Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1974 geborene Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, seine Semestergebühren für das Winter-Semester 2006/2007 in Höhe von 772,72 Euro zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller seit dem 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen von § 22 Abs. 1 S. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin hatte bei ihm eine Studien- und Arbeitsunfähigkeit festgestellt. In einem früheren Verfahren S 16 SO 22/05 SG Münster hatte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. G aus N vom 03.02.2005 vorgelegt, in der es u.a. heißt:
" … seit zwei bis drei Monaten bekommt Herr S (= Antragsteller) Medikamente, die eine positive Wirkung zu zeigen beginnen. Es ist zu erhoffen, dass in den nächsten Monaten eine weitere Besserung eintreten kann …"
Die Antragsgegnerin hat bereits in früheren Verfahren mit gleicher Problemstellung darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem SGB XII nur zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des Antragstellers gewährt würden. Darüber hinaus gehende Leistungen, etwa für Kosten seiner Ausbildung, seien nicht beabsichtigt und im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht gerechtfertigt. Die Leistungsgewährung als Hilfe zum Lebensunterhalt trotz Immatrikulation beruhe ausschließlich auf der amtsärztlichen Feststellung, dass aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin Studierunfähigkeit bestehe und derzeit nicht erkennbar sei, ob und wann das Studium überhaupt wieder durchgeführt werden könne. Eine Zuordnung der Semester-Gebühren zum notwendigen Lebensunterhalt sei deshalb nicht möglich, ebenso auch keine abweichende Festsetzung des Regelbedarfes.
Der Antragsteller hat am 01.08.2006 einen Termin beim Amtsarzt der Antragsgegnerin wahrgenommen. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Antragsgegnerin mit, eine Rücksprache mit dem Amtsarzt habe ergeben, dass vor dessen Stellungnahme noch ein Gespräch mit einem Facharzt zwingend erforderlich sei, das nicht vor dem 09.08.2006 erfolgen könne. Ohne ein amtsärztliches Gutachten jedoch könne nicht entschieden werden, ob wieder Studierfähigkeit bestehe.
Mit Beschluss vom 21.08.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. § 22 SGB XII stehe der Übernahme der Semestergebühren entgegen. Es bestehe insbesondere auch keine besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Denn das Ermessen der Antragsgegnerin sei insoweit nicht auf Null geschrumpft. Das Gericht hat sodann auf frühere Beschlüsse Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 01.09.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, ihr Gesundheitsamt habe, nachdem die amtsärztliche Untersuchung vom 01.08.2006 keine abschließende Beurteilung erlaubt habe, zunächst noch einen behandelnden Arzt des Antragstellers befragt. Dabei hätten jedoch einige Punkte nicht geklärt werden können. Am 11.08.2006 habe das Gesundheitsamt sodann mitgeteilt, dass ein Fremdgutachten betreffend die Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers durch einen Herrn Dr. S1 erstellt werden solle; eine Kostenzusage hinsichtlich dieses Gutachtens sei mittlerweile erfolgt. Der Antragsteller habe am 14.08.2006 telefonisch mitgeteilt, er werde mit Dr. S1 umgehend einen Termin vereinbaren. Am 19.08.2006 habe er per E-Mail mitgeteilt, dass er und seien Familie am 17.08.2006 nach Ägypten geflogen seien. Auf Anfrage des Senats vom 18.10.2006 hat die Antragsgegnerin ergänzend mitgeteilt, das Gutachten des Dr. S1 liege nach wie vor nicht vor, da sich der Antragsteller seit einigen Monaten wieder in Ägypten aufhalte und deshalb eine Untersuchung noch nicht habe stattfinden können.
Der Antragsteller trägt hierzu mit Schriftsatz vom 30.10.2006 aus L vor, ein Termin bei Dr. S1 wäre am 18.10.2006 gewesen. Diesen habe er nicht wahrnehmen können, weil er noch nicht wieder im Besitz eines Reisepasses sei; dieser sei bei den Behörden wegen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Statt Herrn Dr. S1 könne auch der Dipl.-Psych. S2 aus N gehört werden, den er von seiner Schweigepflicht entbinde. Dieser werde ausführlich dazu Stellung nehmen, weshalb sich eine Genesung nicht früher habe einstellen können und weshalb er sich außerhalb seines Vaterlandes aufhalten müsse, damit es ihm besser gehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Vorprozessakten S 16 SO 93/05 ER sowie S 16 SO 13/06 ER (SG Münster) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist danach zum einen das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten).
Im Falle des Antragstellers besteht jedenfalls kein Anordnungsanspruch im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, die begehrten Semestergebühren zu übernehmen. Die Antragsgegnerin erbringt, obwohl dies an sich grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeschlossen ist, dem Antragsteller als Studenten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Damit berücksichtigt sie die amtsärztlich festgestellte Studier- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers und damit eine besondere Lebenssituation, die durch Krankheit hervorgerufen ist. Nicht berücksichtigt wird jedoch eine ausbildungsbedingte Sondersituation. Der Umstand, dass diese Hilfe nach dem Vorbringen des Antragstellers offenbar nicht ausreicht, um auch die begehrten Semester-Gebühren daraus zu bezahlen, begründet keineswegs eine (weitere) Härte im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Beachtung der Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Es kann dahin stehen, ob mit dieser Vorschrift atypische Bedarfslagen erfasst werden, wenn der Hilfesuchende nicht einen laufenden, bei der generalisierenden Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nicht berücksichtigten Bedarf, sondern nur – wie der Antragsteller – einen einmaligen Bedarf geltend macht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend auf Null reduziert wäre, dass nur die Verpflichtung zur Übernahme der begehrten Leistungen in Betracht kommt. Es spricht auch mehr dagegen als dafür, dass der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistungen nach dem SGB XII hat. Denn einer Übernahme der Studiengebühren dürfte schon entscheidend entgegen stehen, dass nicht gesichert ist, ob der Antragsteller überhaupt je sein Studium wird fortsetzen können. Er ist seit Sommer 2002 arbeits- und studierunfähig. Dass sich dies entscheidend geändert habe, hat die Vorstellung beim Amtsarzt am 01.08.2006 ersichtlich nicht ergeben, auch wenn in dem älteren Attest des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. G vom 03.02.2005 (allein) die Hoffnung zum Ausdruck gebracht wurde, eine begonnene medikamentöse Behandlung könne eine Besserung zeigen. Die Möglichkeit, durch eine Begutachtung durch Herrn Dr. S1 insofern nähere Klarheit zu schaffen, ist wegen des derzeitigen mehrmonatigen Aufenthalts des Antragsteller in Ägypten einstweilen vereitelt. Die Befragung eines – offenbar den Antragsteller behandelnden – Dipl.-Psych. S2 aus N kann gegenüber einer solchen Begutachtung durch einen nicht durch ein bestehendes Behandlungsverhältnis an den Antragsteller gebundenen und damit von vornherein unabhängigeren Sachverständigen nicht genügen. Insgesamt spricht deshalb nach derzeitigem Stand lediglich eine ungewisse Hoffnung dafür, dass der Antragsteller sein Mathematikstudium wieder wird aufnehmen und erfolgreich abschließen können. Diese ungewisse Hoffnung reicht im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht aus, eine Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Leistung glaubhaft zu machen.
Im Übrigen stellen die begehrten Studiengebühren auch nicht etwa einen spezifischen behinderungsbedingten Mehraufwand dar, der über Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII der Antragsgegnerin getragen werden könnten.
Der längerfristige Auslandsaufenthalt des Antragstellers zeigt zudem, dass er jedenfalls derzeit gar nicht an einer deutschen Universität studiert, sondern allenfalls dort als Student eingeschrieben ist; auch aus diesem Grund erscheint es von vornherein nicht als sachgerecht, Semestergebühren aus Sozialhilfemitteln für ein Studium an einer deutschen Universität zu erstatten.
Nicht zu entscheiden hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang, ob im Falle einer künftigen Wiederherstellung der Studierfähigkeit des Antragstellers überhaupt noch Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden können, oder ob nicht andere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorrangig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.11.2006
Zuletzt verändert am: 21.11.2006