Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.11.2008 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die durch seinen Besuch der T-S-Schule C entstehenden Kosten als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) zu übernehmen.
Bei dem am 00.00.2002 geborenen und bei seinen Eltern in C1, Kreis H/Nordrhein-Westfalen, unweit der Landesgrenze zu Niedersachsen wohnhaften Antragsteller besteht seit dem Säuglingsalter eine schwerwiegende Entwicklungsverzögerung mit einer erheblichen muskulären Hypotonie, einem Mikrozephalus mit Gesichtsskoliose, einem Übergewichtsleiden sowie einer beidseitigen Hüftdysplasie.
Ab August 2005 besuchte der Antragsteller zunächst den heilpädagogischen Kindergarten des Vereins für heilpädagogische Hilfe C2 e.V. in C (Niedersachsen). Die Kosten dieses Besuchs einschließlich der Fahrkosten zwischen Wohnung und Einrichtung übernahm der Antragsgegner bis zum Beginn der Schulpflicht (Bescheide vom 11.01.2005 und 16.08.2005). Der Kreis H hatte zuvor am 21.02.2005 festgestellt, dass im Kreisgebiet keine alternative Betreuung zur Verfügung gestellt werden könne. In einem Schreiben vom 22.11.2004, mit dem der Antrag auf Kostenübernahme zuständigkeitshalber an den Antragsgegner weitergeleitet worden war, hatte der Kreis ausgeführt, die Familie des Antragstellers wohne an der Landesgrenze zu Niedersachsen, so dass die heilpädagogische Einrichtung in C geographisch näher liege als die heilpädagogischen Einrichtungen im Kreis H (H und I-N).
Am 05.06.2008 (Schreiben vom 03.06.2008) beantragte der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter die Übernahme der Kosten für den Besuch der T-S-Schule C. Diese Schule steht ebenfalls in der Trägerschaft des Vereins für heilpädagogische Hilfe C2 e.V. Zur Begründung führte er aus, die wesentlich längere Anfahrt zur N1-Schule in H sei ihm nicht zumutbar. Zudem könne die erforderliche intensive physiotherapeutische Bewegungsförderung durch die ihm vertrauten Therapeuten in C sichergestellt werden. Dem Antrag war ein Bericht des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. X aus E vom 02.06.2008 beigefügt. Darin ist u.a. ausgeführt, aus kinderärztlicher Sicht biete die Beschulung in C wesentliche Vorteile. Die auf den Antragsteller individuell abgestimmten Fördermaßnahmen könnten dort ohne Unterbrechung fortgeführt und aufgrund der bestehenden Kommunikationsstruktur aller Beteiligten individuell angepasst werden. Des Weiteren sei er – Dr. X – davon überzeugt, dass die Beschulung in C für die psychosoziale Entwicklung des Antragstellers sehr bedeutsam sei. Der Antragsteller sei ein emotional labiles Kind, das sich in fremder Umgebung und bei fremden Personen schnell in sich zurückziehe, weine und sich nur nach längerem Kennenlernprozess öffne. Eine Beschulung in H würde die bisher gemachten Fortschritte gefährden. Zudem würden erhebliche Fahrtzeiten auf den Antragsteller zukommen, die durch eine wohnortnahe Beschulung vermeidbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen.
In einem Schreiben des Antragstellers an das Schulamt für den Kreis H vom 04.03.2008 wurde u.a. ausgeführt, die Entfernung zur N1-Schule in H sei mit 30 km mehr als doppelt so groß wie diejenige zur T-S-Schule. Nach bisherigen Erfahrungen beanspruche eine Wegstrecke nach H etwa anderthalb Stunden. Eine Zustimmung für die T-S-Schule würde bedeuten: einen kürzeren Anfahrtsweg mit bekannten Fahrzeugen und Fahrern, ein vertrautes Gelände, da Kindergarten und Schule nebeneinander lägen, die Arbeit mit den seit langem bekannten Therapeuten sowie in der ersten Zeit eine engmaschige Zusammenarbeit der Schule mit den Erzieherinnen des Kindergartens.
In einem weiteren Schreiben an den Antragsgegner vom 29.05.2008 nannte der Antragsteller eine einfache Wegstrecke nach H von einer Stunde. Diese sei ihm wegen seiner Körperbehinderung (Hypertonie, Hüftdysplasie) nicht zumutbar. Zudem sei er auf intensive physiotherapeutische Bewegungsförderung angewiesen, die er in der Tagesbildungsstätte der T-S-Schule erhalten könne.
Der Verein für heilpädagogische Hilfe C2 e.V. übersandte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 29.05.2008 das Angebot der T-S-Schule. An der staatlich anerkannten Tagungsbildungsstätte bestehen danach altershomogene Klassen von 6 – 8 Schülern mit Unterricht und Förderung im Klassenverband, in Kleingruppen und als Einzelsituation. Die Betreuung erfolge durch einen Klassenleiter, eine pädagogische Mitarbeiterin sowie einen Zivildienstleistenden nach Bedarf. Wöchentlich werde Physiotherapie ein- bis fünfmal, Logopädie ein- bis zweimal, Ergotherapie ein- bis zweimal, UK ein- bis zweimal wöchentlich durchgeführt, ebenso Ergotherapie, Therapie für Schüler und Schülerinnen mit Autismus zwei- bis dreimal wöchentlich je nach Bedarf. Die Beförderung erfolge durch Kleinbusse mit Busbegleitung. Die Unterrichtszeiten seien montags 7:45 Uhr bis 16:45 Uhr sowie dienstags bis freitags 7:45 Uhr bis 14:15 Uhr. In einem Begleitschreiben führte die Diplom-Heilpädagogin T1S1 aus, der Wunsch der Eltern nach einem Schulbesuch in C werde unterstützt. Der Antragsteller habe lange auf Veränderungen und Angebote außerhalb seines vertrauten Gruppenraumes mit starker Irritation und Angst reagiert. Seit etwa neun Monaten sei er im Kindergarten insoweit orientiert und sicher, dass er mithilfe der Gruppenleiterin z.B. einen Singkreis bewältige und der Zugang zu fremden Personen relativ schnell gelinge. Die Weiterführung der Förderung in der Tagesbildungsstätte biete durch die räumliche Nähe die Möglichkeit, eine behutsame Übergabe zu begleiten. Dem Antragsteller würde viel Vertrautes erhalten bleiben.
Im Hinblick auf die zum 01.08.2008 eintretende Schulpflicht stellte das (vom Senat beigeladene) Schulamt im Kreis H mit Bescheid vom 04.06.2008 aufgrund § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. § 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule (AO-SF) einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderungsschwerpunkt Geistige Entwicklung fest und bestimmte mit Wirkung vom 01.08.2008 eine Förderschule dieses Schwerpunktes zu seinem künftigen schulischen Förderort. Die für den Antragsteller zuständige Schule sei die N1-Schule in H. Ob auch eine Beschulung in der T-S-Schule möglich sei, könne weder beurteilt noch entschieden werden, da die Schule nicht im Geltungsbereich des SchulG NRW liege und eine Beschulung in dieser Schule ggf. Regularien unterliegen, die sich nach dem niedersächsischen Schulrecht richteten.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten vom 12.05.2008, erstellt durch den Lehrer für Sonderpädagogik KS2 von der N1-Schule in H sowie N2M von der Grundschule Burg S3, ist u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe einen umfassenden Förderbedarf in allen Entwicklungsbereichen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung. Seine Weiterentwicklung könne nur auf der Basis verlässlicher Beziehungen zu Erwachsenen und nachfolgend zu Gleichaltrigen gelingen. Aufgrund seiner derzeitigen Lebensumstände könnten diese nur in einer überschaubaren Gruppenstärke und in einem festen, ritualisierten Rahmen aussichtsreich angestrebt werden. Der Antragsteller bedürfe weiterhin der begleitenden physio- und sprachtherapeutischen Förderung, die in der aufnehmenden Schule sicherzustellen sei, um den Arbeitstag nicht in die späten Nachmittage auszudehnen und die Familie weiter zu belasten.
Mit Bescheid vom 18.07.2008 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten der Beschulung in der T-S-Schule C ab. Zuständige Schule sei die N1-Schule in H. Diese Schule sei auch grundsätzlich in der Lage, den Antragsteller zum Schuljahr 2008/2009 aufzunehmen. Gemäß § 9 SGB XII solle zwar den Wünschen eines Leistungsberechtigten bzw. der Eltern entsprochen werden, wenn dieses nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sei, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden könne; der Träger der Sozialhilfe solle in der Regel jedoch Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Durch die Aufnahme in der N1-Schule könne jedoch eine ausreichende Beschulung des Antragstellers sichergestellt werden, und mit der Aufnahme in der T-S-Schule entstünden unverhältnismäßige Mehrkosten, auch wenn diese Tagesbildungsstätte ebenfalls geeignet wäre. Auch wenn möglicherweise dort wegen einer geringeren Klassengröße und wegen der dort für den Antragsteller vertrauten Umgebung und einer kürzeren Eingewöhnungszeit eine optimierte Förderung stattfinden könne, rechtfertige dies die eintretenden Mehrkosten nicht.
Mit Widerspruch vom 30.07.2008 verwies der Antragsteller auf einen dem Antragsgegner zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Förderort. Es sei nicht unüblich, dass Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, nicht an die räumlich näher gelegene Schule mit dem entsprechenden Schwerpunkt zugewiesen würden, sondern an eine andere Schule, die auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes besser zugeschnitten sei. Insbesondere bei Kindern, die in Grenzregionen wohnten, könne daher auch eine Schule im benachbarten Bundesland infrage kommen. Die Erforderlichkeit der Beschulung in der T-S-Schule ergebe sich hinreichend aus den bisherigen Schreiben sowie dem Gutachten des Dr. X. In dem angefochtenen Bescheid werde durch den Antragsgegner selbst die Möglichkeit eingeräumt, dass der Antragsteller durch die kleineren Klassen in der T-S-Schule und die dort vertraute Umgebung und somit kürzere Eingewöhnungszeit eine optimierte Förderung erlangen könne. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten entstünden. Dies sei vor allem vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Entfernung zu der gewünschten Schule nur 12 km betrage, die Entfernung zur Schule in H hingegen 30 km. Zudem müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, dass die Therapeuten/Krankengymnasten des Antragstellers ihn an der T-S-Schule betreuen könnten. Zur Begründung verwies der Antragsteller zudem auf Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) Detmold, in denen gleichfalls eine Leistungspflicht des Antragsgegners bejaht worden (Urteil vom 26.06.2008 – S 6 SO 188/07 sowie Beschluss vom 07.07.2008 – S 6 SO 122/08 ER). Es müsse beachtet werden, dass der Antragsteller bereits seit drei Jahren den zugehörigen Kindergarten besuche.
Seit August 2008 besucht der Antragsteller die T-S-Schule, die sich bereit erklärt hatte, dem Antragsteller zunächst bis zum 31.12.2008 den Besuch zu ermöglichen. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 lehnte der Träger der Einrichtung eine (weitere) Betreuung des Antragstellers ohne Klärung der Kostenfrage ab.
Mit Antrag vom 17.10.2008 hat der Antragsteller beim SG Detmold um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf (rückwirkende) Kostenübernahme für den Besuch der T-S-Schule, nachgesucht. Er hat Bezug genommen auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der Antragsgegner, soweit er sich auf den Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII berufe, unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beschulung an der T-S-Schule tatsächlich geringere Kosten auslöse; jedenfalls habe der Antragsgegner nicht dargelegt, welche Kosten für die jeweiligen Alternativen anfallen würden. Da die T-S-Schule lediglich vorläufig eine Bereitschaft zur Beschulung bis zum 31.12.2008 erklärt habe, sei eine zeitnahe Klärung der Kostenübernahme geboten. Im Rahmen des Anordnungsgrundes seien auch Interessen Dritter zu berücksichtigen. Es müsse beachtet werden, dass der Träger der T-S-Schule bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung die Kosten der Beschulung vorstrecken müsse.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig rückwirkend für das am 21.08.2008 beginnende Schuljahr 2008/2009 die Kosten des Besuchs der T-S-Schule in C im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.01.2009 die Kosten des Besuchs der T-S-Schule in C im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem vorliegenden Streitgegenstand ausschließlich um eine auf dem Boden schulrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) zu befriedigende Bedarfslage. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des für das Land NRW bestehenden differenzierten Sonder- und Förderschulwesens die Beschulung eines jeden Schülers/einer jeden Schülerin angemessen erfolgen könne. Nach fachlicher Bewertung sei mit Bescheid des Beigeladenen vom 04.06.2008 eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung zum künftigen Förderort bestimmt worden. Gleichzeitig sei die N1-Schule in H als regional zuständige Förderschule für den Antragsteller in NRW benannt worden. Mit dieser Zuweisung sei inzidenter auch eine Entscheidung über die Zumutbarkeit der täglichen Schülerbeförderung verbunden gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass der behinderungsspezifische Beschulungsbedarf des Antragstellers noch sozialhilferechtlicher Ergänzung bedürfe. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei der Antragsgegner an die Entscheidung des Schulamtes über die zuständige Schule gebunden. Die vom Antragsteller begehrte Hilfe sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung. Er könne in der für ihn zuständigen Förderschule in H hinreichend geschult werden. Die Fahrtstrecke vom Wohnort zur N1-Schule in H betrage im Übrigen nicht anderthalb Stunden, sondern sowohl für die empfohlene wie auch für die schnellste und für die kürzeste Strecke jeweils lediglich 35 min. Der Antragsgegner hat insoweit auf einen Ausdruck eines Routenplaners verwiesen (Wegstrecke nach H 31 km). Die Klassengröße betrage an der N1-Schule 6 – 12 Schüler pro Klasse. Allein der Wunsch des Antragstellers verpflichte den Antragsgegner nicht. Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, da nach den niedersächsischen Regelungen beim Besuch von Sonderschulen immer Sozialhilfeaufwendungen anfielen. Angesichts der vorhandenen Beschulung fehle es im Übrigen an einer Eilbedürftigkeit für die begehrte Regelungsanordnung.
Der Antragsteller hat erwidert, der mittels eines Routenplaners ermittelte Zeitbedarf gelte nicht für Hauptverkehrszeiten. Auf der B 68 komme es zwischen C und C3 häufig zu Staus. Der Schülertransport mit einem Kleinbus dauere etwa eine Stunde. Die Klassenstärke sei an der N1-Schule im Gegensatz zur T-S-Schule nicht auf acht Schüler begrenzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008 hat der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 13.11.2008 Klage erhoben, die beim SG Detmold unter dem Az. S 16 SO 29/08 geführt wird.
Mit Beschluss vom 24.11.2008 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 01.01.2009 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten des Besuchs der T-S-Schule C als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob der Besuch dieser Schule geeignet und erforderlich sei, könne derzeit nicht abschließend beurteilt und sei in dem unter dem Az. S 16 SO 29/08 geführten Hauptsacheverfahren zu klären. Für die Geeignetheit spreche jedoch u.a., dass die Schule unwidersprochen in der Lage sei, den im Bescheid des Kreises H vom 04.06.2008 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderungsschwerpunkt geistige Entwicklung sicherzustellen. Ob, der Auffassung des Antragsgegners folgend, der Erforderlichkeit i.S.d. § 12 Nr. 2 Eingliederungsverordnung (EinglH-VO) entgegenstehe, dass der Antragsteller auch in der N1-Schule in H beschult werden und eine Erforderlichkeit ausschließlich anerkannt werden könne, wenn die Beschulung in H nicht geeignet sei, müsse einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gelte auch für die Frage, inwieweit die schulrechtliche Entscheidung vom 04.06.2008 zugunsten der N1-Schule H und der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. §§ 1, 2 Abs. 1 SGB XII dem geltend gemachten Anspruch entgegenstünden. Ebenfalls ließen sich die Frage der Zumutbarkeit des Anfahrtswegs und die evtl. Auswirkungen der längeren Anfahrt auf den Antragsteller erst im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren abschließend beantworten. Wegen des im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilenden materiell-rechtlichen Anspruchs habe die Kammer, um etwaige grundrechtliche Positionen des Antragstellers nicht zu gefährden, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Hierbei seien die Folgen, die auf Seiten des Antragstellers entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erlasse, sich jedoch im Hauptsacheverfahrens herausstelle, dass der Anspruch bestehe, mit den Folgen abzuwägen, die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die Anordnung erlasse, sich allerdings im Hauptsacheverfahren herausstelle, dass der Anspruch nicht bestehe. Diese Abwägung falle zugunsten des Antragstellers aus.
Nach Auswertung der in den Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten enthaltenen ärztlichen Berichte bestehe andernfalls die Gefahr, dass bei dem Antragsteller Rückzugstendenzen aufträten, die seinen Entwicklungsprozess nachhaltig gefährdeten. Dass solche negativen Auswirkungen auf den geistigen und körperlichen Entwicklungsprozess besonders schwer wögen, bedürfe keiner weiteren Begründung.
Das Gericht sei sich hierbei bewusst, dass im Fall der Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt über einen tatsächlichen Schulwechsel zu entscheiden sein werde. In diesem Fall seien neue Bezugspersonen wohl nicht zu verhindern. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei Ablehnung des Rechtsschutzgesuchs auch im Hinblick auf die Schulpflicht faktisch gezwungen wäre, die Einrichtung zunächst zu wechseln. Sollte das bereits anhängige Hauptsacheverfahren erfolgreich sein, stünde jedenfalls dann ein erneuter Wechsel bevor, wenn der Besuch der T-S-Schule weiterhin seitens des Antragstellers bzw. seiner Eltern gewünscht werde.
Das von dem Antragsgegner reklamierte Kostenrisiko führe nicht dazu, dass die Güter- und Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle, und zwar schon deshalb nicht, weil für den Fall, dass sich nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die einstweilige Anordnung als ungerechtfertigt erweise, ein nachprozessualer Ausgleich der vorläufig erbrachten Leistungen in Betracht komme (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Gegen den ihm am 02.12.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.12.2008. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 14.01.2009 ausgeführt, das Sozialgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf der Grundlage der in § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Untersuchungsmaxime Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung eine "überwiegende Richtigkeitswahrscheinlichkeit" sei. Allein die Zuordnung des Antragstellers zum nach § 53 Abs. 1 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis und die Annahme, dass die von ihm begehrte Übernahme der Kosten für den Besuch der T-S-Schule eine Maßnahme der Schulbildung im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglH-VO darstelle und diese Einrichtung möglicherweise auch geeignet im Sinne dieser Vorschrift sei, genüge nicht. Auch könne das Kostenrisiko des Antragsgegners im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Rückforderung als unbeachtlich bewertet werden. Es fehle eine Eilbedürftigkeit, weil in H eine gleichwertige Leistung angeboten werde. Von der Gleichwertigkeit der Leistung hätte sich das Sozialgericht bereits anhand der Internetpräsenz der N1-Schule in H überzeugen können. Die Ausfüllung und Bewertung der unbestimmten Rechtsbegriffe "erforderlich und geeignet" im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. 12 Nr. 2 EinglH-VO obliege dem Antragsgegner. Insbesondere die Stellungnahme des Facharztes Dr. X sei rechtlich ohne Belang. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster (Beschluss vom 16.07.2004 – 12 B 1338/04) könne der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich einen Wechsel in eine andere, kostengünstigere Einrichtung verlangen. Das OVG habe auch ausgeführt, dass es letztlich rechtlich selbst dann nicht auf ärztliche oder sonstige fachliche Stellungnahmen ankomme, wenn diese dringend zum Besuch einer Privatschule rieten oder/und vom Besuch einer öffentlichen Schule abrieten. Hinzukomme, dass die Entwicklung des Antragstellers durch einen Schulwechsel nicht erheblich beeinträchtigt würde, weil die für den Antragsteller mit einem Schulwechsel eventuell verbundenen Belastungen nur vorübergehender Art wären. Im Übrigen bestehe nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten lediglich dann, wenn eine Ungleichartigkeit verschiedener Beschulung neben der festgestellten Geeignetheit der Alternativen vorliege. Vorliegend sei eine Entscheidung zwischen zwei Förderschulen, nicht etwa zwischen einer integrativen Beschulung und einer Förderschule, zu treffen. Im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26.10.2007 – 5 C 34.06) könne der allgemeine Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe sowie der Mehrkostenvorbehalt dem Anspruch des Antragstellers entgegengehalten werden.
Im Übrigen seien die Schulzeiten an der N1-Schule in H kürzer als in C. Auch an der N1-Schule gehöre u.a. therapeutisches Reiten zum Stundenplan. Auch an dieser Schule würden zusätzlich zum Unterricht verschiedene Therapien durch Mitarbeiterinnen niedergelassener Praxen angeboten. Die Klassengröße werde mit 6 – 12 Schülern und Schülerinnen angegeben. Letztlich komme es nicht darauf an, ob die Fahrzeiten zur Schule nach H länger seien als nach C. Der Antragsteller habe schließlich in seiner Antragsbegründung klargestellt, dass er mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch eine Übernahme der Kosten für eine optimale Unterstützung begehre. Hierauf bestehe kein Anspruch.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.01.2009 das Schulamt für den Kreis H beigeladen und den dortigen Verwaltungsvorgang beigezogen. Das Schulamt ist der Auffassung, die N1-Schule in H sei in der Lage, die für eine angemessene Förderung des Antragstellers notwendigen Bedingungen zu schaffen. Es werde zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass mit der Beschulungsentscheidung vom 04.06.2008 keine konkrete Zuweisung des Antragstellers zur N1-Schule im Sinne von § 46 Abs. 6 SchulG NRW erfolgt sei. Der Hinweis, dass die für den Antragsteller zuständige Schule die N1-Schule in H sei, diene lediglich der Information, dass diese Schule bezogen auf den Kreis H die für den Antragsteller nächstgelegene Förderschule des festgelegten Förderschwerpunktes sei, in der nicht nur die Möglichkeit einer Beschulung, sondern auch ein Anspruch auf Aufnahme bestehe.
Der Senat hat aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 eine Stellungnahme der N1-Schule vom 24.04.2009 beigezogen. Die N1-Schule hat mitgeteilt, die Klassen, die in einer Doppelbesetzung von Sonderpädagogen und Fachlehrern begleitet würden, umfassten in der Regel sieben bis maximal 13 Schülerinnen und Schüler. Außerdem arbeiteten in allen Klassen Helfer im freiwilligen sozialen Jahr bzw. ausgebildete Integrationshelfer zur zusätzlichen Unterstützung. Wie an allen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in Nordrhein-Westfalen gelte an der Schule ein Besetzungsschlüssel von einer Lehrerstelle auf 6,14 Schüler und einer Leherstelle auf 4,17 schwerstbehinderte Schüler gemäß § 10 AO-SF. Die N1-Schule ermögliche durch ihre personellen, technischen und räumlichen Voraussetzungen ein Lernen in einem sehr gut strukturierten und überschaubaren Rahmen. Durch die vielseitigen Möglichkeiten an der Schule könne die Förderung individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Schüler abgestimmt werden.
Der Antragsteller hat nachfolgend auf Rechtsprechung des OVG Bautzen (Urteil vom 14.03.2006 – 4 B 188/05) verwiesen, durch die er seine Rechtsauffassung bestätigt sieht. Danach könne einem behinderten Kind die Möglichkeit des Besuchs einer öffentlichen Förderschule nicht entgegengehalten werden, wenn der Besuch dieser Schule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Der Antragsgegner habe zu den Mehrkosten im Übrigen nicht vorgetragen. Auch der bisherige Zeitablauf sei bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Zu Recht habe das Sozialgericht berücksichtigt, dass wegen der geistigen Behinderung Rückzugstendenzen zu befürchten seien, mute man dem Antragsteller den Schulwechsel nach (zu diesem Zeitpunkt) bereits zehnmonatigem Besuch der bisherigen Schule zu. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Schulzeiten in der T-S-Schule länger seien, treffe dies nicht zu. Das Ganztagsschulangebot umfasse täglich den Zeitraum von 7.45 bis 14.15. Weitere Angebote montags seien freiwillig. An der N1-Schule sei ein "Motomed"-Gerät nicht vorhanden; an einem solchen Gerät trainiere der Antragsteller an der T-S-Schule täglich. Dort stehe ihm auch ein Kinder-Rollator zur Verfügung. Er habe jede Woche therapeutisches Reiten und Schwimmen. Dies sei dort für alle Schüler vorgeschrieben; an der N1-Schule gelte dies nur für bestimmte Schüler. Auch besitze die T-S-Schule ein eigenes Therapiebad. Der Antragsteller benötige auch kein heilpädagogisches Reiten, sondern – wie seit 2005 durchgeführt – eine Hippotherapie. Diese erfolge immer donnerstags um 15:00 Uhr. Bei einer Beschulung in H könne er diese zur Schulung des Gleichgewichts wichtige Therapie nicht weiter durchführen. Der Antragsteller hat Bezug genommen auf ein Schreiben der Physiotherapeutin C4 vom 11.05.2009, wonach keine andere Möglichkeiten des körperlichen Ausgleichs bestünden und die Hippotherapie wichtig für Koordination, Selbstbewusstsein und Selbstwahrnehmung sei.
Zur Fahrtzeit nach H hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Mutter eines (anderen) Schülers der N1-Schule vorgelegt. Danach wird dieser um 7.00 Uhr abgeholt und kehrt erst um 16.20 Uhr nach Hause zurück. Solche Fahrtzeiten seien unzumutbar für ein geistig und zugleich körperlich behindertes Kind. Insoweit hat der Antragsteller ergänzend auf ein Attest des Dr. L, Kinder- und Neuroorthopäde, Diakoniekrankenhaus Annastift in I1, Bezug genommen, wonach es aus ärztlicher Sicht angezeigt sei, seinen Schulweg so kurz wie möglich zu halten.
Die Antragsgegnerin hat hierauf erwidert, die für einen denkbaren Anspruch allenfalls in Betracht zu ziehenden und vom Antragsteller behaupteten behinderungsbedingten Einschränkungen seien nicht glaubhaft gemacht. Das Attest des Dr. L sei nicht aussagekräftig. Es fehle etwa eine Darstellung der Folgen einer längeren Beförderung. Im Übrigen sei offenbar, wie aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ersichtlich, bereits ein Schülerspezialverkehr von und nach C1 eingerichtet. Ggf. ließe die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO)) eine individuelle Lösung zu. In Ausnahmefällen komme danach eine Einzelbeförderung in Betracht. Der Besuch der Schule in C1 werde ab dem 01.01.2009 monatlich mit 2.083,36 EUR abgerechnet. Die maximale Kostenbeteiligung der Eltern betrage 31,65 EUR, so dass Mehrkosten von 2051,71 EUR anfielen.
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 20.08.2009 ist der Sachverhalt vom Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert und Beweis durch Vernehmung des Dr. UX (Kinderarzt des Antragstellers), des Lehrers für Sonderpädagogik KS2 (Ersteller des AO-SF-Gutachtens über den Antragsteller), der Dipl.-Pädagogin WT2 (Schulleiterin der T-S-Schule) sowie des S4L1 (seinerzeitiger Sonderschulkonrektor der N1-Schule in H) erhoben worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2009 Bezug genommen.
Der Senat hat sodann einen Behandlungs- und Befundbericht des Oberarztes des Diakonie Krankenhauses Anna-Stift GgmbH in I1, Dr. L, vom 20.10.2009 eingeholt. Darin ist u.a. ausgeführt, bei dem Antragsteller bestehe ein neuro-orthopädisches Krankheitsbild. Je länger eine Beförderung dauere, desto höher sei die Gefahr der Unruhe des Kindes. Daher sollte die tagtägliche Fahrtzeit auf ein Minimum beschränkt werden. Nähere Aussagen über eine genaue Höchstdauer könnten nicht getroffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen.
Der Antragsgegner hat daraufhin eine Stellungnahme des Landesarztes Dr. I2 vom 05.11.2009 vorgelegt, der u.a. ausführt, die Vermutung, es bestehe die Gefahr der Unruhe des Antragstellers bei einem längeren Transport, werde durch Dr. L nicht konkretisiert.
Es ist sodann weiter Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Leitenden Arztes der Kinderpsychiatrie und -psychotherapie des St.-Josefs-Hospitals C5, Dr. U1H, vom 26.02.2010. Dieser hat ausgeführt, bei dem Antragsteller bestehe ein komplexes Fehlbildungssyndrom mit insbesondere neurologischen und neuro-orthopädischen Störungsbildern. Im Vordergrund stehe eine Hirnfunktionsstörung, die wiederum eine ganze Reihe von Funktionsdefiziten induziere. Es bestehe zudem eine mittelgradige Intelligenzminderung. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die psycho-physische Belastbarkeit des Antragstellers durch dessen Erkrankung im Vergleich zu gesunden Kindern gleichen Alters drastisch beeinträchtigt sei. Der Antragsteller sei in der Lage, eine Förderschule mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" zu durchlaufen und dabei Lernfortschritte zu erzielen. Sowohl die aktenkundigen Förderungsmöglichkeiten an der T-S-Schule als auch diejenigen an der N1-Schule seien hierfür grundsätzlich geeignet. Jedoch sei das Integrationsziel durch einen Wechsel des Antragstellers zur N1-Schule konkret gefährdet. Auf das nach ambulanter Untersuchung des Antragstellers erstellte Gutachten wird der Einzelheiten wegen Bezug genommen.
Der Antragsteller sieht sich durch das Gutachten insoweit bestätigt, als der Sachverständige festgestellt habe, dass das Integrationsziel durch einen Wechsel zur N1-Schule konkret gefährdet sei. Daraus ergebe sich der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den begehrten Besuch der T-S-Schule in C. Der Besuch dieser Schule sei sowohl geeignet als auch erforderlich.
Das beigeladene Schulamt für den Kreis H hat ausgeführt, es halte selbst unter pädagogischen Gesichtspunkten einen täglichen Schulweg von insgesamt ca. zwei Stunden für ungünstig. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten sei ein solcher Schulweg aber (noch) vertretbar und zumutbar, zumal es in der Vergangenheit nach Informationen der N1-Schule im Zusammehang mit der Beförderung von Kindern aus C1 keine gravierende Probleme gegeben habe. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 S. 2 der SchfkVO solle zwar eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden. Ziffer 13.32 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 Abs. 3 dieser Verordnung stelle aber zugleich klar, dass es sich hier um eine Sollvorschrift handele, von der der Schulträger aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen oder besonderen Kostengründen abweichen dürfe. Der Kreis H als Schulträger der N1-Schule habe bezüglich des Transports von Kindern aus C1 zur N1-Schule unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bereits nahezu optimale Beförderungsregelungen getroffen, welche kaum noch verbessert werden könnten. Medizinische Gründe stünden einer täglichen Beförderung des Antragstellers offensichtlich nicht entgegen. Das Schulamt gehe auch nicht davon aus, dass der Antragsteller im Falle eines Besuchs der N1-Schule nach Schulschluss so erschöpft sein werde, dass er nicht mehr zu anderen Aktivitäten animiert werden könnte. Die N1-Schule sei zwar als Ganztagsschule konzipiert, habe aber einen Tagesrhythmus, in dem für jeden Schüler/jede Schülerin bei Bedarf auch zusätzliche Ruhe- und Entspannungsphasen vorgesehen werden könnten. Den Eltern des Antragstellers bleibe es unbenommen, sich außerhalb der Schulzeiten ggf. einen Therapeuten in häuslicher Nähe auf der Grundlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung zu suchen; die Therapien müssten nicht zwangsläufig durch die Therapeuten erfolgen, mit denen die N1-Schule während der Schulzeit kooperiere. Kindern im schulpflichtigen Alter könne es durchaus zugemutet werden, sich an eine neue schulische Situation zu gewöhnen, zumal die Erfahrung zeige, dass dies gerade Kindern in diesem Alter im Allgemeinen auch gelinge. Auch der gerichtliche Sachverständige halte es für möglich, dass nach einem Wechsel des Antragstellers innerhalb eines halben oder eines Jahres eine Umstellung und Adaption gelinge und die Stagnation oder gar Rückentwicklung bereits erworbener Fähigkeiten in eine Vorwärtsentwicklung gewandelt werden könne. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Eltern des Antragstellers bewusst das Risiko eines möglichen Schulwechsels bei noch ungeklärter Frage einer Kostenübernahme eingegangen seien und insofern auch die Folgen einer Ablehnungsentscheidung in Kauf genommen hätten. Das Schulamt sei sich sicher, dass die Eltern auch im Falle eines Wechsels ihres Sohnes in die N1-Schule in ihrem Engagement nicht nachlassen würden. Das Sachverständigengutachten enthalte wünschenswerte und pädagogisch voll umfänglich nachvollziehbare Ausführungen. Inwieweit sich diese pädagogischen und zum Teil auch medizinischen Argumente allerdings mit dem Begriff der hier maßgeblichen sozialhilferechtlichen Notwendigkeit deckten, vermöge das Schulamt nicht zu beurteilen.
Der Antragsgegner hält den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nicht für gegeben. Der Antragsteller habe grundsätzlich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen die für ihn zuständige Schule in H zu besuchen. Dies ergebe sich aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW und insbesondere aus § 14 Abs. 1 S. 1 AO-SF NRW. Andernfalls müsste die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW veranlassen. Insoweit seien die Beteiligten an die Entscheidung des Beigeladenen mit Bescheid vom 04.06.2008 gebunden. Bei der vorliegenden Streitfrage handele es sich um eine schulrechtliche Angelegenheit, die auf Umwegen mit dem Soziahilfeträger ausgetragen werde. Ein Anspruch auf eine optimale Beschulung bestehe nicht. Hinsichtlich der zumutbaren Fahrtzeiten werde auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen verwiesen. Der Schulleiter der N1-Schule habe im Parallelverfahren Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) L 12 B 19/09 SO ER (anderes Rubrum) gegenüber dem Gutachter betont, dass an seiner Schule optimale Voraussetzungen für die Förderung von Kindern mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderungen gegeben seien, wobei Kinder mit Mehrfachbehinderungen, je nachdem, welche Behinderung im Vordergrund stehe, zum Teil auch in einer Schule mit Förderschwerpunkt körperliche- und motorische Entwicklung unterrichtet würden. Er habe des Weiteren ausgeführt, dass nach seiner Erfahrung die Umstellung, die mit einem Schulwechsel verbunden sei, in praktisch allen Fällen zu bewältigen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen seien höchst genereller Art und verallgemeinerungsfähig und somit für jeden Fall heranziehbar, in dem Eltern aus Grenzregionen die Beschulung ihres Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einem anderen Bundesland wünschten. Das Gutachten sei in wesentlichen Teilen beinahe wortgleich mit dem Gutachten aus dem Parallelverfahren L 12 B 19/09 SO ER. Danach sei kein Fall mehr denkbar, in dem der Wunsch der Eltern nicht durchgreifen würde. Der Sachverständige habe einleitend und eindeutig festgestellt, dass keine fundierten wissenschaftlichen Studien vorlägen, die den Zusammehang zwischen der Länge von Wegezeiten und der anschließenden Lern- und Arbeitsfähigkeit untersucht hätten. Dem Antragsteller sei eine bis zu einstündige Fahrtzeit zumutbar. Eine kürzere Fahrtstrecke möge wünschenswert sein. Soweit der Sachverständige von einer 50 bis 60-minütigen Anfahrtszeit ausgehe, könne dies nach Befragung eines Routenplaners nicht nachvollzogen werden, der eine Fahrtzeit von 35 Minuten gegenüber 17 Minuten nach C auswerfe. Es könne nicht nachvollzogen werden, wenn der Sachverständige die Durchführung von Therapien als gefährdet ansehe. Etwaige Veränderungen aufgrund eines Schulwechsels seien hinnehmbar. Mit einem Schulwechsel evtl. verbundene Belastungen wären nur vorübergehender Art. Eingliederungsmaßnahmen seien grundsätzlich aber längerfristig angelegt. Im Einzelfall seien anfängliche Beeinträchtigungen im Verlauf der Eingliederungsmaßnahmen wieder auszugleichen und in Fällen dieser Art deshalb nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen nicht zu besorgen (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 02.09.1993 – 5 C 50/91). Auch beim Übergang vom Kindergarten in die Schule in C habe sich der Antragsteller an eine neue Situation gewöhnen müssen. Auch dieser Wechsel sei unstreitig gelungen. Auf eine etwaige Unzumutbarkeit des Schulwechsels aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er insoweit die Tatsachen selbst herbeigeführt und quasi "auf eigenes Risiko" gehandelt habe (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23.06.2008 – 7 B 08.550). Die vom Sachverständigen aufgeführten psychologischen Aspekte seien rechtlich unbeachtlich. Wäre es anders, hätten Eltern es in Konstellation wie der vorliegenden prinzipiell selbst und allein in der Hand, mit Verweis auf ihr Befinden und/oder ihre Unzufriedenheit mit einer bestimmten Situation sozialhilferechtliche Ansprüche auszulösen. Es sei schließlich zu beachten, dass ggf. eine Einzelbeförderung beantragt und eingerichtet werden könne. Abschließend werde erneut darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 16.07.2004 – 12 B 1338/04) der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich einen Wechsel in eine andere, kostengünstigere Einrichtung verlangen könne, selbst wenn – im vom OVG entschiedenen Fall offenbar noch deutlicher als im vorliegenden – vorgelegte ärztliche und sonstige fachliche Stellungnahmen dringend zum Besuch einer Privatschule rieten bzw. vom Besuch einer öffentlichen Schule abrieten. Der Antragsgegner halte an seiner Auffassung fest, er sei an die bestandskräftige schulrechtliche Entscheidung gebunden. Der Antragsteller habe grundsätzlich die N1-Schule in H zu besuchen. Bei der T-S-Schule handele es sich zudem nicht um eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Es handele sich vielmehr um eine (staatlich anerkannte) Tagesbildungsstätte mit der niedersächsischen Besonderheit, dass Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung nach den §§ 162 und 164c Niedersächsisches Schulgesetz dort ihrer Schulpflicht genügen könnten. Die Kosten für die Tagesbildungsstätte in C seien daher nicht erstattungsfähig, da es sich um eine Einrichtung handele, die es im Schulsystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gebe (Verweis auf VG Aachen, Urteil vom 24.04.2009 – 9 K 1621/08).
Der Antragsteller hält die Argumentationen des Antragsgegners nicht für nachvollziehbar. Die Schulpflicht sei auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und der oberinstanzlichen Verwaltungsgerichte in NRW und Niedersachsen entspreche es dem Grundrecht auf Bildung, dass Schüler bzw. Eltern grundsätzlich frei darüber entscheiden könnten, welche Schule besucht werden solle. Die Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und das Grundrecht auf freie Wahl der Schule im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten seien bei der Auslegung des Begriffs "angemessene Schulbildung" zu berücksichtigen. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen sei der Schulweg grundsätzlich auf eine Zeit von weniger als einer Stunde zu begrenzen. Ausnahmen seien nur unter äußerst hohen Anforderungen denkbar, für die die Behörde beweislastpflichtig sei. Bei Ziff. 13.32 der Verwaltungsvorschriften handele es sich um eine bloße verwaltungsinterne Bestimmung, die keine Außenwirkung entfalte. Der Antragsteller sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch die Ausführungen des 12. Senats des LSG NRW im parallelen Verfahren L12 B 19/09 SO ER (Beschluss vom 31.03.2010). Dem Sachverständigengutachten könne zudem entnommen werden, dass die Physiotherapeutin Frau C4 langes Sitzen des Antragstellers ablehne, da es bei ihm sehr schnell zu einer Versteiftheit kommen könne und das anschließende Lauftraining erschwert werde. Dies sei gerade auch nach Meinung des Orthopäden sehr wichtig. Auch die Erklärungen der Klassenlehrerin, die ein Problem in der Länge des Tages sehe, seien zu berücksichtigen. Nur bei einer Fortführung des Besuchs der T-S-Schule hätte der Antragsteller die vertrauten und in Wohnortnähe niedergelassenen Therapeuten, die ihn dort während der Schulzeit betreuten. Würde man bei einer Beschulung in H weiterhin Therapien durchführen lassen, hätte er an drei Tagen in der Woche Behandlungen außerhalb der Schulzeiten. Der Nachmittag würde sich für ihn noch mehr in die Länge ziehen; die Therapien wären bei einem vom langen Schultag erschöpften Kind nicht in ausreichendem Maße wirksam. Die für den Antragsteller wichtige Hippotherapie könnte aus zeitlichen Gründen gar nicht mehr wahrgenommen werden.
Mit Schreiben vom 15.04.2010 hat der Kreis H als Schulverwaltung des Kreises H und Schulträger der N1-Schule ausgeführt, eine Kostenübernahme für eine Einzelbeförderung des Antragstellers von seinem Wohnort zur N1-Schule H könne nicht zugesagt werden. Es bestehe ein Schülerspezialverkehr. Die Fahrtzeit bewege sich mit maximal einer Stunde (je Fahrt) im rechtlich zulässigen Rahmen des § 13 Abs. 3 SchfkVO i.V.m. Ziff. 13.32 Verwaltungsvorschriften zur SchülfkVO. Eine Kostenübernahme wäre dann möglich, wenn dem Schüler eine Beförderung im Rahmen des Schülerspezialverkehrs objektiv nicht zugemutet werden könne. Eine solche objektive Unzumutbarkeit werde jedoch in keinem der vorliegenden Berichte attestiert. Vielmehr werde eher allgemein darauf hingewiesen, dass eine kürzere Beförderungszeit für den Schüler von Vorteil sei und eine längere Beförderungszeit Konzentrationsprobleme nach sich ziehen könne. Eine solche Einschätzung treffe sicherlich auf einen Großteil der in dieser Schulform beschulten Schülerinnen und Schüler zu und begründe daher keinen rechtlichen Anspruch auf Einzelbeförderung. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, der Umstand, dass der Schulträger der N1-Schule in H eine Einzelbeförderung des Antragstellers ablehne, könne im Ergebnis nicht zu seinen Lasten gehen. Eine etwaige Ablehnung der Einzelbeförderung müsste der Antragsteller ggf. gerichtlich – möglicherweise auch in einem Eilverfahren – überprüfen lassen.
Das beigeladene Schulamt trägt schließlich vor, die Schulpflicht könne im Rahmen der nordrhein-westfälischen Gesetze auch durch den Besuch einer Schule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt werden; eine rechtskräftige Verpflichtung des Antragstellers zum Besuch der N1-Schule bestehe nicht.
Der Senat hat am 17.05.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung ehrenamtlicher Richter durchgeführt, in der der gerichtliche Sachverständige Dr. U1H sein Gutachten vom 26.02.2010 erläutert hat. Der Einzelheiten wegen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.11.2008 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das beigeladene Schulamt stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beigeladenen Schulamtes Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Kosten des Besuchs des Antragstellers der T-S-Schule in C im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ist zur Überzeugung des Senats nicht feststellbar.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) können sich besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien kann die im Wesentlichen auf der Grundlage einer Folgenabwägung getroffene Entscheidung des Sozialgerichts keinen Bestand haben.
Denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme vom Antragsteller für den Besuch der T-S-Schule in C monatlich aufzuwendenden Kosten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 2 EinglH-VO.
Zwar gehört der Antragsteller grundsätzlich zum Kreis der Personen, die eingliederungshilfeberechtigt sind, denn er leidet an einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), die ihn wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H1 und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Bei dem Antragsteller besteht nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ein komplexes Fehlbildungssyndrom mit insbesondere neurologischen und neuro-orthopädischen Störungsbildern. Im Vordergrund steht eine Hirnfunktionsstörung, die wiederum diverse Funktionsdefizite bedingt. Zudem besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung.
Zu den Eingliederungshilfeleistungen gehören gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Dabei bleiben Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt.
Gemäß § 12 Nr. 1 der EinglH-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung neben heilpädagogischen auch sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es kommen insoweit grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 SGB XII Rn. 41, 44 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 – B 11b AS 19/07 R).
Grundsätzlich kann deshalb zwar – entsprechend einem zu zahlenden Schulgeld – auch die Übernahme von Beschulungskosten, wie sie auch im vorliegenden Fall streitig sind, als Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Solche Kosten müssten dann Voraussetzung für den Besuch der betreffenden Schule zur Gewährleistung einer "angemessenen Schulbildung" sein (vgl. zur Übernahme eines Schulgeldes für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule Sozialgericht (SG) Marburg, Urteil vom 28.04.2008 – S 9 SO 38/07).
Ist Aufgabe der Eingliederungshilfe jedoch lediglich die Hilfeleistung zu einer "angemessenen Schulbildung", so kann nicht jedwede ggf. darüber hinausgehende Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des Hilfeempfängers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 – L 12 B 19/09 SO ER, sowie BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 – 5 B 56/05).
Die schulische Förderung von Kindern ist grundsätzlich eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe (vgl. zum Kinder- und Jugendhilferecht etwa Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 10 Rn. 25). Insbesondere besteht ein Nachrang hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, jedenfalls soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, a.a.O., Rn. 44a). Die inhaltliche Ausgestaltung der schulischen Maßnahmen obliegt grundsätzlich den jeweils zuständigen Kultusbehörden und dem nach Landesrecht zuständigen Schulträger (Voelzke, a.a.O., Rn. 44a unter Verweis auf Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 54 Rn. 71). Erst wenn z.B. feststeht, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch etwa einer Privatschule in Betracht kommen (vgl. zu § 35a SGB VIII VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08). Entsprechendes muss gelten, wenn der Besuch einer von den für den Hilfebezogenen zuständigen Behörden vorgehaltenen Schule abgelehnt und eine Kostentragung für den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland begehrt wird. Dabei – wie im Falle des Antragstellers – entstehende erhebliche Mehrkosten könnten einzig übernommen werden, wenn anders eine angemessene Schulbildung (durch die an sich "zuständigen" Schulen) nicht erreicht werden könnte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Antragsteller jedoch auf den Besuch der sozialhilfekostenfrei zu besuchenden N1-Schule in H zu verweisen. Denn die N1-Schule gewährleistet für den Antragsteller durchaus eine angemessene Schulbildung.
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Hilfen zur angemessenen Schulbildung unter dem Vorbehalt der Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII stehen (sog. Mehrkostenvorbehalt; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010, a.a.O.). Der Antragsteller vermag sich hingegen nicht mit Erfolg auf Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 26.10.2007 – 5 C 35/06 zu berufen, wonach hinsichtlich eines Wahlrechts zwischen integrativer Beschulung (mit der Folge zusätzlicher Kosten für einen Integrationshelfer) und dem Besuch einer Förderschule zwar eine gleichwertige, nicht aber eine gleichartige Beschulung vorliege, welche Unterschiede gerade auch in Bezug auf die allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe aufweise, die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die vom BVerwG entschiedene Konstellation ist mit der vorliegenden ersichtlich nicht vergleichbar; insbesondere sind beim Vergleich von N1-Schule und T-S-Schule in Bezug auf eine Eingliederung in die Gesellschaft wesentliche Unterschiede nicht ersichtlich. Vielmehr ist bei Vergleich dieser Schulen im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG von einer anderen schulrechtlichen Wahlmöglichkeit gerade ohne einen sog. "integrativen Mehrwert" (a.a.O., Rn. 21) auszugehen. In einer solchen Konstellation ist vom Sozialhilfeträger ein schulrechtliches Wahl- und Bestimmungsrecht auch mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ergebende Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, und auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht von vornherein hinzunehmen.
Die Wahl der nicht in Nordrhein-Westfalen gelegenen T-S-Schule verursacht erhebliche Sozialhilfekosten, die bei einem Besuch der nächstgelegenen Förderschule in Nordrhein-Westfalen nicht anfallen, weil diese Förderschule vom nach nordrhein-westfälischen Landesrecht zuständigen Schulträger durch Vorhaltung entsprechender Leistungen finanziert wird. Diese Kosten belaufen sich auf monatlich mehr als 2.000,00 EUR und fallen damit in einem erheblichen Umfang an. Bei dem anzustellenden Mehrkostenvergleich sind zur Überzeugung des Senats insoweit lediglich die sozialhilferechtlichen Aufwendungen in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010, a.a.O.). Diese Mehrkosten führen dazu, dass ein Wahlrecht des Antragstellers, welches die niedersächsische T-S-Schule einbezieht, nicht besteht.
Denn es bestehen zur Überzeugung des Senats zunächst keine Zweifel daran, dass die N1-Schule ohne Weiteres geeignet ist, dem Antragsteller eine angemessene Schulbildung angedeihen zu lassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret insbesondere aus der Aussage des an der Schule tätigen Zeugen S2, der als dortiger Lehrer nicht allein die Verhältnisse an der N1-Schule zu beurteilen in der Lage ist, sondern darüber hinaus aufgrund der Begutachtung des Antragstellers im Rahmen des AO-SF-Gutachtens auch mit den konkreten Anforderungen an dessen Beschulung unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen vertraut ist. Der Senat hat keinerlei Veranlassung, dieser fundiert begründeten Einschätzung nicht zu folgen, zumal sie durch die Aussage des seinerzeitigen Konrektors und jetzigen Schulleiters der N1-Schule, des Zeugen L1, in Bezug auf die Möglichkeiten der N1-Schule bestätigt worden ist. Dabei steht von vornherein außer Frage, dass die N1-Schule als Förderschule für den auch für den Antragsteller relevanten Förderschwerpunkt nach ihrer Zielrichtung und Konzeption zur Beschulung von Schülern mit entsprechender Behinderung geeignet ist. Von einer solchen Eignung geht auch das beigeladene Schulamt ohne Weiteres aus, wie sich nicht zuletzt aus dem Bescheid vom 04.06.2008, aber auch aus den im laufenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen ergibt. Der gerichtliche Sachverständige hat schließlich – die individuellen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigend – ausgehend von der Prämisse, dass der Antragsteller in der Lage sei, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" zu durchlaufen und dabei Lernfortschritte zu erzielen, sowohl die aktenkundigen Förderungsmöglichkeiten an der T-S-Schule als auch die an der N1-Schule als grundsätzlich geeignet bezeichnet (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010, a.a.O, in einem vergleichbaren, die hier in Frage stehenden Schulen betreffenden Fall: "denn nach dem Eindruck, den der Senat im Erörterungstermin von den Möglichkeiten der Schule gewonnen hat, ist grundsätzlich von einer angemessenen Förderung auszugehen"). Dabei bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Klassengröße und der pro Schüler/Schülerin zur Verfügung stehenden Betreuer/Lehrkräfte keine signifikanten Unterschiede im Vergleich zur T-S-Schule. Da die Beachtung der landesrechtlichen Vorgaben an der N1-Schule insoweit außer Frage steht, wären solche Unterschiede im Übrigen zur Überzeugung des Senats ebenso hinzunehmen wie ggf. eine in Einzelheiten divergierende pädagogische Ausrichtung. Überlegungen dazu, ob es in Zukunft zu divergierenden Klassengrößen kommen könnte, sind zum jetzigen Zeitpunkt entbehrlich; Aussagen zu einer Gefährdung der Schulbildung des Antragstellers sind insoweit – wie letztlich auch der Sachverständige Dr. H1 feststellt – derzeit nicht möglich.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats auch im Übrigen nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70/88) eines Schulwechsels bzw. des Besuchs der N1-Schule in H zu belegen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H1 ist vielmehr nicht feststellbar, dass das Integrationsziel, also insbesondere eine unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Antragstellers angemessene Schulbildung, bei einem Wechsel zur N1-Schule konkret gefährdet wäre:
Hinsichtlich der vom Sachverständigen als eigentliches Problem gesehenen längeren Anfahrtszeit kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem (Landes-) Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulweges zusteht (vgl. zur Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im öffentlichen Personennahverkehr und § 114 Abs. 1 Satz 2 SchulG Niedersachsen BVerwG, Beschluss vom 15.01.2009 – 6 B 78/08 (Schulwegzeit in der Sekundarstufe I von 60 Minuten je Richtung zumutbar und unter besonderen Umständen auch eine Schulwegzeit von 90 Minuten, etwa beim Besuch einer Bildungseinrichtung mit einem besonderen überregionalen Angebot in einem anderen Bundesland)). Es spricht nichts dafür, dass die Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (SchfkVO) in §§ 13, 14 sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften die Zumutbarkeit willkürlich bestimmten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass § 13 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO als Sollvorschrift durch VV Nr. 13.32 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der SchfkVO dahingehend konkretisiert wird, dass eine Abweichung aus besonderen schulorganisatorischen Gründen oder besonderen Kostengründen insbesondere auch bei einzelnen Sonderschultypen möglich ist.
Insgesamt bleiben die Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte und Therapeuten, aber auch des Sachverständigen Dr. H1, hinsichtlich drohender Beeinträchtigungen aufgrund einer um ca. 25 – 30 min längeren Fahrzeit (pro Einzelstrecke) allzu vage. Der gerichtliche Sachverständige führt insoweit aus, die Auswirkungen der zeitlichen Differenz sei mit einem objektiven Verfahren nicht messbar. Auch gebe es keine fundierten wissenschaftlichen Studien, die den Zusammenhang zwischen der Länge von Transportzeiten und der anschließenden Lern- und Arbeitsfähigkeit untersucht hätten. Ebenso gebe es keine wissenschaftlichen Untersuchungen, die es erlauben würden, exakt zu berechnen, wie sich ein zweistündiger Autotransport pro Tag im Rollstuhl auf die Fähigkeit eines Kindes auswirke, das nur relativ kurze Strecken mit einem Rollator durchgehend zurücklegen könne. Insofern könne der behandelnde Orthopäde nicht weitergehen, als vor dem Hintergrund seiner Erfahrung und mit Blick auf die neuroorthopädischen Defizite des Antragstellers vor der Inkaufnahme der längeren Fahrstrecke dringend zu warnen.
Soweit nachfolgend ausgeführt wird, die Klassenlehrerin des Antragstellers halte schon die Dauer des Schulunterrichts an der T-S-Schule für zu lang, und die Mutter des Antragstellers erlebe diesen nach der Schule weitgehend als erschöpft und ruhebedürftig, lässt sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen ein Zusammenhang zur Dauer des Schulweges allenfalls mutmaßen, nicht aber belegen. Gänzlich unbeachtet bleibt, inwieweit auch hinsichtlich einer längeren Wegezeit Gewöhnungseffekte eintreten. Soweit die Möglichkeit einer Versteifung des Antragstellers angedeutet wird, wird dies weder von den behandelnden Ärzten noch dem gerichtlichen Sachverständigen hinreichend begründet. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen zeigte sich eine Steifigkeit nach deutlich längerem Anreiseweg des Antragstellers (von C1 nach C5) jedenfalls offenbar nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Es fehlt auch jede tragfähige Begründung dafür, warum etwa nächtliche Ruhezeiten durch therapeutische Einwirkung zu kompensieren sein sollen, ein verlängerter Schultransport jedoch nicht.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, sollte sich im Rahmen eines zukünftigen Besuchs der N1-Schule in H erweisen, dass ein Sammeltransport aufgrund der individuellen gesundheitlichen Umstände des Antragstellers (etwa aufgrund objektivierbarer physischer und psychischer Überlastung) nicht zumutbar wäre, es ihm unbenommen bliebe, erstmals eine Einzelbeförderung zu beantragen und ggf. gegenüber dem für die Schülerbeförderung zuständigen Schulträger (vgl. § 3 SchfkVO) durchzusetzen (vgl. zu einem solchen Fall VG Hannover, Beschluss vom 19.10.2001 – 6 B 3273/01). Der Senat sieht sich zum jetzigen Zeitpunkt insoweit auch nicht in Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Hilfesuchender im Rahmen der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe nicht darauf verweisen lassen muss, schulrechtliche Ansprüche auf dem Klageweg oder einem Weg des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen oder einen entsprechenden Versuch zu unternehmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2002 – 16 A 5013/00; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.09.2003 – 5 B 259/02). Denn es ist – wie bereits dargelegt – einstweilen keineswegs feststellbar, dass dem Antragsteller ein Sammeltransport nicht zumutbar ist.
Soweit im Zusammenhang mit der Dauer des Schulweges vom Sachverständigen Dr. H1 angeführt wird, die Kontinuität der für den Antragsteller unumstritten notwendigen Therapien sei bei einem Schulwechsel in Zeiten von Schulferien gefährdet, weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Entscheidung, welche Therapeuten künftig notwendige Therapien durchführen, dem Antragsteller bzw. dessen Eltern obliegt. Dass grundsätzlich auch die N1-Schule die Einbindung von Therapien in den Schulalltag gewährleistet, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Problematik der Fortführung der Therapien während der Ferien stellt sich, wenn auch aufgrund der räumlichen Verhältnisse in geringerem Umfang, auch derzeit schon. Zu beachten ist jedoch, dass die Schulferien mangels Deckungsgleichheit mit den Ferienzeiten an Regelschulen keineswegs ein Viertel des Jahres ausmachen. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass in längeren Schulferien ggf. auf bereits vertraute Therapeuten zurückgegriffen werden könnte.
Soweit der gerichtliche Sachverständige die Herausnahme des Antragstellers aus seiner gewohnten personellen wie räumlichen Umgebung, die bei einem Wechsel auf die N1-Schule unvermeidlich auf ihn zukäme, als eindeutig entwicklungsgefährdend beschreibt, vermag der Senat auch diesen Ausführungen nicht zu folgen. Der Sachverständige stellt maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller auf neue Situationen wieder mit Angst reagiere und lange brauche, um ein Gefühl von Vertrautheit und Sicherheit zu gewinnen. Die hohe Angstbereitschaft und die Langsamkeit von Anpassungsprozessen seien nicht allein Folge der geistigen Behinderung, sondern auch unmittelbarer Ausdruck der kindesspezifischen Persönlichkeitsstruktur. Der Sachverständige hat allerdings auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären vermocht, wie sich die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit der in seinem Gutachten wiedergegebenen Verhaltensbeobachtung durch die Jugendpsychotherapeutin H2 (die in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen bei der im Auftrag des Senats durchgeführten Begutachtung des Antragstellers tätig geworden ist) vereinbaren lässt. In diesem Zusammenhang erscheint dem Senat bemerkenswert, dass dem Antragsteller bei der Untersuchung sowohl die räumliche Umgebung im Krankenhaus als auch die untersuchenden Personen unbekannt waren. Gleichwohl trennte er sich problemlos von seinen Eltern, die ihn bis zum Untersuchungszimmer begleitet hatten. Er sprach die Untersucherin Frau H2 mit "Tante" an und suchte zudem körperlichen Kontakt. Zugleich wird von der Jugendpsychotherapeutin in gewissem Maße eine Kommunikation und auch Interaktion des Antragstellers beschrieben. Ausdrücklich wird festgestellt, es zeigten sich "affektiv keine gängigen Zeichen von Angst und keine Kränklichkeit"; der Antragsteller habe nicht wie unter Spannung stehend gewirkt, sondern ruhig in seinem Rollstuhl gesessen.
Mit diesem Eindruck der Jugendpsychotherapeutin korrespondiert, wenn der Sachverständige Dr. H1 im Rahmen der Erhebung des psychopathologischen Befundes davon spricht, der Antragsteller sei im Kontakt zugewandt, wenn auch von einer hohen Angstbereitschaft bei zu rascher Zuwendung und medizinischen Manipulationen, die er zunächst nicht überblicken könne.
Auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen im AO-SF-Verfahren (Gutachten S2 vom 12.05.2008) vermögen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die sich im Wesentlichen auf Schilderungen aus der Kindergartenzeit des Antragstellers beziehen, nicht zu überzeugen. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass durch geschulte und erfahrene Lehrkräfte/Pädagogen der N1-Schule eine Umstellung nicht ebenso erfolgreich zu erreichen sein sollte, wie sie in C beim Übergang vom Kindergarten in die Schule ersichtlich gut gelungen ist. Der sachverständige Zeuge S2, der in seinem Gutachten die Wichtigkeit verlässlicher Beziehungen zu vertrauten Erwachsenen ebenfalls herausgearbeitet hat, hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Eingewöhnung der Kinder vorrangige Aufgabe auch in der N1-Schule ist.
Hinsichtlich der vom Sachverständigen Dr. H1 betonten exzellenten Kooperation zwischen Schule und Elternhaus, die gegen einen Schulwechsel spreche, geht der Senat schließlich davon aus, dass die Eltern im Interesse des Antragstellers auch bei einem Besuch der N1-Schule entsprechend zu kooperieren bereit sein werden. Im Übrigen hält es der Senat allenfalls in extremen, im konkreten Fall nicht zu erkennenden Konstellationen für denkbar, dass subjektive Empfindungen der Eltern (wie die vom Sachverständigen für wahrscheinlich gehaltene tiefe Beunruhigung der Eltern des Antragstellers wegen der mit einem Schulwechsel ggf. verbundenen erheblichen zusätzlichen Belastungen) und sich daraus ergebende Auswirkungen für die Befindlichkeit des Kindes und seinen Koorporationswillen ein rechtlich relevantes, anspruchsbegründendes Ausmaß erreichen können. Der Senat geht jedenfalls im vorliegenden Fall aufgrund seines im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks davon aus, dass dauerhafte und gravierende Beziehungsstörungen zwischen den Eltern und der N1-Schule weder unausweichlich noch gar dauerhafter Natur sein werden. Vielmehr kann erwartet werden, dass die Eltern im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers auf Dauer auch einer neuen Schule mit der notwendigen Offenheit und dem notwendigen Vertrauen sowie mit der erforderlichen Kooperation zu begegnen in der Lage sind.
Nach alledem vermag der Senat der Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. H1 nicht beizutreten, dass "in der Gesamtschau" durch einen Wechsel des Antragstellers zur N1-Schule eine Gefährdung des Integrationszieles, konkret der angemessenen Schulbildung, zu befürchten sei.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller auf eine seit seiner Einschulung in C eingetretene Gewöhnung allenfalls eingeschränkt berufen kann. Denn durch den (vom Förderverein der T-S-Schule unterstützten) Schulbesuch wurden trotz Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners und nachfolgend in Kenntnis einer lediglich nach summarischer Prüfung ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts vollendete Tatsachen geschaffen; diese erscheinen für sich betrachtet nicht geeignet, die Zumutbarkeitsüberlegungen maßgeblich zu bestimmen.
Kann der Antragsteller aus den genannten Gründen keine Sozialhilfeleistungen für einen Besuch der T-S-Schule in C erhalten, kann im Übrigen von vornherein dahinstehen, ob es das nordrhein-westfälische Schulrecht überhaupt zulässt, dass der Schulpflicht in einem anderen Bundesland und an einer dem Landesrecht ggf. unbekannten Schulform nachgekommen wird. Ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die dies in Frage stellende Argumentation der Antragsgegnerin nicht zuletzt mit Blick auf die Auffassung des beigeladenen Schulamtes nicht zu überzeugen in der Lage sein dürfte. Zwar entscheiden die Schulbehörden mit bindender Wirkung für den Sozialhilfeträger, in welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines behinderten Menschen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, NJW 2005, 3160 f.) Der insoweit der Auslegung bedürfende Bescheid des Schulamtes vom 04.06.2008 beinhaltet eine die Beteiligten bindende Zuweisungsentscheidung jedoch nicht. Mit diesem Bescheid ist auf der Grundlage des § 19 SchulG NRW i.V.m. § 13 AO-SF keine konkrete Schule, sondern lediglich ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderungsschwerpunkt Geistige Entwicklung festgestellt und mit Wirkung vom 01.08.2008 "eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung" zum künftigen schulischen Förderort bestimmt worden. Zwar wird in dem Bescheid die N1-Schule in H als die für den Antragsteller zuständige Schule genannt. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch ersichtlich, dass die N1-Schule nicht als Förderort bestimmt wurde, sondern den Eltern des Antragstellers ein Wahlrecht hinsichtlich der Schule verbleiben sollte. Es wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die erforderlichen Beschulungsvoraussetzungen für den Besuch der T-S-Schule vorliegen. Insoweit müsse eine Kontaktaufnahme mit dieser Schule bzw. der für diese Schule zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Dementsprechend wurde um Mitteilung gebeten, welche Schule der Antragsteller künftig besuchen werde, um dieser Schule die vorliegenden Begutachtungsunterlagen zukommen zu lassen. Zudem wurden die Eltern des Antragstellers aufgefordert, den Antragsteller möglichst umgehend an einer "entsprechenden Förderschule" anzumelden. Dementsprechend hat das beigeladene Schulamt im laufenden Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass mit der Beschulungsentscheidung eine konkrete Zuweisung an die N1-Schule nicht erfolgt und lediglich informationshalber auf diese Schule als nächstgelegene Förderschule des festgelegten Förderschwerpunkt hingewiesen worden sei. Zudem bestehen seitens des Schulamtes, wie in anderen Fällen auch, keine Bedenken daran, dass der Schulpflicht auch durch den Besuch der T-S-Schule genügt werden kann. Soweit aber eine einzelne Schule nicht verbindlich benannt wird, ist auch keine Förderschule des geeigneten Schultyps Pflichtschule (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2002 – 19 B 1145/01). Es dürfte – ohne dass es für die Entscheidung des Senats hierauf letztlich ankommt – somit an einer verbindlichen Zuweisung im Sinne von § 46 Abs. 6 SchulG NRW fehlen.
Ob Fahrtkosten zu einer Schule zu erstatten sind, wenn deren Schulform im Schulsystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen ist, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang. Der Antragsgegner vermag sich daher auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom 24.04.2009 – 9 K 1621/08) nicht zu berufen. Insoweit wird verkannt, dass die genannte Entscheidung lediglich die Problematik der Erstattungsfähigkeit von Schülerfahrkosten betrifft, nicht aber die Frage, inwieweit Kosten für den Besuch der Schule selbst im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des 12. Senats des LSG NRW im genannten Beschluss vom 31.03.2010 (a.a.O.) entgegen der Ansicht des Antragstellers für ihn keinerlei Folgen ableiten können, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnten. Der erkennende Senat hat im Übrigen, anders als der 12. Senat, mit Rücksicht auf den Einzelfall des Antragstellers den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig gehalten und den Sachverständigen Dr. H1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört. Der erkennende Senat entscheidet dementsprechend auch nicht auf der Grundlage einer bloßen Folgenabwägung; er hält den Sachverhalt vielmehr für weitestgehend aufgeklärt. Etwa noch verbleibenden Zweifeln ist gleichwohl ggf. in einem (vorzugsweise zügig zu betreibenden) Hauptsacheverfahren nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.07.2010
Zuletzt verändert am: 19.07.2010