Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert ist und u.a. an einem Korsakow-Syndrom leidet, ist in einer Werkstatt für Behinderte tätig. Mit Bescheid vom 02.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009 bewilligte ihm die Beklagte Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in einer Gesamthöhe von 482,46 EUR (Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis Mai 2009). Dabei berücksichtigte sie einen Regelsatz von 351,00 EUR und Unterkunftskosten von 251,90 EUR (Summe Bedarf: 602,90 EUR). Vom in der Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommen von 211,39 EUR setzte sie mit der Erzielung dieses Einkommens verbundene Ausgaben von 5,20 EUR ab. Ferner brachte sie einen Freibetrag für im Rahmen einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzieltes Einkommen i. H. v. 85,75 EUR nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in Abzug. Wegen der Einzelheiten wird auf Bescheid und Widerspruchsbbescheid Bezug genommen.
Mit der am 30.07.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII. Er ist der Ansicht, seine persönlichen Verhältnisse rechtfertigten den Ansatz eines höheren Freibetrages für das in der Werkstatt erzielte Einkommen in Anwendung von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Denn er arbeite trotz seiner angeschlagenen Gesundheit in höherem Umfang in der Werkstatt, als es seine Arbeitskollegen täten, die weniger leisteten und lediglich ein Einkommen von ca. 100,00 EUR erzielten. Da dieses Einkommen der Kollegen den Freibetrag nicht überschreite, erfolge bei ihnen jedoch keine Anrechnung. Er, der er mithin größere Einsatzbereitschaft zeige als viele seiner Kollegen, werde hierfür letztlich nicht belohnt, sondern habe im Ergebnis dasselbe Einkommen wie andere Mitarbeiter der Werkstatt zur Verfügung. Dies sei ungerechtfertigt. Die Beklagte habe nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Ermessen auszuüben; eine solche Ermessensausübung habe bereits nicht stattgefunden, so dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei. Zwar finde § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII seinem Wortlaut nach lediglich im Falle des Satzes 1 der Vorschrift Anwendung, nicht jedoch in solchen des hier einschlägigen Satzes 2 (Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen). Es sei jedoch die Intention des Gesetzgebers gewesen, Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt seien, besser zu stellen. Wenn die Ermessensvorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in seinem Falle nicht angewendet werde, werde er als Arbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen schlechter gestellt, als es vergleichbare Hilfebedürftige in einem sonstigen Arbeitsverhältnis würden.
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in Fällen des Satzes 2 der Vorschrift gerade keine Anwendung finde und ihr deshalb auch kein Ermessen eröffnet sei. Der Gesetzgeber habe mit § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII eine bisherige Regelung aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für stationär untergebrachte Beschäftigte übernommen, um auch auf dieser Ebene eine Gleichstellung von ambulant und stationär durchzuführen (BT-Drs. 15/1514, S. 65). Habe er bewusst eine Berechnungsregelung aus dem alten § 85 Abs. 2 BSHG übernommen, so komme eine erweiternde Auslegung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht in Frage. Könnte man die Norm auch in Fällen wie dem des Klägers anwenden, wäre der Anreiz für eine über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit in der Werkstatt zwar möglicherweise höher. Dies rechtfertige es jedoch nicht, von der eindeutigen Regelung im Gesetz abzuweichen. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine konkrete Vorgabe der Berechnungsgröße vorgesehen.
Mit Beschluss vom 07.12.2009 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) abgelehnt. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte habe den Freibetrag von 85,75 EUR zutreffend errechnet (zusammengesetzt aus 1/8 des Regelsatzes [351,00 EUR] = 43,87 Euro zzgl. 25 % von 167,52 EUR [= Werkstatteinkommen 211,39 EUR abzgl. 43,87 Euro] = 41,88 Euro). § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beziehe sich ausschließlich auf Satz 1 der Vorschrift. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorschrift in den übrigen, nicht in Satz 1 und 2 geregelten Fällen – mithin in Fällen, in denen beispielsweise nicht auf Dauer Einkommen erzielt werde – eine abweichende Regelung von dem in Satz 1 vorgesehenen Freibetrag ermögliche. Dies werde durch die Gesetzesbegründung zu § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bestätigt, wonach als Anwendungsbereich wohl lediglich die dort beispielhaft genannten Ferientätigkeiten verblieben. Außerdem sei Sinn und Zweck der Regelung, eine Gleichstellung mit den stationär untergebrachten behinderten Menschen zu erreichen; letztere würde jedoch unterlaufen, wenn man der betroffenen Personengruppe auch weitere Freibeträge gewährte. Wenn der Kläger geltend mache, andere Kollegen mit lediglich 100,00 EUR Werkstatteinkommen unterlägen keiner Anrechnung, ändere dies nichts an dem Ergebnis. Zum einen sei die Berechnungsgrundlage in Bezug auf die Einkommen der Kollegen nicht bekannt; zum anderen könne der Kläger aus einer möglicherweise zu Unrecht bei seinen Kollegen unterbleibenden Anrechnung keine Rechte für sich selbst herleiten. Selbst wenn jedoch § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Anwendung finden würde, handelte es sich beim Kläger nicht um einen begründeten Fall im Sinne dieser Regelung. Denn die Lebensumstände des Klägers sowie seine Tätigkeit in der Werkstatt unterschieden sich nicht von denen der ebenfalls in der Werkstatt tätigen behinderten Menschen. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, warum er im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten einen weiteren Freibetrag erhalten sollte.
Gegen den am 10.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 04.01.2010 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine Klagebegründung und trägt ergänzend vor, ihm verbleibe von seinem Werkstatteinkommen (211,39 EUR) letztlich ein Betrag von 91,70 EUR. Hierfür arbeite er sieben Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche, was auf einen Stundenlohn von 0,65 EUR hinauslaufe. Wenn, wie das Sozialgericht ausführe, die Beklagte § 82 SGB XII zutreffend angewandt habe, so verletze die Vorschrift ihn in seinen Grundrechten. Wenn ihm zugemutet werde, für einen Stundenlohn von 0,65 EUR vollschichtig tätig zu sein, werde er in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm nicht zumindest die höheren Freibeträge nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dessen analoger Awendung zustehen sollten. Insofern werde er mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB II in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass sich ihre Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII und die Nichtanwendung des Satzes 3 der Vorschrift am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientiere. Die Beklagte könne die Höhe des Stundenlohnes, den der Kläger in der Werkstatt für behinderte Menschen erziele, nicht beeinflussen; nach den vom Kläger genannten Maßstäben wäre das Werkstatteinkommen im Übrigen schon ohne Abzug von Freibeträgen nicht mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbar. Gleiches würde dann allerdings auch für sämtliche Inhaber eines sog. Ein-Euro-Jobs im Bereich des SGB II gelten.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII im Falle des Klägers nach der Konzeption des Gesetzes keine Anwendung findet (vgl. hierzu auch Brühl, in: LPK – SGB XII, 8. Auflage 2008, § 82 Rn. 78, der diese gesetzliche Regelung allerdings – ohne nähere Ausführungen – für nicht einsichtig hält). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und im Übrigen auch angesichts der vom Gesetzgeber bekundeten Absicht einer Gleichstellung von leistungsberechtigten behinderten Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, mit stationär untergebrachten Menschen durch § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erscheint auch eine analoge Anwendung des Satzes 3 der Vorschrift mangels Regelungslücke ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass die Beklagte den im Falle des Klägers anzusetzenden Freibetrag richtig berechnet hat.
Ist damit die Anwendung des einfachen Rechts durch die Beklagte bei summarischer Prüfung fehlerfrei, so kann der Kläger zudem mit seinen erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht durchdringen. Ob die Werkstatt für behinderte Menschen ihn seinen Persönlichkeitsrechten entsprechend ausreichend entlohnt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies hätte der Kläger – ohne das der Senat sich hierzu äußert – allenfalls im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber um die Entlohnung zu klären. Sollte der Kläger allerdings einen höheren Stundenlohn erzielen können, so hätte er zu gewärtigen, dass dies auch zu einer höheren Einkommensanrechnung führen würde, da die Sozialhilfe lediglich als ultima ratio das soziokulturrelle Existenzminimum des Klägers sicherstellen soll. Im Hinblick auf das soziokulturrelle Existenzminimum ist jedoch die Anrechnungsvorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ersichtlich nicht zu beanstanden, da dem Kläger trotz Sicherstellung seines soziokulturrellen Existenzminiums durch Sozialhilfeleistungen aus seinem Einkommen noch ein über dieses Existenzminimum hinaus verbleibender Freibetrag belassen wird.
Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II rügt, deren Freibeträge bei Einkommenserzielung höher ausfielen, zieht er nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte heran, die von vornherein nicht zur Gleichbehandlung verpflichten können. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird nur für Personen gewährt, die erwerbsfähig sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II), während der Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Hilfeempfängern im Alter des Klägers (geboren 1961) gerade eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu liefern, Arbeit aufzunehmen und zugleich erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten; mit Rücksicht auf die Einführung der Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2005 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings im Wesentlichen (jedenfalls außerhalb der Beschäftigungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Satz 2 der Vorschrift) beschränkt auf Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 82 Rn. 47). Satz 3 der Vorschrift, den der Kläger angewendet wissen möchte, hat deshalb von vornherein einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden; die Gesetzesbegründung nennt deshalb beispielhaft eine Anwendung auf Ferientätigkeiten (BT-Drs. 15/1514, S. 65; vgl. Wahrendorf, a. a.O., Rn. 50). Auch dies macht deutlich, dass der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen Sachverhalte gleichbehandelt wissen will, die sich wegen der Verschiedenheit der geregelten Lebenssachverhalte jedoch deutlich voneinander unterscheiden und gerade nicht zur Gleichbehandlung verpflichten.
Soweit der Kläger auf eine Anforderung von Bescheidkopien durch das Sozialgericht vorgetragen hat, es seien offensichtlich weitere Ermittlungen erforderlich, welche bereits die Gewährung von PKH notwendig machten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Die Anforderung von für die rechtliche Beurteilung aus Sicht des Gerichts notwendigen Verwaltungsentscheidungen ist lediglich das Heranziehen bereits vorliegender Dokumente, die, sofern sie mit der angefochtenen Verfügung der Beklagten im Zusammenhang stehen, ohnehin nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG angegeben und – betreffend den angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbbescheid – ggf. der Klage beigefügt werden sollen. Dies ist nicht zu vergleichen mit dem Fall, in dem das Gericht etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig hält, und in denen deshalb in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann (vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7a).
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Sozialgericht eine Einbeziehung des weiteren Bescheides vom 25.05.2009 unter dem Gesichtspunkt § 86 SGG zu prüfen haben wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 11/07 R).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.03.2010
Zuletzt verändert am: 17.03.2010