Rücknahme der Revision
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Zusatzbarbetrages.
Der 1953 geborene Kläger leidet an einer psychischen Behinderung infolge einer Suchterkrankung. Er war vom 10.11.1997 bis zum 31.05.2007 in verschiedenen Einrichtungen der Wohnungslosen-, Suchtkranken- und psychiatrischen Hilfen stationär untergebracht. Die Kosten hierfür übernahm der Beklagte, u.a. mit Bescheid vom 16.11.2004. Bis 31.05.2007 gewährte er in diesem Rahmen neben einem monatlichen Barbetrag auch einen monatlichen Zusatzbarbetrag von 27,55 EUR. Der Kläger bezog und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von – im Juli 2008 – 829,88 EUR monatlich.
In der Zeit vom 01.06.2007 bis 10.03.2008 lebte der Kläger in einer eigenen Wohnung. Der Beklagte übernahm hierfür mit Bescheid vom 09.05.2007 die Kosten für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens bzw. der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen. Mit Bescheid vom 11.04.2007 hatte der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine "Starthilfe" von 2.620 EUR gewährt. Diese "Starthilfe" setzte sich aus einer Beihilfe für Hausrat und Mobiliar sowie zur Renovierung von 1.176 EUR sowie aus einem "Anreiz für den Wechsel von einer stationären Betreuung zu einer ambulanten Alternative" von 824 EUR zusammen, ferner aus einer Kautionsübernahme (350 EUR) und der Übernahme der Miete für Juni 2007 (270 EUR).
Seit dem 11.03.2008 war der Kläger sodann wieder vollstationär in einer Einrichtung untergebracht. Auf seinen an diesem Tag gestellten Antrag übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2008 für die Zeit vom 11.03.2008 bis 10.03.2009 die hierdurch entstehenden Kosten. Daneben gewährte er dem Kläger einen Barbetrag in Höhe von 93,69 EUR und seit dem 01.07.2008 in Höhe von 94,77 EUR. Die Erhöhung des Barbetrages zum 01.07.2008 erfolgte ohne Erlass eines schriftlichen Bescheids. Einen Zusatzbarbetrag gewährte der Beklagte nicht.
Mit seinem Widerspruch vom 27.06.2008 machte der Kläger geltend, dass er auch weiterhin einen Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag habe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 als unbegründet zurück. Der Zusatzbarbetrag sei zum 01.01.2005 abgeschafft worden sei. Die Übergangsregelung des § 133a SGB XII gelte wegen der Leistungsunterbrechung nicht. Der Kläger sei am 31.05.2007 aus der Heimbetreuung ausgeschieden. Am 11.03.2008 habe sodann eine neue Heimaufnahme vorgelegen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2008 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, nach dem Wortlaut des § 133a SGB XII habe er einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag, weil ihm dieser über den 31.12.2004 hinaus gewährt worden sei. Die Leistungsunterbrechung infolge seiner Entlassung aus der Einrichtung sei unerheblich, weil alleiniges Prüfkriterium sei, ob zum 31.12.2004 ein Anspruch auf den Zusatzbarbetrag bestanden habe. Er könne nicht als "neuer" Heimbewohner klassifiziert werden, weil er zuvor bereits lange Jahre vollstationär untergebracht gewesen sein. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn man ihm den Anspruch verweigere, weil er den Versuch der Selbständigkeit unternommen und den Beklagten damit entlastet habe. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht in der Lage sei, ein selbständiges Leben zu führen. Dieser Versuch könne kein Grund dafür sein, ihm den Anspruch auf Zahlung des Zusatzbarbetrages streitig zu machen. Bei ihm sei der Anspruch für einige Monate ausgesetzt gewesen, weil er selbständig eine Wohnung angemietet habe. Hätte der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden nicht von der Übergangsregelung erfassen wollen, hätte er eine andere Formulierung wählen können.
Der Beklagte hat erwidert, der Wortlaut des § 133a SGB XII spreche dafür, dass eine Leistungsunterbrechung schädlich sei, weil die Leistungen seit dem 31.12.2004 "weiter gewährt" worden sein müssten. Nach erneuter Antragstellung sei die Übergangsregelung daher nicht mehr einschlägig. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nicht erkennbar. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Es wäre im Gegenteil treuewidrig, den Kläger gegenüber anderen Menschen mit Behinderungen, die erstmals in ein Heim einziehen, nur deshalb zu bevorzugen, weil er irgendwann einmal am 31.12.2004 einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag gehabt habe. Mit dem Entschluss, selbständig zu Wohnen, habe der Kläger das Risiko des Scheiterns sowie den Verlust des Zusatzbarbetrages in Kauf genommen. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach für Menschen, die aus einem Heim ausziehen und dann dort wieder einziehen, ihr damals mit dem Auszug erloschener Anspruch auf den Zusatzbarbetrag wieder auflebe.
Ab dem 01.03.2009 hat der Kläger erneut eine eigene Wohnung bezogen. Der Beklagte hat hierfür mit Bescheid vom 17.04.2009 die Kosten für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens bzw. der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen übernommen. Mit Bescheid vom 24.02.2009 hatte der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine "Starthilfe" von 1.786 EUR gewährt. Diese "Starthilfe" setzte sich aus einer Beihilfe für Hausrat und Mobiliar und zur Renovierung von 1.176 EUR sowie aus einer Kautionsübernahme (327 EUR) und der Übernahme der Miete für März 2009 (283 EUR) zusammen. Am 05.10.2009 wurde der Kläger nach einem Rückfall erneut vollstationär untergebracht. Mit Bescheid vom 23.10.2009 hat der Beklagte die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. Daneben hat er dem Kläger einen Barbetrag in Höhe von 93,69 EUR gewährt. Einen Zusatzbarbetrag hat sie nicht gewährt. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren ruht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
Mit Urteil vom 29.10.2009 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Barbetrag habe, insbesondere auch nicht auf einen Zusatzbarbetrag.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erhielten Personen, die in (stationären) Einrichtungen leben, nur noch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die frühere Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wonach Personen, die einen Teil der Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung selbst trugen, einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 % ihres Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, erhielten, sei ersatzlos weggefallen. Allerdings enthalte § 133a SGB XII eine Übergangsregelung, nach der an solche Personen ein zusätzlicher Barbetrag weiter erbracht werde, die am 31.12.2004 anspruchsberechtigt nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG gewesen seien. Der Kläger sei zwar am 31.12.2004 noch anspruchsberechtigt gewesen. Vom 01.06.2007 bis 10.03.2008 sei er jedoch nicht mehr stationär untergebracht gewesen und habe insoweit auch keine Leistungen des Beklagten mehr erhalten. Erst ab dem 11.03.2008 habe er dann nach einer erneuten Antragstellung wieder Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in der stationären Einrichtung erhalten. Diese Unterbrechung des Leistungsbezuges führe dazu, dass kein Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag bestehe; denn ein solcher setze das Bestehen eines ununterbrochenen Anspruchs "dem Grunde nach" voraus. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn danach werde der Zusatzbarbetrag "weiter erbracht", wenn zum 31.12.2004 ein Anspruch hierauf bestanden habe. Dies bedeute, dass bei einem Einrichtungswechsel der Anspruch nicht erlösche, wohl aber bei einer Beendigung einer stationären Maßnahme im Sinne des § 35 SGB XII oder – bei einem Verbleib in der stationären Maßnahme – dem Fehlen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, wie beispielsweise der Bedürftigkeit (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag sei damit, dass der Leistungsempfänger leistungsberechtigt im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bleibe. Dies sei jedoch bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Er sei für über 9 Monate nicht in der Einrichtung und damit nicht leistungsberechtigt im Sinne der genannten Regelung gewesen.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten werde, dass eine kurzzeitige Unterbrechung unschädlich sein könne (Hinweis auf Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 133a), folge das Gericht dem nicht. Diese Ansicht finde im SGB XII keine Stütze. Sie liefe außerdem darauf hinaus, den Anwendungsbereich der Übergangsregelung auszuweiten und deren Grenzen zu verwischen. So sei beispielsweise nicht klar, welcher Zeitraum noch als kurzzeitig zu bezeichnen sei. Auch ergäben sich dann Ungleichbehandlungen zu denjenigen Personen, die wiederum diesen noch zu definierenden Zeitpunkt – kurzzeitig – überschritten. Im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG sei die Vorschrift jedoch bereits verschiedentlich als nicht unbedenklich und sogar problematisch bezeichnet worden. Die Bedenken bezögen sich insbesondere darauf, dass für einen verhältnismäßig langen Zeitraum Personen mit eigenem Einkommen, die in stationären Einrichtungen leben, aufgrund der Übergangsregelung unterschiedlich behandelt würden.
Soweit der Kläger anführe, dass der Wegfall des Zusatzbarbetrages gegen Treu und Glauben verstoße, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Im Sozialhilferecht sei anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Schutz des Vertrauens in den Fortbestand bestimmter Leistungen gebe. Dies gelte insbesondere deswegen, weil der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nicht unmittelbar auf eigene Vorleistungen des Berechtigten zurückzuführen sei. Das Gericht verkenne nicht, dass der Kläger den lobenswerten Versuch eines selbständigen Lebens unternommen habe. Dieser Umstand könne jedoch nicht dazu führen, dass ihm nunmehr der Zusatzbarbetrag erhalten bleiben könne; denn die gesetzliche Formulierung sei insoweit eindeutig.
Anhaltspunkte für einen Anspruch auf einen höheren (normalen) Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 04.11.2009 zugestellte Urteil des SG Duisburg hat der Kläger am 24.11.2009 Berufung erhoben.
Er ist weiterhin der Auffassung, die Unterbrechung seines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 01.06.2007 bis 10.03.2008 ändere nichts daran, dass er den sozialhilferechtlichen Zusatzbarbetrag aufgrund der Übergangsregelung des § 133a SGB XII nach wie vor beanspruchen könne. Er sei durchgehend hilfebedürftig im Sinne des SGB XII gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2009 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 11.03.2008 bis 10.03.2009 weiterhin den sozialhilferechtlichen Zusatzbarbetrag zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das SG Duisburg habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Leis-tungsakten des Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Grund ihrer Zulassung im Urteil des SG Duisburg statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Barbetrag bzw. einen Zusatzbarbetrag.
Streitig ist die Höhe des Barbetrages für die Zeit vom 11.03.2008 bis zum 10.03.2009. Denn unabhängig davon, dass Folgebescheide für weitere Zeiträume nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand werden, hat der Kläger sowohl seinen Klage- als auch seinen Berufungsantrag auf die oben genannte Zeit beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9 B SO 10/06 R, Rn. 11).
Der Kläger hat sein Begehren ferner auf die Gewährung eines zusätzlichen Barbetrages begrenzt. Dieser ist seinerseits untrennbarer Bestandteil des angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (i.d.F. bis zum 31.12.2010, im Folgenden: a.F.; seit dem 01.01.2011: § 27b SGB XII) und damit der laufenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F.). Bei den einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung. Vielmehr kann die Klage auf einzelne Streitgegenstände beschränkt werden. Der zusätzliche Barbetrag ist insoweit lediglich rechtlich nicht abtrennbar vom angemessenen Barbetrag. Auch wenn also nur der zusätzliche Barbetrag ausdrücklich eingeklagt wird, sind zudem (nur) noch Feststellungen zur Höhe des Grundbarbetrags zu treffen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12, 14 und 17 bis 19; zum Vorstehenden: Urteil des erkennenden Senats vom 18.02.2010, L 9 SO 33/08, Juris).
Für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 10.03.2009 kann der Kläger bereits deshalb keinen Zusatzbarbetrag beanspruchen, weil er in dieser Zeit in keiner Einrichtung lebte und keine Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F.) bezog. Der Zusatzbarbetrag und der Barbetrag sind zu diesen Leistungen aber, wie dargelegt, akzessorisch.
Zu prüfen ist daher die Höhe des Barbetrages nur für die Zeit vom 11.03.2008 bis zum 10.03.2009. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte dem Kläger einen Barbetrag in rechtmäßiger Höhe gewährt, nämlich für die Zeit bis Juni 2008 in Höhe von 93,69 EUR und für die Zeit ab Juli 2008 in Höhe von 94,77 EUR.
Der angemessene Barbetrag betrug gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F. seit dem 01.01.2007 mindestens 27 v.H. des Regelsatzes. Dieser betrug bis Juni 2008 347,00 EUR und ab Juli 2008 351 EUR. 27 v.H. hiervon ergeben die von dem Beklagten gewährten 93,69 EUR bzw. 94,77 EUR. Ob ein höherer Barbetrag zu leisten ist, entscheidet der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Ermessenfehler sind nicht ersichtlich, so dass die Höhe des angemessenen Barbetrages nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger hat auch nicht wegen eines Anspruchs auf einen zusätzlichen Barbetrag Anspruch auf einen insgesamt höheren Barbetrag als 93,69 EUR bzw. 94,77 EUR. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm dieser für die Zeit bis zum 31.12.2004 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG gezahlte und wegen ununterbrochenen Leistungsbezugs bis zum 31.05.2007 über § 133a SGB XII weiter gezahlte zusätzliche Barbetrag in Höhe von monatlich 27,55 EUR nach der bis zum 10.03.2008 dauernden Leistungsunterbrechung wegen fehlenden stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung ab dem 11.03.2008 wieder gezahlt wird.
Die Regelung des § 133a SGB XII bestimmt, dass für Personen, die am 31.12.2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht wird. Diese Vorschrift trägt als Übergangsnorm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Mit ihr sollte also lediglich Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag erhalten bleiben (BSG, a.a.O., Rn. 24; BT-Drs. 15/3977, S. 7). Aus dieser Zwecksetzung und der Formulierung "weiter erbracht" in § 133a SGB XII ist zu schließen, dass eine Unterbrechung zum Anspruchsausschluss führt. Der zusätzliche Barbetrag ist damit abhängig vom Fortbestand des Anspruchs auf den Barbetrag dem Grunde nach (Armbrost in LPK-SGB XII, § 133a Rn. 3; Falterbaum in Hauck/Noftz, K § 133a SGB XII; zum Vorstehenden bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 18.02.2010, L 9 SO 33/08, Juris).
Dies widerspricht auch nicht der Zwecksetzung des § 133a SGB XII. Denn wie der Beklagte zu Recht ausführt, ist dann, wenn der Leistungsanspruch – wie beim Kläger geschehen – einmal weggefallen ist, nicht mehr davon auszugehen, dass bei einer erneuten Leistungsgewährung auch der Barbetrag zu zahlen ist, weil sich der (ehemals) Bezugsberechtigte hierauf bereits eingestellt habe. Der zusätzliche Barbetrag ist wie zuvor ausgeführt untrennbarer Bestandteil des angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und damit der laufenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Der Senat teilt auch nicht die von Teilen der Kommentarliteratur (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, 2008, Abs. 2 zu § 133a SGB XII) vertretene Auffassung, dass kurze Unterbrechungen unbeachtlich sein dürften. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung, da auch nach der zitierten Auffassung jedenfalls eine – wie hier – mehrmonatige Unterbrechung zum Wegfall des zusätzlichen Barbetrags führt.
Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht durch das Urteil des Sächsischen LSG vom 15.06.2009 (L 7 SO 15/08) veranlasst. Zwar trifft es sicher zu, dass nach der Regelung in § 133a SGB XII Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag weiterhin erhalten bleiben soll (so auch Sächsisches LSG, a.a.O, Rn. 17). Allerdings kann entgegen der Auffassung des Sächsischen LSG (Rn. 18) nach einer mehrmonatigen Unterbrechung eben nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Leistungsbezieher weiterhin auf den Erhalt des zusätzlichen Barbetrags eingestellt hat. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 133a SGB XII – "weiter erbracht" – deutlich für das Erfordernis eines durchgängigen Leistungsbezugs spricht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Zu der Rechtsfrage der Auslegung des § 133a SGB XII ist bereits eine Revision anhängig (B 8 SO 16/10 R; Vorinstanz: LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 33/08).
Erstellt am: 21.03.2013
Zuletzt verändert am: 21.03.2013