für die Zukunft zu sichern.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 11.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 zu verurteilen, ihm einen Zusatzbarbetrag in Höhe von 44,40 EUR monatlich für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Entscheidung aus den aus dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtsmäßig gehalten. Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass eine Leistungsunterbrechung schädlich sei, da die Leistung seit dem 31.12.2004 "weiter gewährt" worden sein müsse. Nach erneuter Antragstellung sei die Übergangsregelung daher nicht mehr einschlägig.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen, weil der Leistungsbezug von Dezember 2006 bis Mai 2007 unterbrochen gewesen sei, der die Weiterzahlung des Zusatzbarbetrages regelnde § 133a SGB XII aber einen ununterbrochenen Anspruch dem Grunde nach voraussetze. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift "weiter erbracht". Soweit demgegenüber vertreten werde, dass eine kurzzeitige Unterbrechung unschädlich sein könne, fände dies im SGB XII keine Stütze, weite den Anwendungsbereich der Übergangsregelung aus und verwische deren Grenzen. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf einen höheren Grundbarbetrag lägen im Übrigen nicht vor.
Gegen dieses ihm am 27.09.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 13.10. 2008 eingelegte Berufung, mit der er vorträgt, die Argumentation des Sozialgerichts und der Beklagten können nicht überzeugen, weil sie den von der Übergangsregelung des § 133a SGB XII verfolgten Zweck nicht genügend berücksichtige. Dieser bestehe darin, dem Personenkreis, der bis zum 31.12.2004 in den Genuss des höheren Barbetrags gekommen sei und seine Lebensführung innerhalb der stationären Einrichtung dementsprechend ausgerichtet habe, keine Umstellung dieser Lebensverhältnisse mehr zuzumuten. Diese Umstände hätten sich bei ihm nicht geändert, so dass der Zusatzbarbetrag zu zahlen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2008 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 11.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 zu verurteilen, ihm einen um 44,40 EUR monatlich höheren Barbetrag für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Wortlaut der Regelung spreche ohnehin für das vom Sozialgericht für richtig gehaltene Ergebnis. Auch der Zweck des § 133a SGB XII stehe dem nicht entgegen. Durch den Zufall von Vermögen und den daraus folgenden Wegfall des Leistungsanspruchs mangels Bedürftigkeit für einige Monate sei nämlich die Kontinuität der Lebensverhältnisse ohnehin unterbrochen gewesen, so dass durch die Weiterzahlung des Zusatzbarbetrages die Kontinuität des bisherigen Lebensverhältnisses eben nicht gewahrt würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Sozialgerichts statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen um 44,40 EUR monatlich höheren Barbetrag.
I. Die Stadt F ist richtige Beklagte. Im SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (vgl. LSG NRW Urt. v. 25.02.2008 – L 20 SO 31/07). Soweit das Bundessozialgericht (BSG) demgegenüber die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. etwa BSG, Urteil v. 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung (weiterhin) nicht. Der Senat sieht sich ebenso wie der 20. Senat (vgl. auch Urt. v. 22.02.2010 – L 20 SO 75/07) in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass die vom BSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Vorschrift des § 3 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum SGG (AG-SGG NRW) mit Ablauf des Jahres 2010 ersatzlos entfällt (vgl. Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen [Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW, (Landtagsdrucksache 14/10533)). Der Landesgesetzgeber hat hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer zunächst vorgesehenen Nachfolgevorschrift für § 3 AG-SGG NRW (§ 115 des Entwurfs zum JustG NRW) ausgeführt (Landtagsdurcksache 14/10533 S. 86), für die im Gesetzentwurf aus dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung NRW (AG-VwGO NRW) und dem AG-SGG übernommenen Regelungen der §§ 110, 115 des Entwurfs zum JustG NRW, "dass Behörden fähig sind, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein, gibt es kein praktisches Bedürfnis. Der Gesetzentwurf sieht nicht mehr vor, dass es Ausnahmen von dem im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Rechtsträgerprinzip gibt. Danach ist Beteiligter im Prozess die juristische Person, deren Behörde zuständig ist. Deshalb sieht der Gesetzentwurf nicht mehr vor, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte entscheiden, gegen die Behörde zu richten sind. Es fehlt daher auch die rechtslogische Notwendigkeit, Behörden für beteiligungsfähig zu erklären." Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist.
II. Streitig ist die Höhe des Barbetrages für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007. Denn unabhängig davon, dass Folgebescheide für weitere Zeiträume nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Verfahrensgegenstand werden, hat der Kläger sowohl seinen Klage- als auch seinen Berufungsantrag auf die oben genannte Zeit beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008, Az: B 8/9 BSO 10/06 R, Rn. 11).
Der Kläger hat sein Begehren ferner auf die Gewährung eines zusätzlichen Barbetrages begrenzt. Dieser ist seinerseits untrennbarer Bestandteil des angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und damit der laufenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Bei den einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung. Vielmehr kann die Klage auf einzelne Streitgegenstände beschränkt werden. Der zusätzliche Barbetrag ist insoweit lediglich rechtlich nicht abtrennbar vom angemessenen Barbetrag. Auch wenn also nur der zusätzliche Barbetrag ausdrücklich eingeklagt wird, sind zudem (nur) noch Feststellungen zur Höhe des Grundbarbetrags zu treffen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12, 14 und 17 bis 19).
Zu prüfen ist daher die Höhe des Barbetrages für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007. Zutreffend hat die Beklagte dem Kläger für Juni 2007 einen Barbetrag von 93,15 EUR und für Juni 2007 einen Barbetrag von 93,69 EUR gewährt.
Der angemessene Barbetrag beträgt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII seit dem 01.01.2007 mindestens 27 v.H. des Regelsatzes. Dieser betrug im Juni 2007 345,00 EUR und im Juli 2007 347,00 EUR. 27 v.H. hiervon ergeben die von der Beklagten gewährten 93,15 EUR bzw. 93,69 EUR. Ob ein höherer Barbetrag zu leisten ist, entscheidet der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßen Ermessen (Armbrost in LPK, 8. Auflage, Rn. 10 zu § 35 SGB XII). Ermessenfehler sind nicht ersichtlich, so dass die Höhe des angemessenen Barbetrages nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger hat auch nicht wegen eines Anspruchs auf einen zusätzlichen Barbetrag Anspruch auf einen insgesamt höheren Barbetrag als 93,15 EUR bzw. 93,69 EUR. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm dieser mit Bescheid vom 28.01.2004 für die Zeit bis zum 31.12.2004 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG gezahlte und wegen ununterbrochenen Leistungsbezugs bis zum 30.11.2006 über § 133a SGB XII weiter gezahlte zusätzliche Barbetrag in Höhe von monatlich 44,40 EUR nach der bis zum 31.05.2007 dauernden Leistungsunterbrechung wegen Wegfalls der Bedürftigkeit ab dem 01.06.2007 wieder gezahlt wird.
§ 133a SGB XII bestimmt, dass für Personen, die am 31.12.2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistungen in der für Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht wird. Diese Vorschrift trägt als Übergangsnorm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Mit ihr sollte also lediglich Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag erhalten bleiben (BSG, a.a.O., Rn. 24; BT-Drs. 15/3977, S. 7). Aus dieser Zwecksetzung und der Formulierung "weiter erbracht" in § 133a SGB XII ist zu schließen, dass eine Unterbrechung zum Anspruchsausschluss führt. Der zusätzliche Barbetrag ist damit abhängig vom Fortbestand des Anspruchs auf den Barbetrag dem Grunde nach (Armbrost in LPK, a.a.O., Rn. 3 zu § 133a SGB XII; Falterbaum in Hauck/Noftz, Rn. 3 zu § 133a SGB XII).
Dies widerspricht auch nicht der Zwecksetzung des § 133a SGB XII. Denn wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist dann, wenn der Leistungsanspruch – wie beim Kläger geschehen – einmal ganz weggefallen ist, nicht mehr davon auszugehen, dass bei einer erneuten Leistungsgewährung auch der Barbetrag zu zahlen ist, weil sich der (ehemals) Bezugsberechtigte hierauf bereits eingestellt habe.
Der Senat teilt auch nicht die von Teilen der Kommentarliteratur (Grube/Warendorf, 2. Auflage, 2008, Abs. 2 zu § 133a SGB XII) vertretene Auffassung, dass kurze Unterbrechungen unbeachtlich sein dürften. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung, da auch nach der zitierten Auffassung jedenfalls eine – wie hier – mehrmonatige Unterbrechung zum Wegfall des zusätzlichen Barbetrags führt.
Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht durch das Urteil des Sächsischen LSG vom 15.06.2009 (Az: L 7 SO 15/08) veranlasst. Zwar trifft es sicher zu, dass nach der Regelung in § 133a SGB XII Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag weiterhin erhalten bleiben soll (so auch Sächsisches LSG, a.a.O, Rn. 17). Allerdings kann entgegen der Auffassung des Sächsischen LSG (Rn. 18) nach einer sechsmonatigen Unterbrechung eben nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Leistungsbezieher weiterhin auf den Erhalt des zusätzlichen Barbetrags eingestellt hat. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 133a SGB XII – "weiter erbracht" – deutlich für das Erfordernis eines durchgängigen Leistungsbezugs spricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 06.09.2011
Zuletzt verändert am: 06.09.2011