Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der 1938 geborene Kläger bezog seit 01.04.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in Höhe von monatlich 172,07 EUR und ab 01.01.2005 den notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von 176,67 EUR unter Anrechnung einer Regelaltersrente in Höhe von 168,33 EUR ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung. In seinem Antrag vom 13.04.2004 hatte er hinsichtlich der Kosten der Unterkunft angegeben, mietfrei bei einer Bekannten zu wohnen. Nach seinem Weiterbewilligungsantrag vom 25.02.2005 legte der Kläger der Beklagten bei einer persönlichen Vorsprache am 18.03.2005 eine von der Vermieterin nicht unterschriebene "Wohnbescheinigung" vor und teilte mit, dass auch ein Mietvertrag nicht existiere. Daraufhin wurde ihm von Mitarbeitern der Beklagten erklärt, dass ohne Mietvertrag Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werden könnten. Am selben Tag wurde er bei der Barmer Ersatzkasse von der Beklagten als Betreuungsfall nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angemeldet.
Am 21.03.2005 erhob der Kläger gegen die Ablehnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Widerspruch. Mit ihm und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.04.2005 machte er geltend, trotz tatsächlich nicht gezahlter Unterkunfts- und Heizungskosten einen Mindestanspruch zu haben, der ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten aufgelistet worden sei. Seine Vermieterin habe ihm eine Mietbescheinigung oder einen Mietvertrag verweigert, weil sie mit dem Sozialamt nichts zu tun haben wolle.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte, nachdem sie diesem mit Schreiben vom 31.03.2005 nochmals Gelegenheit zum Nachweis von Unterkunfts- und Heizkosten gege-ben hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 zurück. Da er keinen Nachweis vorgelegt habe, könnten bei der Berechnung der Grundsicherung keine Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden. Einen Mindestanspruch ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten gebe es nicht.
Am 11.07.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, da er nur eine Rente in Höhe von 168,33 EUR sowie eine Grundsicherung von 176,67 EUR beziehe, bestehe ein Unterkunftsbedarf in Höhe eines Mindestanspruchs, der ihm auch ausgerechnet worden sei und der auch jedem Ausländer, Asylbewerber und Arbeitslosen zustehe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25.02.2005 bis 30.06.2005 bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 500,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2006 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 15.12.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.12.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er wohne nicht auf Dauer mietfrei und bekomme nun mal keinen Mietvertrag von der Eigentümerin, weil diese nichts mit dem Sozialamt zu tun haben wolle.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 13.12.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl im Termin keiner der Beteiligten erschien, konnte der Senat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten in der Terminsmitteilung auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, dass das Gericht nach Aktenlage oder auch nach mündlicher Verhandlung entscheiden kann, wenn keiner der Beteiligten erscheint (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Zeit vom 25.02. bis 30.06.2005, weil er insoweit keine Aufwendungen hatte.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bzw. in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten bzw. soweit sie angemessen sind.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil er für Unterkunft und Heizung tatsächlich keine Aufwendungen hat. In seinem Antrag vom 13.04.2004 hat er selbst erklärt, bei seiner Bekannten mietfrei zu wohnen, und er hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung auch keine anders lautende Erklärung abgegeben. Er vertritt im Zusammenhang damit lediglich die unzutreffende Ansicht, ihm stehe ohne entsprechen-den Aufwendungsnachweis ein Mindestanspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.
Einen solchen Anspruch könnte er auch nicht aus der entsprechenden von ihm lediglich behaupteten Erklärung der Bediensteten der Beklagten herleiten, weil diese nach seinem Vorbringen nur mündlich erfolgte. Wollte man in dieser vom Kläger behaupteten Erklärung eine erteilte Zusage sehen, wäre sie jedenfalls nicht wirksam. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies war nach der Behauptung des Klägers aber gerade nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am: 12.12.2007
Zuletzt verändert am: 12.12.2007