Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die vollständige Übernahme einer Rechnung des Menü Services, N. Außerdem wendet sie sich gegen die Höhe der bewilligten Hilfe zur Pflege.
Die 1934 geborene Klägerin erhält vom Beklagten u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Ausweislich der Rechnung des Menue Services N wurden der Klägerin für den 06.01.2007 für sog. "Essen auf Rädern" Kosten in Höhe von 10,06 Euro in Rechnung gestellt. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Kosten für die Mahlzeit in Höhe von 6,56 Euro sowie Kosten für die Isolierbox in Höhe von 3,50 Euro.
Mit Bescheid vom 06.02.2007 übernahm die Beklagte hieraus einen Betrag von 4,76 Euro. Im Übrigen lehnte sie die Übernahme der Kosten ab.
Mit weiterem Bescheid vom 08.02.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Februar 2007 Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. des SGB XII in Höhe von 133,45 Euro monatlich. Des Weiteren teilte sie mit, dass in den Folgemonaten mit dem Zugang der Zahlung dieser Beträge ebenfalls als für den jeweiligen Monat bewilligt gilt, sofern sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts ändert. Der Bewilligung ging ein Gespräch der Beklagten mit dem Bevollmächtigten der Klägerin am 02.02.2007 voraus, in dem dieser angab, dass er bzw. seine Schwester ab Februar die Pflege der Mutter übernehmen würden. Bei diesem Gespräch wurde darüber hinaus auch vereinbart, dass die Aufwandsentschädigung zunächst in Höhe von 133,47 Euro erfolge und der Umfang der Aufwandsentschädigung nach noch durchzuführenden Begutachtungen ggfs. angepasst werde.
Den Widerspruch der Klägerin vom 14.02.2007 gegen die Bescheide vom 06.02.2007 und 08.02.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 27.06.2007 vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) Klage erhobenen. Zur Begründung macht sie geltend, dass den Ausführungen der Beklagten nachdrücklich widersprochen werde. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert.
Das SG ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 06.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2007 zu verurteilen, weitere Kosten für das Essen auf Rädern für den 06.01.2007 in Höhe von 5,30 Euro zu übernehmen, sowie höhere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Die Kosten für die Isolierbox seien nicht zu übernehmen, weil der Erwerb nicht der Lieferung einer warmen Mahlzeit als Bestandteil der Hilfe zur Pflege zuzurechnen sei. Zwar würden die Speisen in derartigen Behältnissen angeliefert, sie blieben jedoch im Eigentum des Menü-Dienstes. Darüber hinaus sei der Erwerb der Isolierbox nicht der Hilfe zur Pflege zuzurechnen, sondern dem Bereich des allgemeinen Lebensbedarfs, welcher über das Einkommen (Rente und Grundsicherung) abzudecken sei. Auch die für die Mahlzeit in Rechnung gestellten Kosten seien nicht im vollen Umfang der Hilfe zur Pflege zuzurechnen. Die Kosten für die Nahrungsmittel selbst seien dem Lebensunterhalt, welcher im Fall der Klägerin bereits über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (unter Berücksichtigung des Renteneinkommens) abgedeckt werde, zuzurechnen. Damit der Bedarf nicht aus öffentlichen Mitteln doppelt gedeckt werde, sei der Wert einer warmen Mahlzeit innerhalb des Lebensunterhaltseinkommens zu beziffern und vom Rechnungsbetrag abzusetzen. Hierbei sei ein Wert von 1,80 Euro je warme Mahlzeit festgesetzt worden. In Bezug auf die monatliche Hilfe zur Pflege in Höhe von 133,47 Euro habe der Kläger keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Leistungsgewährung begründen würden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 28.09.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: "Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die vollständige Übernahme der Kosten für das Essen auf Rädern für den 06.01.2007 geltend macht, ist die Klage zulässig aber unbegründet. Für die am 06.01.2007 gelieferte Mahlzeit wurde eine Betrag von 6,56 Euro in Rechnung gestellt. Der Beklagte hat hiervon einen Betrag in Höhe von 1,80 Euro für die Beschaffung von Lebensmitteln in Abzug gebracht. Der anzurechnende Betrag von 1,80 Euro ist nicht zu beanstanden. Nach den § 61 Abs. 5 Nr. 5 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung u.a. das Einkaufen und Kochen. Die Leistungen könne – wie bei der Klägerin – durch einen Bringdienst, dem sog. "Essen auf Rädern", erbracht werden. Zu der Hilfe zur Pflege gehört damit jedoch nur das Einkaufen und die Zubereitung der Mahlzeit, nicht jedoch die Kosten für die Lebensmittel an sich. Diese Kosten werden bereits durch den Regelsatz im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 42 Nr. 1 i.V.m. 28 SGB XII abgedeckt. Aus der Rechnung der Menue Service sind daher die Kosten für die Lebensmittel in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat hierbei einen Wert von 1,80 Euro pro Mittagsmahlzeit ermittelt. Sie hat in nachvollziehbarer Weise das Zustandekommen dieses Wertes dargelegt. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen keine Einwendungen geltend gemacht. lm Rahmen der Hilfe zur Pflege kam die Übernahme der Kosten für die Isolierbox in Höhe von 3,50 Euro nicht in Betracht. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um Kosten der Hilfe zur Pflege handelt, sondern diese dem Bereich des allgemeinen Lebensbedarfs zuzurechnen sind, so dass sie über das Einkommen der Klägerin – ihrer Rente und den Grundsicherungsleistungen – abzudecken sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Übernahme der Kosten in Höhe von 3,50 Euro für die Klägerin unzumutbar erscheinen lassen. Soweit die Klägerin höhere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege geltend macht, ist bereits fraglich, ob die Klage zulässig ist. Der Bescheid vom 08.02.2007 entsprach im einzelnen den im Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Klägerin getroffenen Vereinbarung. Damit ist fraglich, ob das erforderliche Rechtschutzbedürfnis vorliegt, denn eine Beschwer der Klägerin ist nicht zu erkennen. Die Klage ist jedoch auch unbegründet, denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat im einzelnen keine Umstände dargelegt, woraus sich ergeben könnte, dass für den Monat Februar 2007 höhere als die vereinbarten Leistungen gewährt werden sollen. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich eine Erhöhung der Leistungen für den Monat Februar 2007 ergeben soll. Soweit die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens erstmals geltend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Bei dem Bescheid vom 08.02.2007 handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Vielmehr wird die Hilfe zur Pflege in diesem Bescheid ausdrücklich nur für den Monat Februar 2007 gewährt. Im Februar 2007 hat der Beklagte die Klägerin jedoch im Rahmen eines Hausbesuches aufgesucht und den bereits bewilligten und mit dem Bevollmächtigten der Klägerin besprochenen Bedarf festgestellt. Es sind keine Umstände für einen höheren Bedarf für den Monat Februar 2007 ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit zwischen dem Hausbesuch (07.02.207) und dem Widerspruch (14.02.2007) derart verschlechtert haben könnte, dass nunmehr ein höherer Pflegeaufwand erforderlich ist. Für die nachfolgenden Monate enthielt der Bescheid lediglich die informatorische Mitteilung, dass die Bewilligung auch in den nachfolgenden Monaten in dieser Höhe gewährt wird, wenn sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Diese Mitteilung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin mit ihrem Widerspruch und ihrer Klage das Ziel verfolgen sollte, in der Zeit ab März 2007 höhere Leistungen zu erhalten weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, hatte dies keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 08.02.2007 – wie bereits dargelegt – für diese Zeit keine Regelung enthält. Sollte sich der Gesundheitszustand der Klägerin nachfolgend tatsächlich verschlechtert haben, hätte die Klägerin umgehend beim Beklagten einen entsprechenden höheren Bedarf geltend machen müssen. Sodann hätte der Beklagte ermitteln könne, ob und ggfs. seit wann eine Verschlechterung eingetreten ist und inwieweit sich dies auf die bewilligten Leistungen auswirkt. Ein dahingehender Antrag der Klägerin kann in ihrem Schreiben vom 10.08.2007 an das Gericht gesehen werden, in dem sie erstmals die gesundheitlichen Verschlechterungen erwähnt. Insoweit wird der Beklagte zu prüfen und durch Bescheid zu entscheiden haben, ob und ggfs. seit wann ein höherer Bedarf eingetreten ist. Dieser Antrag ist jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da hier ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 08.02.2007 zu überprüfen war und dieser lediglich die Bewilligung für den Monat Februar 2007 ausspricht."
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 01.10.2007 zugestellt worden. Am 16.10.2007 hat sie Berufung eingelegt, im wesentlichen mit der Begründung, es gehe in der Pflegegeldsache nicht nur um einen Monat. Es müsse eine Gesamtregelung her.
Die Klägerin ist vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.09.2008 ausweislich der Zustellungsurkunde vom 01.07.2008 benachrichtigt worden, war jedoch im Termin nicht vertreten.
Sie beantragt nach ihrem erkennbaren Interesse,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.09.2007 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 06.02.2007 und 08.02.2007, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2007 zu verurteilen, weitere Kosten für das Essen auf Rädern für den 06.01.2007 in Höhe von 5,30 Euro zu übernehmen, sowie höhere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Durch Beschluss vom 27.06.2008 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 dem Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache konnte gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden. Die Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 SGG liegen vor, denn die Klägerin hat gem. § 105 Abs. 2 S 1 SGG Berufung gegen einen Gerichtsbescheid eingelegt, welche vom Senat durch Beschluss vom 27.06.2008 dem Berichterstatter übertragen wurde.
Die Streitsache konnte im Termin auch in Abwesenheit der Klägerin entschieden werden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin mit der Benachrichtigung über diesen Termin hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der hier zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung anwendbaren bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung), denn die Klägerin begehrt höhere Hilfe zur Pflege für einen längeren Zeitraum.
Die Berufung ist indes unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids an, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für überzeugend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des SG wird gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, zudem die Klägerin sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander gesetzt hat.
Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die Klage bezüglich der Höhe der Hilfe zur Pflege für den Monat Februar als zulässig anzusehen ist. Eine rechtsverbindliche Regelung der Höhe dieser Leistung, die ggf. ein Rechtschutzbedürfnis auf Seite der Klägerin ausschließen könnte ist nicht ersichtlich. Jedoch ist dem SG insoweit zu folgen, als nicht erkennbar ist, dass der Klägerin für diesen Monat höher Leistungen als die zuerkannten 133,47 EUR zustehen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 29.09.2010
Zuletzt verändert am: 29.09.2010