Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.07.2008 (im Rubrum der Ausfertigungen des Beschlusses fälschlich, anders als in dem in der Gerichtsakte befindlichen Originalbeschluss, mit 16.07.2008 angegeben) zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, fällige Mitgliedsbeiträge des Antragstellers für die Turngemeinde N (Abteilung Taekwondo, monatlich 18,40 EUR) sowie eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Einkaufs-Trolleys aus Mitteln der Sozialhilfe an den Antragsteller zu erbringen.
Es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller diese Leistungen, wie von ihm gewünscht, zustehen. Derartige Aufwendungen sind bei summarischer Prüfung vielmehr aus den vom Antragsteller seit dem 01.02.2005 bezogenen Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 41ff.) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu tragen. Auch eine Berücksichtigung als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) kommt nicht in Betracht.
Denn bei den Mitgliedsbeiträgen für den Sportverein im Rahmen des Taekwondo-Sports des Antragstellers handelt es sich bei summarischer Prüfung nicht um eine behinderungsspezifische Notwendigkeit, sondern um die Ausübung eines Hobbys des Antragstellers, dessen Kosten mit der Gewährung des Regelbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abgegolten sind.
Bei dem Einkaufs-Trolley handelt es sich – selbst wenn man die Notwendigkeit seiner Anschaffung einmal unterstellt – um die einmalige Anschaffung eines Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens und damit nicht um einen Bedarf, der im Rahmen der Eingliederungshilfe berücksichtigungsfähig wäre (vgl. Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 54 Rn. 22). Dann ist er jedoch zugleich unter dem Gesichtspunkt eines für Eingliederungshilfeberechtigte nach § 57 SGB XII in Betracht kommenden, vom Antragsteller offenbar favorisierten Persönlichen Budgets nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen aber sind einmalige Bedarfe mit Ausnahme der in § 31 Abs. 1 SGB XII genannten, hier nicht einschlägigen Mehrbedarfe ebenfalls aus dem Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu bestreiten. Auch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII kommt für die Anschaffung eines Trolleys bei summarischer Prüfung nicht in Betracht, da ein unabweisbar gebotener und zudem nicht anders zu deckender Bedarf für einen Einkaufs-Trolley nicht feststellbar ist. Die Kosten für einen solchen Trolley sind zum einen nicht so hoch, dass sie vom Antragsteller nicht über einen relativ kurzen Zeitraum aus seinem Regelsatz nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII angespart werden könnten; zum anderen ist eine Notwendigkeit für eine solche Anschaffung bei dem vierzigjährigen Antragsteller, dessen Erwerbsunfähigkeit sich im Wesentlichen aus einer seelischen Behinderung ergibt, bei summarischer Prüfung ohnehin nicht ersichtlich.
Ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen für die Mitgliedsbeiträge im Sportverein sowie für einen Einkaufs-Trolley nicht überwiegend wahrscheinlich, ist es ihm zuzumuten, etwa verbleibende rechtliche Zweifel in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.09.2008
Zuletzt verändert am: 16.09.2008